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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 11 (Lektion)

Verbraucherdarlehensvertrag Widerrufsrecht Widerrufs-, Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff Haustürwiderrufgeschäfte, Fernabsatzgeschäfte Rücktrittsfolgenrecht

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  • Wo wurde der früher in Sondergesetzen geregelte Verbraucherschutz infolge der Schuldrechtsreform im BGB integriert? Integration im Schuldrecht AT (da nicht vertragsorientiert) bzgl. AGBG (mat. Teil), §§ 305-310; HWiG, §§ 312a; FernAbsG, §§ 312b-312d. Integration im Schuldrecht BT (da vertragsorientiert) bzgl. TzWrG, §§ 481-487; VKG, §§ 491-512.
  • Welche Veränderungen sind infolge der Integration des früheren AGBG in den §§ 305-310 vor allem hervorzuheben?   Der Anwendungsbereich wurde erweitert. In § 310 IV wurde nunmehr die frühere Ausnahme der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. teilweise zurückgenommen. In § 307 I 2 wurde das von der Rspr. entwickelte Transparenzgebot normiert. Die Möglichkeit, die Haftung für Körperschaften auf grobe Fahrlässigkeit zu reduzieren wurde abgeschafft, vgl. § 309 Nr. 7.  
  • Benenne die wesentlichen durch die Schuldrechtsreform bewirkten Änderungen des Darlehensrechts im BGB!   In den §§ 488-490 wird nunmehr der Gelddarlehensvertrag als der in der Praxis bedeutsamste Fall des Darlehensvertrags geregelt. Während die früheren §§ 607 ff. aF neben dem Geld- auch das Sachdarlehen erfasst haben, wird nach der Schuldrechtsreform in den §§ 607-609 nur noch das Sachdarlehen geregelt. Durch die Neuregelung des Darlehensrechts wurden die Vorschriften des früheren VKG mit den Regelungen der §§ 491 ff bei den Bestimmungen zum Gelddarlehen im BGB integriert. Durch die Neufassung des § 488 I ist der Streit über die Rechtsnatur des Darlehensvertrags entschieden, da das Gesetz das Gelddarlehen nunmehr als Konsensualvertrag konstruiert. Während nach der Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform die Verzinsungspflicht als Ausnahme vorgesehen war, ist künftig gemäß § 488 I 2 die Zinszahlungspflicht als Regelfall vorgesehen.  
  • Welche Beendigungsgründe kennt das neue Darlehensrecht? Ordentliche Kündigung unbefristeter Darlehensverträge gem. § 488 III Ordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer gem. § 489 Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensgeber gem. § 490 I Außerordentliche Kündigung durch den Darlehensnehmer gem. § 490 II Außerordentliche Kündigung gem. § 314
  • Welche Änderungen im systematischen Aufbau der §§ 491 ff. sind gegenüber dem früheren VKG zu beachten? Während früher nach dem VKG als Kredit nicht nur das Darlehen, sondern auch die sog. Finanzierungshilfe anzusehen war, ist Darlehen nach dem neuen Recht nur noch der (Geld)darlehensvertrag und in wird in §§ 491 ff. dementsprechend nur der sog. Verbraucherdarlehensvertrag erfasst. Die Vorschriften über Finanzierungshilfen sind nunmehr im Anschluss geregelt (§§ 506 ff.).
  • Was sind die wesentlichen Verbraucherschutzinstrumente beim Verbraucherdarlehensvertrag? Die wesentlichen Schutzinstrumente sind: Formvorschriften, § 492 Informationspflichten Widerrufsrecht
  • Was sind Finanzierungshilfen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer iSd §§ 506 ff.? Finanzierungshilfen sind insoweit  Der entgeltliche Zahlungsaufschub Die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe
  • Was sind die Haupterscheinungsformen der Finanzierungshilfen des § 506 I und II? Die Haupterscheinungsform des Zahlungsaufschubs ist das Teilzahlungsgeschäft (§ 506 III; §§ 507, 508); die Haupterscheinungsform der sonstigen Finanzierungshilfe (§ 506 II) ist der Finanzierungsleasingvertrag.
  • Wo ist nunmehr das Widerrufsrecht des früheren HWiG bzw. des früheren FernAbsG geregelt? Für das frühere HWiG vgl. § 312 I, für das frühere FernAbsG vgl. § 312d I.
  • Was sind die beiden Mittel des Verbraucherschutzes der §§ 312b-312d? Die Informationspflicht des Unternehmers, § 312c Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, § 312d
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  • Welche Neuregelung ist im Zusammenhang mit dem sog. "e-commerce" zu beachten? Im neuen § 312g sind die Vertragspflichten beim elektronischen Geschäftsverkehr geregelt, wodurch Art. 10 und 11 der e-commerce-RL umgesetzt wurden. Zu beachten ist, dass die Details der Informationspflichten des Unternehmers sich in Art. 246 § 3 EGBGB finden, in § 312g hingegen nur die Grundaussagen getroffen wurden. Bei Verstoß gegen die Informationspflichten greifen die allgemeinen Regeln über Pflichtverletzungen ein. Hervorzuheben ist, dass § 312g nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern gilt.
  • Was ist das Kernstück des Verbraucherschutzes der §§ 481-487? Das Kernstück ist insoweit das in § 485 geregelte Widerrufsrecht.
  • Wonach bestimmt sich das Widerrufsrecht, wenn neben § 312 ein solches zugleich auch auf Grund einer anderen Vorschrift besteht? Gem. § 312a ist das Widerrufsrecht des § 312 insoweit subsidiär.
  • Wo ist für das verbraucherschützende Widerrufsrecht die Dauer und der Beginn der Widerrufsfrist geregelt? Die Widerrufsfrist beträgt grds 14 Tage, § 355 II 1. Die Frist beginnt grds. gem. § 355 III 1 mit der Mitteilung der ordnungsgemäßen Belehrung gem. § 360 I.
  • Welche Frist gilt im Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung? Für den Fall der fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist mit der Regelung des § 355 IV 3 klargestellt, dass die Frist von sechs Monaten nach § 355 IV 1 insoweit nicht gilt. D.h., dass in diesem Fall das Widerrufsrecht grds. zeitlich unbegrenzt ist. Allerdings hat der Unternehmer die Möglichkeit, durch Nachholung der Belehrung gem. § 355 II 3 eine Monatsfrist zum Laufen zu bringen.
  • Wer trägt im Hinblick auf die Widerrufserklärung das Verzögerungs-, wer das Verlustrisiko? Nach § 355 I 2 Hs. 2 trägt der Verbraucher im Falle des Widerrufs nicht das Verzögerungsrisiko, da die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. Allerdings muss das Schreiben zugehen, (d.h. das Verlustrisiko trägt der Verbraucher), ansonsten tritt keine Rechtswirksamkeit ein. Allerdings räumt die hM dem Verbraucher ein Recht zu unverzüglicher fristwahrender Wiederholung ein, wenn er erfährt, dass der Widerruf auf dem Transportweg verloren gegangen ist.
  • Was versteht man unter "verbundenen Verträgen" und wo sind insoweit die Rechtsfolgen geregelt? Verbundene Verträge liegen gem. § 358 III vor, wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag derart verbunden sind, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
  • Was versteht man unter dem sog. Einwendungsdurchgriff und wo ist dieser nunmehr normiert? Einwendungen des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag wirken sich auch gegenüber dem Verbraucherdarlehensvertrag aus, sog. Einwendungsdurchgriff, § 359 S. 1.