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Rechtskunde (Fach) / 06. Das Handelsregister und das Firmenrecht (Lektion)
6.1 Das Handelsregister
6.2 Das Firmenrecht
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- Was wird alles aus dem Handelsregister sichtbar? 1. Firma (Geschäftsname) 2. Rechtsform 3. Sitz sowie allfällige Niederlassungen 4. Branche, Zweck 5. Inhaber, Teilhaber/Geschäftsleitung 6. zahlungsberechtigte Personen (Dir./Gesch.führ./Prok.) 7. Kapital 8. Datum der Eintragung
- Was wird vor allem durch den Handelsregistereintrag klargelegt und was nicht? Die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse einer Unternehmen. NICHT:Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Die Eintragungspflicht ins Handelsregister gilt für: 1. Einzelunternehmen ab Fr. 100 000.- Umsatz jährlich 2. Alle Gesellschaften - Koll.-/Komm.Gesellschaft (deklaratorische Wirkung) - AG/GmbH/Genoss. (konstitutive/rechtserzeugende Wirkung) 3. Vereine, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben 4. Stiftungen (meistvorkommende: Pensionskasse) 5. Institute des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde)
- Was bedeutet deklaratorische Wirkung? Eintrag ins Handelsregister weil es das Gesetz vorschreibt.
- Was bedeutet eine konstitutive oder rechtserzeugende Wirkung? Juristische Person (AG, GmbH, etc.) entstehen erst mit dem Eintrag ins Handelsregister.
- Was sind die rechtlichen Wirkungen die der Eintrag ins Handelsregister mit sich bringt? 1. Firma/Geschäftsname wird geschützt 2. unterliegt Betreibung auf Konkurs anstatt Betreibung auf Pfändung 3. unterliegt formellen Wechselstrenge (= strenger und rascher) 4. Buchführungspflicht (Bi+ER), Aufbewahrungspflicht (10 Jahren) 5. Publizitätswirkung (HR ist öffentlich) 6. Konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung 7. Zuteilung Unternehmens-Identifikationsnummer (UID)
- Was muss man beachten bei der Wahl des Geschäftsnamens? 1. Grundsatz der Firmenwahrheit - Familiennamen des Inhabers (Einzeluntern., KG, KmG) - Geschäftsform (AG, GmbH, Genoss.) 2. Grundsatz der Unterschiedbarkeit/Firmenausschliesslichkeit - am selben Ort (Einzeluntern., KG, KmG) - in der ganzen Schweiz (AG, GmbH, Genoss.)
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