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Umsatzsteuer (Fach) / Wirtschaft (Lektion)

Das wichtigste zur Umsatzsteuer

Diese Lektion wurde von buchsderbaum erstellt.

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  • Benenne das Wesen der Umsatzsteuer Objektsteuer bemisst sich nach dem Steuergegenstand, ohne auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen   Verkehrssteuer besteuert einen wirtschaftlichen Verkehrsvorgang (den Umsatz)   Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug sie wird auf jeder Wirtschaftsstufe erhoben   indirekte Steuer, Grds. Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch (Ausnahme § 13b UStG) Die Umsatzsteuer wurde 1967 mit 0,5% eingeführt.
  • Voraussetzungen § 1 I Nr.1 EStG Grund- oder Haupttatbestand § 1 I Nr.1 EStG - Lieferung oder sonstige Leistung § 3 I - IX UStG - eines Unternehmers § 2 I S.1 UStG - im Inland § 1 II S.1 UStG - gegen Entgelt § 10 I S.2,3 UStG - im Rahmen seines Unternehmens § 2 I S.2 UStG
  • Steuerhoheit und Verwaltung der Umsatzsteuer Eine Gemeinschaftssteuer, sie steht Bund und Ländern gemeinsam zu Art. 106 III GG   Die Verwaltung obliegt den Finanzbehörden Art. 108 II GG
  • Benenne die Umsatzarten § 1 I Nr.1 UStG Steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltliche Lieferungen nach § 3 I b UStG unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 IX a UStG   § 1 I Nr.4 UStG die Einfuhr von Gegenständen   § 1 I Nr.5 UStG Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Umsatzsteuerliches Gebiet Inland § 1 II S.1 UStG Bundesrepublik Deutschland Ausnahme: Büsingen, Helgoland, Freihäfen, Gewässer und Watten, Deutsche Schiffe und Deutsche Luftfahrzeugen außerhalb des Zollgebiets
  • Umsatzsteuerliches Gebiet Ausland § 1 II S.2 UStG Das Gebiet das nicht Inland ist.
  • Umsatzsteuerliches Gebiet Gemeinschaftsgebiet § 1 II a S.1 UStG Inland + übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (übriges Gemeinschaftsgebiet)
  • Umsatzsteuerliches Gebiet Drittlandsgebiet § 1 II a S.3 UStG Das Gebiet das nicht Gemeinschaftsgebiet ist
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1a UStG § 1a I Nr.1 UStG Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Nr.2a UStG der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt Nr.3a UStG die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor § 1a III UStG Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nicht vor wenn Nr. 1 der Erwerber a) ein UN, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen b) ein Kleinunternehmer ist c) ein landwirtschaftlicher UN ist d) eine juristische Person, die nicht UN ist oder die den Gegenstand nicht für ihr UN erwirbt UND Nr.2 die Erwerbschwelle i.H.v. EUR 12.500 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt
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  • Innergemeinschaftlicher Erwerb Erwerbsschwelle §1a III Nr.2 UStG EUR 12.500 im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen und im laufenden voraussichtlich nicht übersteigen werden
  • Umsatzsteuerlicher Unternehmen § 2 I S.1 UStG Unternehmer ist wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. S.2 UStG Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. S.3 UStG Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
  • Verschaffung der Verfügungsmacht § 3 I UStG
  • Verbringen eines Gegenstandes § 3 Ia UStG
  • Unentgeltliche Wertabgabe Lieferungen § 3 Ib S.1 UStG Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt Nr.1 Entnahme durch UN, aus seinem UN, für Zwecke außerhalb seines UN`s Nr.2 unentgeltliche Zuwendung durch UN an sein Personal, wenn keine Aufmerksamkeit vorliegt Nr.3 jeder andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, wenn keine Geschenke von geringem Wert § 3 Ib S.2 UStG VORAUSSETZUNG ist, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
  • Lieferung Kommissionsgeschäft § 3 III UStG
  • Werklieferung § 3 IV S.1 UStG Hat der UN die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.   S.2 Auch wenn die Gegenstände mit dem Grund & Boden fest verbunden werden.
  • Wonach richtet sich der Ort der Lieferung vorbehaltlich? § 3 Va UStG Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e,3f und 3g nach den Absätzen 6 - 8 UStG