Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 10 (Lektion)
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Betrug, § 263 Computerkriminalität, insbesondere § 263a Untreuedelikte gem. §§ 266, 266b
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- Definiere die Täuschungshandlung! Welche Varianten gibt es? Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen, die geeignet ist, bei diesem eine positive Fehlvorstellung über vergangene oder gegenwärtige, innere oder äußere Tatsachen hervorzurufen. Varianten: Täuschung durch ausdrückliche wahrheitswidrige Erklärung, wenn (-) Täuschung durch ein schlüssiges Verhalten, dem nach der Verkehrsanschauung ein den Tatsachen widersprechender Erklärungswert zukommt, wenn (-) Täuschung durch unterlassene Aufklärung.
- Wie lautet die Definition der Vermögensverfügung? Vermögensverfügung ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung.
- Ist die Vermögensverfügung iSd § 263 dentisch mit der zivilrechtlichen Verfügung? Nicht unbedingt. Während die zivilrechtliche Verfügung unmittelbar zu einer Rechtsänderung führen muss und deshalb streng von der bloßen Verpflichtung zu trennen ist, kann eine Verfügung iSd § 263 durchaus auch eine Verpflichtung sein oder rein tatsächliches Verhalten, das wirtschaftlich betrachtet die Vermögensposition negativ beeinflusst.
- In welche 4 Kategorien ist die Vermögensverfügung grundsätzlich einzuteilen? Eingehung einer Verbindlichkeit; Erfüllung einer Verbindlichkeit; Annahme als Erfüllung; Nichtgeltendmachung eines Rechts.
- Setzt die Vermögensverfügung subj. Verfügungsbewusstsein und Verfügungswillen voraus? Grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise dann, wenn bei Ablistung des Gewahrsams an einer Sache der Sachbetrug vom Trickdiebstahl abgegrenzt werden muss.
- Was ist das durch § 263 geschützte Vermögen? Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff jede bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise geldwerte Position, über die eine Person faktisch verfügen kann. Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff aber nur soweit, als die geldwerte Position dem Schutz der Rechtsordnung unterliegt bzw. zumindest von ihr nicht missbilligt wird (hM).
- Was ist nach hM ein Vermögensschaden iSd § 263? Gesamtvermögensminderung infolge fehlenden Äquivalents für die Vermögensverfügung im Zeitpunkt der Vermögensminderung.
- Was versteht man unter "objektiv-individueller Schadensbetrachtung"? Ob die täuschungsbedingte Vermögensverfügung zu einem Vermögensschaden geführt hat, ist nach hM zuerst objektiv zu betrachten, indem man untersucht, ob der eingetretenen Vermögensminderung nach objektivem Verkehrswert eine gleichwertige Vermögensmehrung gegenübersteht. Ist das der Fall, kann dennoch ein Vermögensschaden bejaht werden, wenn die objektiv gleichwertige Vermögensmehrung unter Berücksichtigung individueller Opferbesonderheiten kein Äquivalent darstellt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Leistung des Täuschenden vom Getäuschten nicht zum vertraglich vorausgesetzten Zweck und auch sonst nicht zumutbar verwendet werden kann.
- Liegt ein Vermögensschaden auch dann vor, wenn ein mit der täuschungsbedingten Vermögensverfügung angestrebter sozialer Zweck verfehlt wird? Wenn bei Austauschgeschäften der verfügungsbedingten Vermögensminderung objektiv und individuell eine äquivalente Vermögensmehrung gegenübersteht, kann nach hM in der Verfehlung eines mit der Verfügung angestrebten weitergehenden sozialen Zwecks allein kein Vermögensschaden liegen. Denn die Vermögensverfügung bleibt wirtschaftlich sinnvoll. Es liegt vielmehr nur eine täuschungsbedingte Vermögensdisposition vor. Anders ist es bei einseitiger Weggabe von Vermögenswerten. Hier liegt in der Verfehlung einer objektivierbaren sozialen oder indirekt wirtschaftlichen Zwecks ein Vermögensschaden, da infolge Zweckverfehlung die einseitige Weggabe des Getäuschten wirtschaftlich völlig sinnlos wird.
- Kann ein Vermögensschaden auch dann vorliegen, wenn der Getäuschte Vermögenswerte im Rahmen sittenwidriger oder verbotener Geschäfte einsetzt? Teil der Lit. (-): Wer Vermögenswerte zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken einsetze, schädige sich wegen seiner Kenntnis von der rechtlichen Unwirksamkeit des Geschäfts bewusst selbst, leiste also wegen der Nichtigkeit des Geschäfts auf eigene Gefahr. Diese bewusste Selbstschädigung des bei verbotenen Geschäften nicht schutzwürdigen Opfers könne dem Täter nicht zugerechnet werden. Dafür spreche auch § 817 S. 2 BGB. H.M (+): Getäuschter wird um einen Vermögenswert ärmer, ohne das versprochene Äquivalent zu erhalten; Schädiger darf keinen Freibrief erhalten, sich die Vermögenswerte, die der Getäuschte zu verbotenen Zwecken riskiert, zu eigenem Nutzen zu verschaffen. Die Argumentation mit § 817 verkenne, dass sich diese Vorschrift nur auf bereicherungsrechtliche Ansprüche beziehe, wegen ihres Ausnahmecharakters einer Rückforderung gem. §§ 985, 826 oder 823 II BGB aber nicht entgegenstehe.
- Wann spricht man von einem Eingehungs- wann von einem Erfüllungsbetrug? Eingehungsbetrug, wenn es infolge einer Täuschung bei Vertragsschluss zur Eingehung einer Verbindlichkeit kommt, der kein äquivalenter Anspruch gegenübersteht. Ein (echter) Erfüllungsbetrug, wenn infolge einer Täuschung bei Vetragsabwicklung der Getäuschte entweder weniger erhält als er beanspruchen kann oder mehr leistet als er zu leisten verpflichtet ist.
- Warum liegt beim Eingehungsbetrug schon mit Vertragsschluss ein Vermögensschaden und damit ein vollendeter Betrug vor? Mit Eingehung einer inäquivalenten Verpflichtung gerät der Getäuschte grundsätzlich in eine nachteilige schuldrechtliche Position, die geeignet ist, einen endgültigen Vermögensverlust herbeizuführen und deshalb wirtschaftlich betrachtet eine "schadensgleiche" Vermögensgefährdung oder anders ausgedrückt einen "Gefährdungsschaden" darstellt.
- Muss immer bei täuschungsbedingtem Abschluss eines nachteiligen Austauschvertrags ein "Gefährdungsschaden" und damit ein vollendeter Eingehungsbetrug vorliegen oder gibt es Einschränkungen? Eine konkrete (schadensgleiche) Vermögensgefährdung scheidet ausnahmsweise dann aus, wenn und solange der Getäuschte von einem Geschäft ohne weiteres loskommen kann, insbesondere wenn ihm ein einseitiges Rücktritts- oder Widerrufsrecht (§ 355 BGB) zusteht und er auch tatsächlich in der Lage ist, es auszuüben. Ein Anfechtungsrecht beseitigt hingegen nach hM noch nicht die durch Eingehung der inäquivalenten Verpflichtung entstandene konkrete Vermögensgefährdung, da hier dem Getäuschten noch das Beweisrisiko verbleibt.
- Wann ist der erstrebte Vermögensvorteil stoffgleich? Wenn der erstrebte Vermögensvorteil entweder genau die Kehrseite des Vermögensschadens ist oder Vermögensvorteil und Vermögensschaden auf derselben Verfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar zu Lasten des geschädigten Vermögens geht.
- Unter welchen Voraussetzungen ist Täuschung durch Unterlassen möglich? Nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht im Sinne einer Garantenpflicht gem. § 13. Diese kann sich ergeben aus Gesetz (zB § 666 BGB), pflichtwidrigem Vorverhalten, besonderem Vertrauensverhältnis und unmittelbar aus § 242 BGB.
- Müssen für die Bejahung des § 263 Getäuschter und Geschädigter identisch sein? Während Getäuschter und Verfügender immer identisch sein müssen, schadet die fehlende Identität zwischen Verfügendem und Geschädtigtem nicht, wenn zwischen beiden schon bei Täuschung eine Nähebeziehung besteht. Diese besteht nach der herrschenden Lagertheorie bereits dann, wenn der Dritte als Beschützer oder Gehilfe in einer Obhutsbeziehung zum geschädigten Vermögen steht.
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- Wann muss beim Dreiecksbetrug eine Nähebeziehung zwischen Getäuschtem und Geschädigtem bestehen? Diese Nähebeziehung ist beim Dreiecksbetrug prinzipiell erforderlich, um die Verfügung des Getäuschten dem Geschädigten wie eine eigene schädigende Handlung zurechnen zu können. Speziell zur Abgrenzung des Dreieckssachbetrugs zum Trickdiebstahl in unmittelbarer Täterschaft ist die Nähebeziehung unverzichtbares Abgrenzungskriterium.
- Inwiefern stell auch der sog. Prozessbetrug einen Dreiecksbetrug dar? Der Prozessbetrug stellt insofern einen Dreiecksbetrug dar, als auch hier getäuschter Verfügender (entscheidender Richter) und Geschädigter (unterliegende Prozesspartei) auseinander fallen. Die Nähebeziehung ist deshalb gegeben, weil der Richter kraft Gesetzes befugt ist, Verfügungen usw. mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung für das Vermögen der Prozesspartei vorzunehmen.
- Im neugefassten § 202a I formuliert der Gesetzgeber jetzt "Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten ... verschafft, wird ... bestraft." Was soll durch die neu eingefügte Wortlautpassage klargestellt werden? Hierdurch soll klargestellt werden, dass § 202a I - entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers - auch das sog. Hacking erfasst, also auch das bloße unberechtigte Eindringen in fremde Dateien oder Datenübermittlungsvorgänge unter Überwindung von Zugangsicherungen, ohne Kenntnisnahme oder gar Raubkopieren der gesicherten Daten.
- Was sind besondere Zugangssicherungen iSd § 202a I? Nur solche Vorkehrungen, die zumindest auch den Zweck haben und geeignet erscheinen, den Zugang Unbefugter zu Daten oder Datenträgern zu verhindern und die den Geheimhaltungswillen des Datenverfügungsberechtigten erkennen lassen (zB Passwort, Kopierschutz).
- Warum sind nach hM die auf dem Magnetstreifen einer EC-Karte gespeicherten Daten nicht gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert iSv § 202a I? Die Kodierung auf dem Magnetstreifen, die überhaupt erst dazu führt, dass sinnlich nicht mehr wahrnehmbare Daten iS der Definition des § 202a II entstehen, kann nicht zugleich auch schon die Zugangssicherung zu diesen Daten sein.
- Wann ist nach neuerer Auffassung des BGH und heute hM die Datenverwendung iSd § 263a I Alt. 3 "unbefugt"? Der BGH hat sich jetzt der bisher schon herrschenden betrugsspezifischen Sichtweise angeschlossen. Danach ist die Datenverwendung nur dann unbefugt, wenn das Täterverhalten ggü. einem anstelle des Computers gedachten vergleichbaren Menschen als konkludente Täuschung iSd § 263 bewertet werden könnte (sog. Täuschungsäquivalenz).
- Ist eine unbefugte Verwendung von Daten iSd § 263a I Alt. 3 gegeben, wenn der formell berechtigte Inhaber mit seiner EC-Karte trotz fehlender Bonität am Geldautomaten einer Drittbank Geld abhebt? Entgegen der bisher hM lehnt das der BGH jetzt mangels Täuschungsäquivalenz ab. Ausgangspunkt: Zur Ermittlung der Täuschungsäquivalenz darf nur auf einen fiktiven Menschen abgestellt werden, der sich mit denselben Fragen befasst, die auch der Computer prüft (= "computeräquivalenter" Mensch). Danach interessiert den fiktiven Bankangestellten einer Drittbank die Bonität des Karteninhabers aber genau so wenig wie dies den Geldautomaten der Drittbank, der keine Bonitätsprüfung vornimmt, "interessiert". Dementsprechend liegt hier im Geldabheben auch nicht die konkludente Erklärung der Bonität. Eine Anwendung des § 263a auf den formell berechtigten Karteninhaber könnte nach Ansicht des BGH im Übrigen zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit dem Privilegierungstatbestand des § 266b führen.
- Welchem Merkmal des § 263 entspricht die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs iSd § 263a? Der irrtumsbedingten Vermögensverfügung, dh es muss zu einer durch die Manipulationshandlung (mit)verursachten EDV-gesteuerten Reaktion mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung kommen.
- Ist das Merkmal der "Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs" iSd § 263a auch erfüllt, wenn mit präparierten Münzen der elektronische Münzprüfer eines Spielautomaten ausgetrickst wird? Die hM verneint dies, da die Reaktion des Münzprüfers noch keine unmittelbar vermögensmindernde Wirkung habe, sondern dem Täter lediglich den Zugang zum Spielautomaten verschaffe und so nur die tatsächliche Möglichkeit eröffne, die Vermögensminderung durch eine weitere eigene, gegen das fremde Vermögen gerichtete Handlung herbeizuführen (str.).
- Kommt es für § 265 noch darauf an, ob ein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht oder nicht? Nein, da § 265 - im Ggs. zum früheren Recht - nicht mehr das Handeln in betrügerischer Absicht verlangt und es somit nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der erstrebten Versicherungsleistung ankommt. Damit sind jetzt gerade auch die Fälle, in denen ein Dritter zu Gunsten des unwissenden Versicherungsnehmers den Versicherungsfall herbeiführt, im Rahmen des § 265 kein Problem mehr.
- Wie ist der Begriff der Tat im Rahmen der Subsidiaritätsklausel des § 265 I, letzter HS. zu verstehen? Da die Tathandlung bei § 265 das Beschädigen, Zerstören usw. ist, die Tathandlung bei § 263 aber regelmäßig die Schadensmeldung, wird zwischen § 263 und § 265 in aller Regel materielle Tatmehrheit vorliegen. Mit (derselben) "Tat" kann daher nur eine Tat im prozessualen Sinne (= einheitlicher Lebensvorgang) gemeint sein, bei der neben einem gewissen örtlich-zeitlichem Zusammenhang eine innere Beziehung besteht, und zwar dergestalt, dass der spätere Betrug sich auf die mit dem vorangegangenen Versicherungsmissbrauch angestrebte Versicherungsleistung bezieht.
- Wer kann nur der Täter des § 266b sein? Nur der sog. "formell berechtigte Karteninhaber", dh derjenige, dem die Karte vom Kartenaussteller mit ihren entsprechenden Möglichkeiten überlassen worden ist. Täter kann hingegen nicht der Entwender oder Fälscher der Karte sein.
- Welche Scheck- und Kreditkarten werden nach heute hM nur von § 266b erfasst? Wird auch die EC-Karte erfasst? Nach hM gilt § 266b nur für Scheck- und Kreditkarten, die es ermöglichen, den Kartenaussteller im Zahlungsverkehr gegenüber Dritten zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen. Nach heute hM wird die EC-Karte nicht mehr von § 266b erfasst, da sie weder eine Scheck- noch eine Kreditkarte ieS darstellt, sondern eine "sonstige Zahlungskarte mit Garantiefunktion".
- Wie ist das Verhältnis von § 266b zu § 266? § 266b regelt einen Spezialfall der Missbrauchsuntreue des § 266 I Alt. 1, der allerdings keine Vermögensbetreuungspflicht voaussetzt.
- Voraussetzungen einer Vermögensbetreuungspflicht iSd § 266? Ein fremdnützig typisiertes rechtlich fundiertes oder auch faktisches Treueverhältnis, bei dem die Pflicht zur Vermögensfürsorge für einen anderen eine bedeutende und die prägende Pflicht ist, deren Erfüllung mit einer gewissen Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit wahrgenommen wird.
- Wann ist ein Missbrauch iSd § 266 I Alt. 1 gegeben? Worin kann die Treubruchshandlung des § 266 I Alt. 2 bestehen? Ein Missbrauch ist gegeben, wenn bei einem rechtsgeschäftlichen oder hoheitlichen Handeln im Außenverhältnis gegenüber Dritten von der eingeräumten Befugnis wirksam Gebrauch gemacht wird und dabei die Beschränkungen im Innenverhältnis zum Befugniserteiler überschritten werden (= Missgebrauch). Tathandlung iSd § 266 I Alt. 2 kann jedes (tatsächliche) Verhalten sein, durch das der Täter seine spezifischen Vermögensbetreuungspflichten verletzt. Im Gegensatz zur Missbrauchsalternative werden nicht nur rechtsgeschäftliches und hoheitliches Handeln erfasst.
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- Wann kann das Erschleichen einer Leistung eines Automaten iSd § 265a nur angenommen werden? Nur wenn der Mechanismus oder die Elektronik des (Leistungs-)Automaten durch eine täuschungsähnliche Manipulation in ordnungswidriger Weise betätigt wird.
- Wann liegt nach BGH beim Schwarzfahren bereits das Erschleichen einer Beförderungsleistung iSd § 265a vor? Ausreichend ist bereits, dass der Schwarzfahrer wie ein befugter Fahrgast, der sein Beförderungsentgeld entrichtet hat, das Verkehrsmittel betritt und sich so mit dem falschen Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.