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Straf-und Massnahmevollzug Erwachsene (Fach) / strafrecht (Lektion)

Einführung in Schweizerischen Freiheitsentzug

Diese Lektion wurde von ElianeZ erstellt.

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  • Nach welchem Recht richtet sich die Anordnung d. Vollstreckung einer Strafe? Nach kantonalem Recht. Die Strafe wird im Vollzug vollstreckt, dabei sind drei Punkte festzulegen: 1. die Festlegung d. Zeitpunkts, in welchem d. Strafe od Massnahme anzutreten ist, 2. d. Vollzugsform, 3. Vollzugseinrichtung.
  • Wer ist in den Kantonen grossmehrheitlich als einzige zentrale Verwaltungsbehörde f. d. Anordnung d. Vollstreckung v. Strafen u. Massnahmen zuständig? Die Vollzugsbehörde.
  • Gründe für einen Strafaufschub? Gesundheitliche Gründe (Hafterstehungsunfähigkeit). bei kürzeren Strafen auch berufliche oder familiäre Gründe.
  • Wie wird die Dauer d. noch zu erstehenden Strafe ermittelt? Art. 51 StGB schreibt vor, d. d. Dauer d. UH immer voll auf die Strafe anzurechnen ist. Von d. Strafdauer d. richterl. Urteils ist also d. erstandene UH abzuziehen.
  • Zweck d. kant. Vollzugsregisters? Soll sicherstellen, d. das Urteil auch tatsächlich vollstreckt wird.
  • Wann darf ein Vollzug unterbrochen werden? Gem. BGer: gesundheitliche oder unaufschiebbare existenzwichtige Gründe.
  • Ausnahme v. Grundsatz, d. urteilende Kt. auch f. Vollstreckung zuständig ist? Art. 387 Abs. 1 Bst. b: die Abtretung d. Vollzugskompetenz erfolgt fast nur in Fällen, wo Urteile versch. Kte. im Vollzug zusammenfallen: der Kt., d. die längste Strafe ausgesprochen hat, übernimmt in der Folge auch d. Vollzug.
  • Strafaufhebungsgründe?   Tod d. Verurteilten; Vollstreckungsverjährung (Art. 99 ff.); Begnadigung od. Amnestie (Art. 381 ff,).  
  • Was wird unter Strafvollstreckung verstanden? Anordnung, Überwachung d. Durchführung, d. Bewilligung d. Vollzugsstufenplanung u. d. Vollzugslockerung innerhalb d. Vollzugsstufen sowie die Unterbrechung u. Beendigung v. freiheitsentziehenden Sanktionen.
  • Wer ist die Vollstreckungsbehörde? Die vollzugsleitende Entscheid-Behörde.
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  • Was wird unter Straf- bzw. Massnahmevollzug verstanden? Die konkrete Art und Weise d. Durchführung d. freiheitsentziehenden Sanktion in den Anstalten gem. d. jeweils geltenden Hausordnungen.
  • Wann wird i.d.R. eine Halbgefangenschaft vollzogen? Bei Strafen v. 6 Mon. bis zu einem Jahr, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht. Er setzt bei der Halbgefangenschaft seine Arbeit od. Ausbildung ausserhalb d. Anstalt fort und verbringt Ruhe- und Freizeit im Gefängnis.
  • Was bedeutet der Vollzugsplan?   obligatorisch; enthält Angaben über d. in d. Anstalt angebotene Betreuung, d. Arbeits- sowie Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aussenwelt u. über d. Entlassungsvorbereitungen; der Gefangene hat bei d. Sozialisierungsbemühungen u. d. Vorbereitungen zu seiner Entlassung aktiv mitzuarbeiten.  
  • Wann erfolgt eine bedingte Entlassung? ist letzte Progressionsstufe und erfolgt, wenn d. Gefangene 2/3 seiner Strafe, mind. 3 Mon. verbüsst hat und wenn sein Verhalten im Vollzug dies rechtfertigt und anzunehmen ist, dass er keine weiteren Verbrechen od. Vergehen begeht.
  • Was wird d. bedingt Entlassenen obligatorisch auferlegt? eine Probezeit. Sie dauert mind. ein höchstens jedoch 5 J. und muss dem Strafrest entsprechen. Die Vollstreckungsbehörde ordnet i.d.R. f. d. Dauer d. Probezeit Bewährungshilfe an.
  • Strafprozessuale Haft? =Zwangsmassnahme Polizeihaft (StPO 217 f.); verlängerte Polizeihaft; Untersuchungshaft (StPO 226) Sicherheitshaft (229 StPO); Auslieferungshaft (47 ff. IRSG)
  • Strafrechtliche Haft? =Sanktionenvollzug Strafvollzug (75 ff. StGB); Massnahmevollzug (90 StGB)
  • Administrative Haft? = Zwangsmassnahme Vorbereitungshaft (75 AuG); Ausschaffungshaft (76 AuG); Durchsetzungshaft (78 AuG)
  • Verbrechen? sind Taten, die mit Freiheitsstrafe v. mehr als 3 Jahren bedroht sind.
  • Vergehen? sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren od. mit Geldstrafe bedroht sind.
  • Übertretungen? sind Taten, die mit Busse bedroht sind. Anstelle v. Busse kann d. Gericht mit Zustimmung d. Täters gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Std. anordnen.
  • Bessernde Massnahmen? Stationäre; therapeutische Massnahmen; "Kleine Verwahrung" nach 59 Abs. 3 hier soll ein Rückfall verhindert werden!
  • Sichernde Massnahme? Ordentliche Verwahung, Art. 64; neu lebenslange Verwahrung, Art. 64 Abs. 1 für extrem gefährliche Straftäter.
  • Grundsatz beim Vollzug einer Verwahrung? Der Vollzug d. Freiheitsstrafe geht d. Verwahrung immer vor (Art. 64 Abs. 2); Umkehr d. GS, dass die Massnahme vor der Strafe vollstreckt wird!
  • Sog. Kleine Verwahrung? Art. 59 Abs. 3; Solange die Gefahr besteht, dass d. Täter flieht od. weiter Straftaten begeht, wird er in einer geschl. Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer geschl. Strafanstalt behandelt werden, sofern d. nötige therapeutische Behandl. durch Fachpersonal gewährleistet ist.
  • Grundsätze d. bedingten Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 64? Jährl. Prüfung durch d. zuständige Behörde v. A.w.; alle 2 Jahre Prüfung, ob d. VSS f. eine stationäre therapeutische Massn. gegeben ist; Einholung eines Berichtes d. Anstaltsleitung; d. Gefangene ist persönlich anzuhören; Einholung einer unabhängigen sachverständigen Begutachtung; Vorlage d. Akten d. Fachkommission zur Erteilung einer Empfehlung.
  • Bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Verwahrung (Art. 64c)? wenn neue wissenschaftl. Erkenntnisse vorliegen, d. erwarten lassen, das d. Täter behandelt werden kann, dann Behandl. im geschl. Regime; Hat d. Behandl. d. Gefährlichkeit d. Täters erhebl. verringert, dann Aufhebung d. lebenslangen Verwahrung u. Behandl. gem. Art. 59-61 StGB in geschl. Anstalt; sodann ist eine bedingte Entlassung aus d. therapeutischen Massnahme möglich.
  • Dürfen Verwahrungs- und therapeutische Massnahmen auch angeordnet werden, wenn ein Straftäter infolge Schuldunfähigkeit nicht strafbar ist? Ja, Art. 19 Abs. 3.
  • Was unterscheidet Massnahmen v. d. Strafen? Die Dauer d. Massnahme wird nicht durch das Verschulden d. Straftäters, sondern durch d. Massnahmezweck bestimmt und ist im Urteil nicht festgelegt. Sie dauert grds. so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist.
  • Wann darf eine Massnahme angeordnet werden? Art. 56 Abs. 1: die Anordnung einer Massnahme zielt auf d. Beseitigung spezieller und erheblicher Rückfallrisiken und setzt deshalb voraus, dass sie notwenig und geeignet ist. Zudem muss sie verhältnismässig sein
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  • Wie hat d. Richter zu entscheiden, wenn d. VSS f. d. Anordnung mehrerer Massnahmen vorliegen? Er soll die geeignetere Massnahme wählen, falls mehrere Massn. vorliegen, diejenige, welche d. Täter am wenigsten beschwert (Art. 56 a Abs. 1).
  • Darf d. Richter mehrere Massnahmen zusammen anordnen? Das darf er nur, wenn diese tatsächlich notwendig sind (Art. 56 a Abs. 2)
  • Welche verschiedenen Strafen gibt es? Tagessatzgeldstrafe; Gemeinnützige Arbeit; Freiheitsstrafe
  • Wie bestimmt sich die Höhe einer Geldstrafe? = sog. Tagessatzgeldstrafe bemisst sich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, Unterstützungspflichten und Existenzminimum.
  • Wann wird eine Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe umgewandelt? bei selbstverschuldetem Nichtszahlen und nach erfolgloser Betreibung.
  • Dauer der Freiheitsstrafe? i.d.R. mind. 6 Monate; Höchstdauer: 20 Jahre; wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, lebenslänglich
  • Wann ist eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe zulässig? Vss einer bedingten Strafe nicht gegeben sind; zu erwarten ist, dass eine TSG od. GA nicht vollzogen werden kann, muss durch das Gericht begründet werden
  • Wann kann ein Gericht den Vollzug einer FS v. mind. 1 J. und max. 3 J. teilweise aufschieben? wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden d. Täters genügend Rechnung zu tragen; d. unbedingt vollziehbare Teil darf d. Hälfte d. Strafe nicht übersteigen; d. aufgeschobene wie auch d. zu vollziehende Teil muss mind. 6 Mon. betragen
  • Wann wird eine Probezeit angeordnet? wenn das Gericht d. Vollzug einer Strafe ganz od. teilweise aufschiebt, so bestimmt es eine Probezeit v. 2-5 J.; das Gericht kann f. d. Dauer d. Probezeit eine Bewährungshilfe andordnen und Weisungen erteilen
  • Welches sind die neuen Vollzugsformen? Halbgefangenschaft; Halbgefangenschaft und tageweiser Vollzug; Electronic Monitoring
  • Was wird mit d. Anordnung d. Massnahme nach Art. 59 bezweckt? Rückfälle einer bestimmten Gruppe v. Straftätern zu verhindern od. zu mindern und damit die Öffentlichkeit zu schützen: die Massnahme trifft nur d. Täter, deren Straftat einen Zusammenhang mit der psychischen Störung und einen gewissen Erheblichkeitsgrad aufweisen. Der Vollzug muss weiter geeignet sein, um weitere Straftaten zu verhindern.
  • Folge einer Aufhebung einer Massnahme i.S.v. Art. 56 Abs. 6? bedingte Entlassung (wenn Massnahmezweck hinreichend erreicht); Anordnung einer anderen Massnahme od. d. Strafvollzugs (wenn sich die Forstetzung d. Massnahme als undurchführbar od. aussichtslos erweist).
  • Welche Möglichkeiten hat d. Richter, wenn sich d. Massnahme als erfolglos erweist? Die Massnahme ist dann aufzuheben und d. Richter kann entweder eine belibig andere therapeutische Massnahme anordnen od. besonders bei schweren Straftaten u. wenn VSS erfüllt sind sogar eine Verwahrung.
  • Wann kann eine ambulante Massnahme angeordnet werden? bei psychisch gestörten od. Suchtmittelabhängigen; setzt aber nicht voraus (im Gegensatz zu d. anderen Massnahmen), dass er ein Verbrechen od. Vergehen verübt hat, sondern kann bei allen Straftaten angewendet werden; Rückfallverhütung
  • Welche zwei Formen d. ambulanten Behandlung gibt es? Ambulante Massnahme ohne Aufschub d. vollziehbaren Freiheitsstrafe--> Straffälliger wird in Strafanstalt eingewiesen; Massnahme mit einem Aufschub d. vollziehbaren FS--> Massnahme erfolt, ohne dass d. Straffälligen gleichzeitig d. Freiheit entzogen wird.
  • Wie lange dauert eine ambulante Massnahme? Höchstens drei Monate.
  • Zweck einer Verwahrung? Schutz d. Öffentlichkeit v. Rückfällen verurteilter Straftäter; gewährleistet eine zeitliche unbeschränkte Freiheitsentziehung zur "Unschädlichmachung" d. Straftäters
  • VSS Anordnung einer Verwahrung? Schwere d. Anlasstat; Prognose über d. künftige Legalverhalten: die Legalprognose muss ernsthaft erwarten lassen, dass d. Straftäter analoge Straftaten begeht
  • "Einheitsfreiheitsstrafe"? d. Richter bestimmt im Urteil lediglich d. Sanktion d. FS u. deren Dauer; die Vollzugsbedingungen erfolgen unabhängig v.d. richterlichen Strafzumessung durch d. Vollstreckungsbehörde od. Leitung d. Vollzugsanstalt
  • Von welchen Kriterien hängt d. anzustrebende Befähigung straffrei zu leben ab? Intervention, die auf d. Persönlichkeit u. Handlungskompetenzen d. Gefangenen gerichtet sind; soziales Umfeld