Europarecht (Fach) / Geschichtliche Entwicklung und Zustand heute (Lektion)
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Die Entwicklung der Europäischen Union
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- Welche Ziele wurden mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften verfolgt? Eine gezielte wirtschaftliche Verpflechtung sollte nach dem Zweiten Weltkrieg neue militärische Konflikte für die Zukunft unmöglich machen Dadurch sollte der größte Markt entstehen, der das Wirtschaftswachstum beschleunigen würde
- In welchen Gebieten tritt die EU mit eigener Rechtspersönlichkeit aus? Beobachterstatus in G8 Mitglied in G20 Vertretung ihrer MS in WTO
- Welche sechs Staaten sind die Gründungsmitglieder der Europäischen Union? Belgien BRD Frankreich Italien Luxemburg Niederlande
- Welches sind die drei urspränglichen Europäischen Gemeinschaften? Wann wurden sie gegründet? - 1951 EGKS - 1957 Römische Verträge EWG EAG
- Neben den Erweiterungen kam es in einigen Fällen auch zu Verkleinerungen der Gemeinschaft. WElche waren diese? Nach Unabhängigkeit Algeriens von Frakreich 1962 Grönland trat nach Referendum aus (einziges Mal) 1985
- In welcher Beziehung steht die EU zu den EFTA Staaten? Einige der EFTA-Staaten (Norwegen, Lichtenstein, Island) haben sich mit der EU zum EWR als Erweiterung des Europäischen Binnenmarktes zusammengeschlossen. Damit sind diese Länder wirtschaftlich, aber nicht politisch integriert.
- Was ist die Definition der EU? Die EU ist eine durch den VvL neu geschaffene, rechtsfähige Integrationsgemeinschaft eigener Art. Sie ist Trägerin der ihr von den MS übertragenen Zuständigkeiten. Sie übt in diesen Bereichen eigene Hoheitsgewalt aus.
- Hat die EU VRS? Woraus ergibt sich diese? Die EU besitzt VRS, d.h. sie ist Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten. Im Verhältnis zu MS ergibt sich VRS aus Art. 47 EUV Im Verhältnis zu Drittstaaten und anderen IO ergibt sich die VRS aus der völkerrechtlichen Anerkennung der EU
- Welche Folgen hat die VRS für die EU? Die EU kann völkerrechtliche verträge abschließen ist völkerrechtlich deliktsfähig hat ein Gesandtschaftsrecht.
- Welcher Abstimmungsmodus gilt in der GASP? Das Konsensverfahren - es muss einstimmig entschieden werden. In der GASP kann kein MS gegen seinen Willen verpflichtet werden.
- Sind die MS noch die alleinigen Träger der einschlägigen Kompetenzen in der GASP? Nein, mit dem VvL hat die EU im Bereich der GASP bestimmte eigene Kompetenzen erhalten, so dass die MS nicht mehr die alleinigen Träger sind. ABER: Eine Hoheitsrechtsübertragung hat jedoch nicht stattgefunden.
- Wo ist das Kohärenzprinzip geregelt? Was beinhaltet es? Das Kohärenzgebot ist in Art. 7 AEUV und Art. 21 III UAbs. II EUV geregelt und verlangt sowohl von den MS als auch von der Union, ihre einzelnen Handlungen, aber auch ihr grundsätzliches Politiverhalten in möglichst zusammenhängender und stimmiger Weise an den in Art. 3 EUV niedergelegten Unionszielen auszurichten.
- Wie wird zur Realisierung des Köhärenzgebots trotz der unterschiedlichen Politikbereiche beigetragen? Durch Schaffung eines institutionellen Rahmens, der beide Politikbereiche (supranational, intergouvernemental) umspannt, soll die verbleibene Verbundfunktion der EU verwirklich werden udn damit die Realisierung des Kohärenzgebotes sichergestellt werden.
- Wo finden sich Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit? Was regelt diese? Welche Beschränkungen und Grundsätze gibt es? In Art. 20 EUV und Art. 326 bis Art. 334 AEUV. Die VZ soll es einem kleineren Kreis von MS ermöglichen, in der Intergration zunächst weiter voranzuschreiten. In Art. 329 II AEUV sind spezifische Verfahrensregelungen vorgeseen. Eine VZ steht jedem MS offen, der sich nachträglich anschließen will!
- Wie können die Verträge geändert werden? Änderungen der Verträge sind im Rahmen der in Art. 48 EUV geregelten Verfahren zulässig. Art. 48 EUV stellt ein ordentliches und zwei vereinfachte Vertragsänderungen zur Verfügung.
- Sind Vertragsänderungen, die unter Verstoß gegen Art. 48 EUV vereinbart worden sind, wirksam? Ja, trotz der Unionswidrigkeit sind diese Vertragsänderungen gleichwohl völkerrechtlich wirksam. (Es wird überzeugend nachgewiesen, daß Unionsrecht, das gegen Art. 48 Abs.1 EUV verstößt, gemeinschaftsintern außer Anwendung bleibt, zudem damit auch die nationalen Parlamente geschützt werden, die zumindest an informellen Änderungen nicht beteiligt werden. Die Prüfung der Gültigkeit des so gesetzten Völkervertragsrechts ist nach Art. 46 EUV der Jurisdiktion des EuGH entzogen, nicht aber die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Art. 48 Abs.1 EUV. Innerhalb der GASP und der ZBJI sind derartige Vertragsänderungen voll wirksam. Bezüglich der Mitgliedsstaaten entfalten diese Änderungen jedoch keine Wirksamkeit, soweit das Gemeinschaftsrecht betroffen ist, das gegenüber dem innerstaatlichen Recht grundsätzlich (Solange-Vorbehalt) Vorrang hat. Das Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 Abs.1 EUV wird nachfolgend von den Autoren umfassend dargestellt.)
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- Welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen gelte für den Beitritt zur EU? Wo sind diese geregelt? Art. 49 legt fest: es muss sich um einen europäischen Staat mit einer rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung handeln, der einen effektiven Grundrechts- und Minderheitenschutz gewährleistet eine funktionsfähige Marktwirtschaft hat Die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten Ziele der politischen Union und der Wirtschafts- und Währungsunion, sowie den "gemeinsamen Besitzstans" der EU übernehmen. Verwaltung und Justiz müssen über die Kapazitäten zur Anwendung des gemeinsamen Besitzstandes verfügen
- Gibt es ein Austrittsrecht und welche Voraussetzungen hat es? Das Austrittsrecht ist in Art. 50 EUV geregelt, bei dem es sich um ein materiell voraussetzungsloses einseitiges Austrittsrecht handelt.
- Kann ein MS ausgeschlossen werden? Wenn der Anwendungsbereich des speziellen Suspendierungsverfahrens gemäß Art. 7 EUV eröffnet ist, ist ein Ausschluss nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen
- Wie ist es rechtlich möglich, dass sich Deutschland in der EU integriert udn Hoheitsgewalt abgibt? Art. 23 I GG ermöglicht als Integrationsgewalt des GG die Mitgliedschaft der BRD in der EU. Die nationale Rechtsordnung wird über Art. 23 I GG geöffnet für die unmittelbare Geltung und Anwendun gdes Europäischen Unionsrechts.
- Welche absolute Grenze der Integration gibt es? Das GG garantiert die souveräne Staatlichkeit Deutschlands. Der Integrationsgesetzgeber ist nicht ermächtigt, das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes in Gestalt der völkerrechtlichen Souveränität Deutschland aufzugeben, sondern kann nur durch den unmittelbare erklärten Willen des deutschen Volkes geschehen.
- Welche Prinzipien müssen bei der Übertragung von Hoheitsgewalt an europäische Unionsorgane beachtet werden? Föderales Prinzip des GG:Die Bundesländer dürfen in ihren staatlichen Kompetenzen, insb. Gesetzgebung, nicht ausgehöhlt werden wirksamer Grundrechtsschutz:Weder materiell-rechtlich noch in der praktischen Durchsetzung darf eine Aufweichung geschehen! Demokratiprinzip des GG:Demokratische LEgitimation wird über nationale Parlamente verliehen.
- Kann das Europäische Parlament ausreichende demokratische Legitimation verleihen? Aufgrund fehlender Wahlgleichheit (feste Sitzkontigente pro MS) fehlendes einheitliches Wahlrecht wird eine gleiche Repräsentation aller Unionsbürger verhindert.
- In welche Kategorien lassen sich die Kompetenzen der EU zusammenfassen? ausschließliche Kompetenz geteilte Kompetenz koordinierende Kompetenz unterstützende Kompetenz Jedoch kein vergleichbarer Kompetenzkatalog wie in im GG.
- Welches Prinzip gilt für jedes Handeln der Union und ihrer Organe? Was besagt dieses? Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 II EUV, Art. 13 II 1 EUV)Die EU und ihre Organe bedürfen daher für jeden Rechtsakt einer ausdrücklichen oder zumindest im Wege der Auslegung nachweisbaren Ermächtigungsgrundlage in den Verträgen.--> keine Kompetenz-Konpetenz!
- Was ist das Subsidiaritätsprinzip? Die EU wird in Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der MS nicht ausreichend erreicht und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung besser auf Unionsebene verwirklich werden können (Art. 5 III EUV).
- Was besagt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit? Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergänzt das Subsidiaritätsprinzip, da Maßnahmen der EU zusätzlich geeignet und erforderlich zur Erreichung der Ziele der Verträge sein müssen und die auferlegten Belastungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen.
- Was besagt der Grundsatz der Unionstreue? Art. 4 III EUV: Verpflichtung der MS, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrecht zu gewährleisten Verpflichtung der MS zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
- Wie heißt das europäische Pendant zur Gewaltenteilung? Wie drückt sich dieses aus? Seit dem Mavrommi-Urteil spricht man vom "institutionellem Gleichgewicht". Die organschaftlichen Kompetenzzuweisungen innerhalb der Union weisen die Besonderheit auf, dass Gesetzgebung udn Verwaltung, nciht jeweils einem einzigen Legislativ- bzw. Exekutivorgan überantwortet, sondern auf mehrer Organe verteilt sind. -->gegenseitige Kontrolle und Machtgleichgewicht zwischen den Organen