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Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)
Versammlungsrecht
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- Was versteht man unter einer Versammlung im Sinne des BayVersG? Eine Versammlung iSv Art. 2 I BayVersG ist eine Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Definition entspricht dem sog. engen Versammlungsbegriff, den das BVerfG bei Art. 8 GG zugrunde legt.
- Wodurch unterscheidet sich der Begriff der Versammlung iSv Art. 2 I BayVersG von dem iSv Art. 8 GG? Während das BayVersG grds. nur für öffentliche Versammlungen gilt (vgl. Art. 2 II, III BayVersG), umfasst Art. 8 GG nicht nur eine öffentliche, sondern jede Versammlung, ebenso nicht nur in öffentlichen Angelegenheiten. Ferner handelt es sich um ein Deutschengrundrecht, das nur besteht, wenn die Zusammenkunft friedlich und ohne Waffen erfolgt.
- Was versteht man unter einer Ansammlung? Eine Ansammlung ist eine ungeplante und zufällig zustande gekommene Zusammenkunft (zB Schaulustige). Hier kann zwar bei allen Beteiligten der gleiche Zweck bestehen, es ist aber kein gemeinsamer Zweck im Sinne der Meinungsbildung bzw. -äußerung.
- Wie definiert man den Begriff der öffentlichen Veranstaltung? Dabei ist der Zutritt nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt, sondern (wenn auch eventuell nur unter bestimmten VSS) jedem gestattet. Allerdings fehlt die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Kundgabe.
- Warum ist die Unterscheidung zwischen Versammlungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel so wichtig? Weil nur Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 II GG dem Gesetzesvorbehalt unterworfen werden. Für solche in geschlossenen Räumen gelten daher nur die verfassungsimmanenten Schranken, die in den Art. 10-12 BayVersG ihren Niederschlag gefunden haben.
- Ist für eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel eine behördliche Erlaubnis erforderlich? Nein, da sich das Recht auf Versammlung direkt aus Art. 1 BayVersG bzw. 8 GG ergibt, ist lediglich eine Anzeige nach Art. 13 I BayVersG erforderlich.
- Muss eine Spontanveranstaltung im Hinblick auf Art. 13 BayVersG angezeigt werden? Bei Spontanveranstaltungen entfällt die Anzeigepflicht, wenn sich die Versammlung aus unmittelbarem Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt, Art. 13 IV BayVersG.
- Muss eine Eilversammlung angezeigt werden? Ja. Ensteht der Anlass für die geplante Versammlung kurzfristig, ist die Versammlung nach Art. 13 III BayVersG spätestens mit der Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
- Welche Klageart ist regelmäßig statthaft im Versammlungsrecht? Da Versammlungen nicht erlaubt werden (können), greift idR nicht die Verpflichtungs-, sondern die Anfechtungsklage gegen Verbote bzw. Beschränkungen.
- Sind im Versammlungsrecht Verpflichtungsklagen denkbar? Ja. Mit der (Dritt-)Verpflichtungsklage kann auf Erlass eines Versammlungsverbots bzw. auf Erlass versammlungsrechtlicher Beschränkungen gegenüber Dritten geklagt werden.
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- Was versteht man unter der sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsgesetzes? Liegt eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung vor, so können einschränkende Maßnahmen der Polizei regelmäßig nur auf das BayVersG, nicht aber auf das PAG gestützt werden.
- Nach welchen Regeln sind polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegenüber Versammlungsteilnehmern möglich? Soweit es um Maßnahmen geht, die auf Grund des BayVersG getroffen werden, ist auf Art. 53 ff. PAG zurückzugreifen, weil das BayVersG diesbezüglich keine Regelung trifft.
- Was versteht man unter dem sog. befriedeten Bezirk und welche Bedeutung hat er im bayerischen Versammlungsrecht? Für den Bayerischen Landtag wird ein in Art. 17 BayVersG räumlich genau festgelegter "befriedeter Bezirk" gebildet, innerhalb dessen nach Art. 18 BayVersG Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind. Ausnahmen regelt Art. 19 BayVersG.
- Aus welchem Grundrecht ergeben sich nach der Rspr. des BVerfG die Grenzen der Meinungsfreiheit auf einer Versammlung? Nicht aus Art. 8, sondern aus Art. 5 GG. Das bedeutet, dass auf Versammlungen grds. jede Äußerung zulässig ist, solange sie nicht verboten oder unter Strafe gestellt ist.
- Nach welchen Normen kann eine Versammlung unter freiem Himmel verboten werden? Nach Art. 12 I bzw. 15 I, ggf. iVm Art. 12 oder 15 II BayVersG.
- Kann eine Versammlung unter freiem Himmel wegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung aufgelöst werden? Nach der Rspr. des BVerfG nicht, da im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit eine Auflösung einer Versammlung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter zulässig ist.
- Welche versammlungsrechtlichen Maßnahmen können durch eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gerechtfertigt werden? Unterhalb der Grenze des Verbots sind Beschränkungen möglich.
- Steht auch eine unfriedliche und bewaffnete Versammlung unter dem Schutz des Grundgesetzes bzw. des BayVersG? Nach Art. 8 GG ist dies nicht der Fall. Obwohl nach Art. 1 BayVersG das Versammlungsrecht entfällt, greift das BayVersG auch bei Verstößen ein. Rechtsfolgen: Beschränkungen, Verbote, Auflösung, Straf- und Bußgelder (Art. 12, 15 I aE, 15 IV, 20, 21 BayVersG).