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BWL 1.Semester a (Fach) / Vertragsfreiheit (Lektion)

Recht BGB

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Vertragsfreiheit Kraft der Vertragsheit entscheidet jeder, selbst darüber, ob sie/er eine vertragliche Bindung mit einen anderen eingehen will (Abschlußferiheit) sowie, welchen Ihnhalt der Vertrag haben soll (Inhaltsfreiheit)
  • Vertragsfreiheit Formfreiheit Bürgerschaften eines Privatmannes, Küpndigung von Wohnraum bedürfen der Schriftform (§§ 766, 568 1 BGB) Kaufvertrag und Übereignung von Grundstücken, Schenkungen bedürfen der noteriellen Beurkundung (§§ 311, 925, 518 BGB)  
  • Vertragsfreiheit Inhaltsfreiheit Verträge/ Vertragsvereinbarungen die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sind nichtig (§ 134 BGB) Vertragszwischenvereinbarungen, die gegen die guten Sitten verstoßen sind nichtig (§ 138 (1)(2)BGB)
  • Vertragsfreiheit Abschlußfreiheit Mit Abschlussfreiheit wird die Freiheit des Einzelnen bezeichnet, sich seine Vertragspartner aussuchen zu können. Sie ist ein wichtiger Teil der Vertragsfreiheit. Bei Monopolen kann es aber als Ausnahme zur Abschlussfreiheit auch zu einem sog. Kontrahierungszwang kommen.
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