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Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 6+7 (Lektion)
Baurecht
Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung
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- Wo ist der Bauantrag einzureichen, wenn man in einer kleinen kreisangehörigen Gemeinde, einer großen Kreisstadt bzw. einer kreisfreien Stadt bauen möchte? Begründung? Gem. Art. 64 I S. 1 BayBO immer bei der Gemeinde, da sie, wenn sie nicht selber zur Entscheidung zuständig ist, eine Stellungnahme abzugeben hat (S. 2).
- Welche Behörde entscheidet über den Bauantrag, der in einer "normalen" kleinen kreisangehörigen Gemeinde gestellt wurde? Das Landratsamt als staatliche Verwaltungsbehörde, Art. 53 I 2 Hs. 1 iVm S. 1, Art. 54 I Hs. 1 BayBO, Art. 37 I 2 LKrO.
- Welche Behörde entscheidet über den Bauantrag, der in einer großen Kreisstadt gestellt wurde? Die große Kreisstadt, Art. 53 I 2 Hs. 1 iVm S. 1, Art. 54 I Hs. 2 BayBO, Art. 9 II 1 Hs. 1 GO, § 1 I Nr. 1 GrKrV, da sie insoweit Kreisverwaltungsbehörde ist (Art. 9 II 1 Hs. 2 GO, Art. 54 I Hs. 2 BayBO).
- Welche Behörde entscheidet über den Bauantrag, der in einer kreisfreien Stadt gestellt wurde? Die kreisfreie Stadt, Art. 53 I 2 Hs. 1, S. 1, Art. 54 I Hs. 2 BayBO, Art. 9 I 1 Hs. 1 GO, da sie insoweit Kreisverwaltungsbehörde ist (Hs. 2).
- Welche Behörde entscheidet über den Bauantrag, der in Burghausen gestellt wurde? Obwohl das LRA die Kreisverwaltungsbehörde ist, entscheidet die Stadt selber, Art. 53 I 2 Hs. 2, II 1 Nr. 1, Art. 54 I Hs. 2 BayBO iVm § 5 I ZustVBau, da sie "leistungsfähig" iSv Art. 53 II 1BayBO ist.
- Welche Klageart ist statthaft, wenn der Erlass einer Baugenehmigung begehrt wird? Da die Baugenehmigung ein (feststellender) VA iSv Art. 35 BayVwVfG ist (und nach der actus-contrarius-Theorie auch deren Versagung), greift die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsklage ein, § 42 I, 2. Fall VwGO.
- Wer ist in der kreisangehörigen Gemeinde, der großen Kreisstadt, der kreisfreien Stadt passivlegitimiert, wenn auf Erlass der Baugenehmigung geklagt wird? Gem. § 78 I Nr. 1 VwGO der Rechtsträger der handelnden Behörde. Dies ist bei der kreisangehörigen Gemeinde der Freistaat, da das LRA als Staatsbehörde tätig wird. In den übrigen Fällen ist dies die Gemeinde selbst, da deren Baubehörde gehandelt hat.
- Wann hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung? Wenn das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist (Art. 55 I) ist, die form. Voraussetzungen eingehalten sind und dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Genehmigungsfähigkeit, Art. 68 I 1 BayBO).
- Was ist eine bauliche Anlage im Sinne der BayBO? Eine bauliche Anlage iSd Bauordnungsrechts ist gem. Art. 2 I 1 BayBO eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestelle Anlage.
- Wodurch unterscheidet sich der Begriff der baulichen Anlage iSd Bauplanungsrechts von dem des Bauordnungsrechts? Da es im BauGB nicht um Ordnungsrecht, sondern um städteplanerische Fragen geht, ist bei § 29 I BauGB eine bauplanungsrechtliche Relevanz erforderlich, dh wenn § 1 III bzw. V und VI BauGB durch die Anlage betroffen sind.
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- Was versteht man unter dem "vereinfachten Baugenehmigungsverfahren" und wann greift es ein? Nach Art. 68 I 1 Hs. 1, 59 S. 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht alle, sondern nur die in Art. 59 S. 1 BayBO genannten Normen. Stehen diese nicht entgegen, so ist die Baugenehmigung zu erteilen. Es greift außer bei Sonderbauten (Art. 2 IV BayBO) ein.
- Warum ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren das "Regelverfahren" im bayerischen Baurecht? Da das "Genehmigungsverfahren" nach Art. 60 S. 1 BayBO nur bei Sonderbauten iSv Art. 2 IV BayBO eingreift und die Schwelle dazu sehr hoch ist.
- Welche Folge hat die Verweigerung der Unterschrift des Nachbarn auf Lageplan bzw. Bauzeichnung für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? Materiell keine. Es ist dem Nachbarn lediglich gem. Art. 66 I 6 eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen.
- Ist der Nachbar vor Erlass der Baugenehmigung gem. Art. 28 BayVwVfG anzuhören? Nein, Art. 66 II 2 BayBO. Vielmehr wird er durch den Bauherrn beteiligt.
- Was versteht man unter einem "Ortsteil" iSv § 34 BauGB? Einen Bebauungskomplex, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck organischer Siedlungsstruktur ist. Er muss einen Anknüpfungspunkt für eine städtebauliche Weiterentwicklung bieten können.
- Wann liegt ein Bebauungszusammenhang iSv § 34 BauGB vor? Wenn die aufeinanderfolgende Bebauung trotz Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt.
- Was versteht man unter einem sog. "homogenen Innenbereich"? Wenn im unbeplanten Innenbereich die Eigenart der Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht, § 34 II BauGB.
- Was versteht man unter sog. "verfahrensfreien Vorhaben" im Bauordnungsrecht? Vorhaben die weder genehmigungsbedürftig (Art. 55 I), noch von der Genehmigung freigestellt (Art. 58) sind. Sie sind in Art. 57 BayBO geregelt.