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Strafprozessrecht (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)
Der Ablauf des Strafverfahrens
Verfahrensgrundsätze
Verfahrensbeteiligte
besondere Verfahrensarten
Rechtsmittel
Verständigung im Strafprozess ("deal")
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- In welche Abschnitte gliedert sich das Strafverfahren im ersten Rechtszug? Vorverfahren, §§ 158-177 Zwischenverfahren, §§ 199-211 Hauptverfahren, §§ 212-275a
- Wer ist Beschuldigter im Strafverfahren? Beschuldigter ist nach hM der Tatverdächtige (zumindest Anfangsverdacht nötig), gegenüber dem sich in einem ausdrücklichen oder konkludenten "Inkulpationsakt" erkennbar der staatliche Verfolgungswille manifestiert (subjektiv-objektive Theorie).
- Wann besteht "genügend Anlass" zur Erhebung der öffentlichen Klage iSd § 170 StPO? Der Beschuldigte muss einer Straftat hinreichend verdächtig sein, dh er muss auf Grund der beweisbaren Sachlage mit (hoher) Wahrscheinlichkeit wenigstens einen Straftatbestand rw und schuldhaft verwirklicht haben, ohne dass ein persönlicher Strafausschließungs- oder -aufhebungsgrund besteht und es dürfen keine Prozesshindernisse im Weg stehen. Der Verdacht darf sich nicht ausschließlich auf Privatklagedelikte beziehen, an deren Verfolgung kein öffentliches Interesse besteht. Es darf keine Einstellung nach Opportunitätsgrundsätzen in Betracht kommen (§§ 153 ff.)
- Was versteht man unter dem Legalitäts- bzw. Opportunitätsprinzip? Das Legalitätsprinzip ist in §§ 152 II und 160 I und 163 I niedergelegt. Danach haben die Stafverfolgungsbehörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zur Strafverfolgung. Das Opportunitätsprinzip ist im Wesentlichen in §§ 153 ff enthalten. Es stellt die Ausnahme zum Legalitätsprinzip dar und gibt insbes. im Bereich der Bagatellkriminalität den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit trotz vorliegender Strafverfolgungsvoraussetzungen von Strafverfolgung abzusehen.
- Worin unterscheidet sich § 153 StPO in den Voraussetzungen maßgeblich von § 153a StPO? In den Fällen des § 153 besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. In den Fällen des § 153a hingegen schon, es kann aber durch Weisungen bzw. Auflagen beseitigt werden.
- Was ist die Besonderheit des Privatklageverfahrens? Gegenstand sind nur die im Katalog des § 374 I augezählten Privatklagedelikte. Durch Erhebung einer Privatklage kann hier insbesondere der Verletzte, ohne dass es einer Anrufung der StA bedarf eine Straftat gerichtlich verfolgen. Das Privatklageverfahren stellt somit eine Durchbrechung des staatlichen Anklagemonopols (Offizialprinzip) nach § 152 I dar.
- Worin besteht die Besonderheit des Strafbefehlsverfahrens? Das Strafbefehlsverfahren ist für die StA eine Alternative zum normalen durch Anklage eingeleiteten Strafverfahren und ermöglicht unter den Voraussetzungen des § 407 in bestimmten Fällen eine einseitige urteilsgleiche Straffestsetzung ohne mündliche Verhandlung, allein auf Grund summarischer Prüfung der Akten, vgl. § 408 II 1.
- Was macht die Besonderheit des beschleunigten Verfahrens aus? Das beschleunigte Verfahren - geregelt in §§ 417 bis 420 - ermöglicht eine schnelle Aburteilung insbesondere in Massenstrafsachen, die nicht allzu schwer wiegen und einfach gelagert sind. Im Unterschied zum normalen Strafverfahren reicht eine mündliche Anklage der StA, entfällt das Zwischenverfahren, ist grds. eine Ladung des Beschuldigten überflüssig bzw. ist die Ladungsfrist auf max. 24 Stunden verkürzt und bestehen Beweiserleichterungen.
- Welchen Sinn hat das Zwischenverfahren gem. § 199 ff. StPO? Das Zwischenverfahren der §§ 199 ff. ist zum Schutz des Beschuldigten als weiterer Filter vor das Hauptverfahren gesetzt worden. Dem Beschuldigten soll eine Hauptverhandlung mit all ihren negativen Konsequenzen nur dann zugemutet werden, wenn auch ein neutrales Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass hinr. Tatverdacht besteht und eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist.
- Welche Entscheidungsmöglichkeiten bestehen im Zwischenverfahren? Eröffnungsbeschluss gem. §§ 203, 207 Ablehnungsbeschluss gem. § 204, falls kein hinreichender Tatverdacht bzw. bei Bestehen eines dauerhaften Verfahrenshindernisses Einstellung gem. § 153 ff. (meist II) Vorläufige Einstellung gem. § 205 bei vorübergehendem Verfahrenshindernis
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- Wie unterscheiden sich sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit? Die sachliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht für die Strafsache in erster Instanz zuständig ist. Maßgebliches Kriterium für die sachliche Zuständigkeit ist grds. die Straferwartung. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Auswahl unter mehreren sachlich zuständigen Gerichten. Die funktionelle Zuständigkeit, die im Gesetz nicht besonders geregelt ist, erfasst alle Zuständigkeitsfragen, die nicht durch die Regeln über die sachliche und örtliche Zuständigkeit erfasst werden. Dazu gehören insbesondere die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Spruchkörpern mit gleicher Strafgewalt.
- Wer kann überhaupt sachlich zuständig sein? Sachlich zuständig (in 1. Instanz) kann sein: Amtsgericht - Strafrichter, §§ 24, 25 GVG Amtsgericht - Schöffengericht, §§ 24, 28 GVG Landgericht, § 74 GVG Oberlandesgericht, § 120 GVG
- Welchen Zweck verfolgt das sog. Klageerzwingungsverfahren (KEV)? Das KEV (§§ 172 ff) dient der Absicherung des Legalitätsprinzips durch einen formellen Rechtsbehelf des Verletzten.
- Wo und in welcher Form sind die einzelnen Rechtsmittel jeweils einzulegen? Berufung beim Gericht des ersten Rechtszuges schriftlich oder zu Protokoll, § 314 I Revision beim iudex a quo schriftlich oder zu Protokoll, § 341 I Beschwerde beim iudex a qou schriftlich oder zu Protokoll, § 306 I
- Welche Fristen sind bei den einzelnen Rechtsmitteln zu beachten? Berufung: Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung, bei Abwesenden nach Zustellung des Urteils, § 314 I, II (beachte § 314 II Hs. 2); Begründung binnen einer weiteren Woche möglich, aber nicht nötig, § 317; Revision: Einlegung binnen einer Woche nach Verkündung, bei Abwesenden nach Zustellung des Urteils, § 341 I, II; Begründung binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. wenn Zustellung des Urteils später, ab Zustellung, § 345 I Beschwerde: keine Frist; Ausnahme bei sofortiger Beschwerde, § 311: Eine Woche ab Bekanntmachung iSd § 35
- Ist es auch möglich ein Rechtsmittel zunächst noch unbekannt einzulegen? Das ist bei erstinstanzlichen Urteilen des AG möglich, weil es dem Rechtsmittelführer erst nach der regelmäßig erst nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist erfolgenden Zustellung des vollständig begründeten Urteils möglich ist, richtig zu beurteilen, ob Berufung oder Sprungrevision sinnvoll ist. Die endgültige Wahl kann der Rechtsmittelführer bis zum Ablauf der einmonaten Revisionsbegründungsschrift treffen. Eine in diese Frist erklärte Wahl ist verbindlich und unwiderruflich. Gibt der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist keine deutliche Erklärung ab, wird das Rechtsmittel im Zweifel als die umfassendere Berufung behandelt.
- Wie unterscheiden sich absolute und relative Revisionsgründe? Der relative Revisionsgrund ist in § 337 angesprochen. Voraussetzung hierfür ist eine Gesetzesverletzung und das Beruhen des angefochtenen Urteils auf dieser Gesetzesverletzung. Das Beruhen kann hierbei bereits dann angenommen werden, wenn die Möglichkeit, dass das angefochtene Urteil bei richtiger Gesetzesanwendung anders ausgefallen wäre, nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 abschließend angesprochen. Hier reicht es grundsätzlich aus, dass eine der aufgeführten Gesetzesverstöße festgestellt wird. Ist dies der Fall, wird das Beruhen gesetzlich vermutet.
- Wann kommt eine Verständigung im Strafverfahren zustande? Was kann Gegenstand einer solchen Verständigung sein? Gem. § 257c I 1 kann das Gericht sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. Gem. § 257c III 4 kommt eine Verständigung zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichts zustimmen. Gem. § 257c II dürfen Gegenstand dieser Verständigung nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.