25
Völkerrecht (Fach) / Völkerrecht in der innerstaatlichen Rechtsordnung (Lektion)
Monismus, Dualismus....
Diese Lektion wurde von Mochi erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Schreibt das Völkerrecht vor, wie das Völkerrecht ins innerstaatliche Recht eingebunden werden muss? Völkerrecht muss ins nationale Recht eingebunden werden, um auch die nationalen Behörden und Gerichte völkerrechtlicher Normen zu unterwerfen Wie die Umsetzung erfolgt, ist den Staaten überlassen Ergebnisverpflichtung: Ergebnis muss völkerrechtskonform sein --> Umkehrschluss aus Art. 27 S. 1 WVK: Staat kann sich nicht auf innerstaatliches Recht berufen, um VR unangewendet zu lassen
- Welche Handlungsoptionen gibt es im Fall von einem Widerspruch zwischen nationalen und völkerrechtlichen Verpflichtungen? 1. Nationales Recht ändern 2. Bei Unterzeichnung/Ratifizierung einen Vorbehalt einlegen 3. Vom Vertrag Abstand nehmen
- In welches Rechtsgebiet sind die Kategorien des Monismus und Dualismus einzuordnen? Monismus und Dualismus sind keine völkerrechtlichen Kategorien, sondern eine Systematisierung verfassungsrechtlicher Modelle--> VR überlasst die Verhältnisbestimmung ja gerade den Staaten
- Was ist Monismus? Der Monismus betrachtet alles Recht als eine Einheit:alle völkerrechtlichen Rechte und Pflichten, die den Staat treffen, sind von allen Staatsorganen zu beachten, ohne einen weiteren Umsetzungsakt zu bedürfen
- Welche Staaten verfolgen beispielsweise den Monistischen Ansatz? Österreich Frankreich USA
- Was ist Dualismus? Nach dem Dualismus bilden Völkerrecht und staatliches Recht keine Einheit: Völkerrechtliche Verpflichtungen treffen den Staat von außen, haben aber für sich genommen keine Wirkung im innerstaatlichen Recht Es ist ein Übersetzungsakt nötig, um völkerrechtliche Pflichten in das innerstaatliche Recht hereinzuholen
- Worum geht es beim Streit über die Transformationstheorie und Vollzugstheorie? Es ist umstritten, obVölkerrechtsnormen durch die Überführung in das deutsche Recht in eine inhaltsgleiche deutsche Rechtsnorm umgewandelt werden (Transformationstheorie ) oder ob sie eine Norm des Völkerrechts bleibt, der durch den Überführungsakt lediglich ein innerstaatlicher Vollzugsbefehl erteilt wird (Vollzugstheorie)
- Welche Gerichte folgen welcher Theorie zur Wirkung des Überführungsaktes? BVerwG: Transformationstheorie BVerfG: nicht ausdrücklich festgelegt mit Neigung zur Vollzugstheorie
- Welcher Theorie folgt die Lehre bezüglich der Wirkung des Überführungsaktes? Warum? Was ist die Konsequenz der Trangsformationstheorie? Was spricht für diese? Die herrschende Lehre folgt der Vollzugstheorie, weil die Transformationslehre eine künstliche Trennung zwischen Vertrag und Gesetz vornimmt. Konsequenz: Selbst, wenn ein Vertrag nicht mehr inkraft wäre, müsste zur Wirksamkeit auf das Gesetz abgestellt werden--> nicht gewünscht Hintergrund: Bei der Transformationstheorie würde dann nach nationalen Maßstäben auslegen und insbesondere "persuasive authority" , also rechtsvergleichende Argumente, ausschließt
- Welcher Unterschied besteht zwischen Geltung und Verbindlichkeit auf der einen und unmittelbarer Anwendbarkeit auf der anderen Seite? Geltung und Verbindlichkeit erlangt eine Norm bereits, dass sie mit dem Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG in das deutsche Recht hereingeholt wurde. Unmittelbare Anwendbarkeit richtet sich dagegen nach dem Charakter der Norm als self-executing oder non-self-executung.
- Anzeige
- Was sind politische Verträge im Sinne des Art. 52 II GG? Als politische Verträge gelten nur solche, die besondere Bedeutung für die internationale Stellung Deutschlands haben (Bsp.: für Handelsverträge nur unteer bestimmten Voraussetzungen)
- Was sind sog. gesetzesinhaltliche Verträge im Sinne von Art. 59 II GG? Maßgeblich ist, ob die Regelung ein Gesetz erforderte, würde sie mit demselben Inhalt innerstaatlich beschlossen.--> ausdrücklich--> aufgrund der Wesentlichkeit der Frage
- Was ist der Sinn des Art. 59 II GG? Was schützt dieser? Art. 59 II GG gilt der Sicherung des Vorbehaltes des Gesetzes gegenüber der Exekutive
- Was sind Parallelabkommen ? Parallelabkommen verpflichten einen Statt zu etwas, das bereits Bestandteil seines geltenden innerstaatlichen Rechts ist.
- Welche völkerrechtlichen Verträge benötigen einen Übersetzungsakt/ Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG? Politische Verträge, Art. 59 II 1.Alt GG Gesetzesinhaltliche Verträge, Art. 59 II 2. Alt GG Vertragsänderungen Parallelabkommen -Gesetzgeber kann diesen Gegenstand dann nicht mehr ändern oder aufheben (Entscheidungsfreiheit)
- Welche völkerrechtlichen Handlungen benötigen KEINEN Übersetzungsakt/ Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG? Sonstige völkerrechtliche Verträge, die nicht Art. 59 II GG unterfallen einseitige Rechtshandlungen (Bs. Kündigung) - BVerfG selbstständige rechtsgeschäftliche Erklärungen (Verzicht, Versprechen) - BVerfG Vertragsfortbildung - BVerfG (Grenze fließend) Verwaltungsabkommen - Art. 59 II S. 2 GG
- Was sind "allgemeine Regeln des Völkerrechts" im Sinne des Art. 25 GG? Hierunter versteht man das Völkergewohnheitsrecht sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Entscheidend ist, dass die Mehrheit der Staaten diese Regel anerkannt hat. Deutschland muss nicht ausdrücklich anerkennen, aber darf kein persistent objector sein. Bezüglich regionalen Gewohnheitsrecht: h.M.: (-) a.A.: - GG hat eine bewusste Öffnung des GG für eine internationale Kooperation getroffen - Allgemeinheit der Regel sollte nach dem jeweils relevanten Kreis bestimmt werden
- Welchen Rang haben die "allgemeinen Regeln des Völkerrechts" gemäß Art. 25 GG? H.M.: Zwischenrang über den Bundesgesetzen (innerstaatlich über völkerrechtlichen Verträgen), aber unterhalb des Grundgesetzes A.A.: insgesamt Verfassungsrang A.A.: über Verfassungsrang
- Findet die Wirkung des Art. 25 GG auch Ausübung deutscher Hoheitsgewalt im Ausland? " Bewohner des Bundesgebiets" Ja, gilt auch im Ausland (Bs. Auslandseinsatz der Streitkräfte)
- Welcher Sinn steckt hiner Art. 25 S. 2 2.Hs bezüglich der unmittelbaren Rechten und Pflichten? Nach den Erfahrungen mit dem Nationalsozialismus sollte durch eine Verschränkung des innerstaatlichen Rechts mit dem Völkerrecht sichergestellt werden, dass sowohl die internationalen Menschenrechtsgarantien (vgl. Art. 1 II GG) als auch die Nürnberger Prinzipien künftig unzweifelhaft in Deutschland unmittelbar gelten würden, ungeachtet gesetzgeberischer Umsetzung.
- Wie gelangt Sekungärrecht von Internationalen Organisationen ins nationale Recht? Deutschland, das einer Internationalen Organisation beigetreten ist, hat zuvor den Gründungsvertrag bzw. einzelne Hoheitsrechtsübertragungen per Zustimmungsgesetz ins deutsche Recht integriert. Über diese "Brücke" des Zustimmungsgesetz gelangt Sekundärrecht ohne gesonderte Zustimmung ins deutsche Recht.
- Welchen Rang hat Völkerrecht in der deutschen Rechtsordnung? Völkerrechtliche Verträge nach Art. 59 II 1 GG =Rang eines Bundesgesetzes Verwaltungsabkommen nach Art. 59 II 2 GG =Unterhalb eines Gesetzes Sekundärrecht nach Art. 24 I GG = Rang eines Bundesgesetzes (Brücke) Allgemeine Regeln des VR (VGR + allg Rgds) =h.M. Zwischenrang: über Bundesgesetzen, unter Verfassung
- Welchem Grundmodell folgt das GG bei der Inkorporation des Völkerrechts? In Bezug auf das GG spricht man von einem gemäßigten Dualismus, da das dualistische Grundmodell mit seiner scharfen Trennung zwischen Innen (staatliches Recht) und Außen (Völkerrecht) nicht strikt durchgehalten wird.
- Woraus ergibt sich die Völkerrechtsfreundlichkeit im GG? Präambel Art. 1 II GG Art. 9 II GG Art. 24-26 GG Art. 59 II GG
- Woraus ergibt sich der gemäßigte Dualismus des GG? Art. 25 GG als Generalinkoporationsnorm (quasi-automatisch) Rangfrage: - Von Verfassung wegen ist Verstoß deutschen Rechts gegen Völkerrecht zu vermeiden oder Recht ist anzupassen- Grundsätzliche Vermutung bei Normkollision: Gesetzgeber wollte sich nicht in Widerspruch begeben- Auslegung ist möglichst im Einklang mit Völkerrecht zu suchen (typisch: Erklärung als spezieller)- Konkurrenz zwischen gleichläufigen Normen: GG und MR-Abkommen --> Abkommen und Rechtsprechung internationaler Gerichte als Auslegungshilfe Grenze: Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung-->Verfassungsrechtlich geboten zu verstoßen