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BWL 1.Semester (Fach) / Konstitutive Entscheidungen (Lektion)

Kapitalgesellschaften

Diese Lektion wurde von janinefronske erstellt.

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  • Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesellschaft AG Rechtsgrundlage: Aktiengesetz (AktG) Leitungsrechte: Vorstand Kontrollrechte: volle Kontrollrechte für AR (§111), beschränkte Informationsrechte für HV Mindestkapital: 50.000Euro Haftung: uneingeschränkt für Gesellschaft, beschränkt für Aktionäre GuV-Verteilung: gleichmäßig auf Stammaktien, Sonerregelung für Vorzugsaktien Finanzierungsmöglichkeiten: EF Ausgabe von Aktien, Gewinnthesaurierung, FF Bankdarlehen, Ausgabe von Schuldverschreibungen Publizität und Prüfung: zwingend Aktionäre Hat Stimmrecht in der Hauptversammlung Recht auf Gewinnanteil kann Aktien kaufen und verkaufen
  • Europäische Gesellschaft (SE) Europäische Gesellschaft• Soll grenzüberschreitende Verschmelzungen erleichtern• Rechtsgrundlage: EG-Verordnung 2157/2001• Mindestkapital 120.000 Euro• Beispiele: Allianz SE, BASF SEOrgane • Entweder Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung oder Verwaltungsrat und Hauptversammlung
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Beliebte Form für kleine und mittlere Betriebe Rechtsgrundlage: GmbH-Gesetz (GmbHG) Leitungsrechte: Geschäftsführer, Weisungsrecht der Gesellschaftsversammlung Kontrollrechte: Gesellschaftsversammlung Haftung: uneingeschränkt für Gesellschaft, eingeschränkt für Gesellschafter Mindestkapital: 25000Euro GuV-Verteilung: nach Gesellschaftsvertrag, sonst nach Stammkapitalanteilen Finanzierungsmöglichkeiten: Eigenkapital: durch Aufnahme neuer Gesellschafter FF:Gläubiger verlangen zusätzliche Sicherheit Publizität und Prüfung: zwingend  
  • Kapitalgesellschaften • Eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) • Unbeschränkte Haftung der Gesellschaft • Beschränkte Haftung der Gesellschafter • Handlungsfähigkeit durch Organbestellung • Unabhängigkeit vom Bestand der Mitglieder • Partizipationsrechte abhängig vom Kapitalanteil
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Besondere Form der KG Mindestens ein vollhaftender Komplementär Kommanditaktionäre hafte: satzungmäßig festgelegten Grundkapital Prüfung, Offenlegung und Mitbestimmung wie bei AG  Beispiele: Merck KGaA, Sal. Oppenheim jr. & Cie. KGaA Rechte und Pflichten Komplementär Leitungskompetenz kraft Gesetz Veto auf Hauptversammlung Schwächere Kontrolle durch den Aufsichtsrat als der Vorstand einer AG Rechte und Pflichten Kommanditaktionäre Leisten Einlage Haben Stimmrecht auf Hauptversammlung Beteiligung an Gewinnen und Verlusten (die Höhe ist in der Satzung geregelt)
  • Mitbestimmung der Unternehemensebene Mitbestimmung: AG, GmbH und KGaA, Genossenschaften, KG(falls Kapitalgesellschaft Komplementär ist) Keine Mitbestimmung: Personengesellschaften Dritelparität Ab einer Zahl von 500 Beschäftigten 1/3 Aufsichtsratmitglieder Unterparität Ab einer Zahl von 2000 Beschäftigen 50% der Aufsichtsratmitglieder werden von Arbeitnehmern bestimmt Stimme des Aufsichtsratvorsitzenden zählt bei einen "Patt" doppelt Volle Parität Bei Maontanbetrieben bei 1000 Beschäftigte
  • Organe der Aktiengesellschaft Vorstand Leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung Besteht meistens aus mehreren Personen (gemeinsame Leitung) Bestellung durch den Aufsichtsrat für maximal 5 Jahr, Wiederwahl möglich Weitgehende Berichtspflichten gegenüber Aufsichtsrat Aufsichtsrat Überwachung des Vorstands Bestellung von Vorstandsmitgliedern Besteht aus 3-21 Mitglieder Hauptversammlung  Versammlung der Aktionäre  Eine Stimme pro Aktie  Bestellung der Aufsichtsrat-Mitglieder Beschließt Verwendung des Bilanzgewinns  Kann Satzungsänderung, Kapitalerhöhung und –herabsetzung  beschließen
  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) „Mini-GmbH“  Mindeststammkapital 1 Euro  Ziel: Erleichterte Existenzgründung  Wie bei GmbH haftet der Gesellschafter nur bis zur Einlage  Daher eine erschwerte Fremdfinanzierung  Bildung einer gesetzlichen Rücklage aus laufenden Gewinnen  Ist ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht, geht die Gesellschaft in eine GmbH über
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