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Veranstaltungsfachwirt: Rechnugswesen (Fach) / Jahresabschuss (Lektion)
Aufgaben des Jahresabschlusses,
Kenntnis der Rechnungslegungsvorschriften, der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, des Anzatzes einer Bilanz, der Bewertung in der Bilanz, der zeitlichen Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen
Diese Lektion wurde von fran1305 erstellt.
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- Interne Abschlüsse - für Untenehmensangehöroige erstellt und dienen ausschließlich der Information der Unternehmensführung. - basieren auf dem internen Rechnungswesen.
- Externe Abschlüsse - sind an Außenstehende des Umternehmens gerichtet - stimmen mit allen Rechten und Pflichten der Gesetzgebung überein
- Einheitsbilanz - erfüllt gleichzeitig die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Zwecke.
- handelsrechtliche Aufgaben - Informationsfunktion - Zahlungsbemessungsfunktion
- steuerrechliche Aufgaben bei Abschlüssen Steuerbemessungsfunktion --> Steuerbilanz
- Austellungspflichten bei Einzelkaufleuten und Personengesellschatern mit einer natürlichen Person als Vollhafter (z.B. OHG, KG) - Eröffnungsbilanz - Jahresabschluss (Bilanz und GuV) beachte: Einzelkaufleute können vom Jahresabschluss befreit werden §§ 241a, 242 Abs. 4 HGB - Haftungsvermerke
- Gliederung GuV nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) für große Kapitalgesellschaften § 275 Abs. 2 HGB
- Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter sind grunsätzlich nicht verpflichtet, den Jahresabschluss... ...prüfen zu lassen und offenzulegen. Das Publizitätsgesetz kann sie aber zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichten, wenn für 3 aufeinander folgende Bilanzstichtage 2 der Größenmerkmale zu treffen: 1) Bilanzsumme > 65 Mio. € 2) Umsatzerlöse > 130 Mio. € 3) Beschäftigung > 5.000 Arbeitnehmer
- Ausstellungspflichen von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter 1) erweitereter Jahresabschluss Bilanz + GuV + Anhang (Erläuterungsfunktion) an gesetzliche Vorgaben der Form gebunden, je nach Größe ausführlicher 2) Lagebericht
- BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
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- Anlagengitter / Anlagenspiegel - Pflicht für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften - Details zu einzelnen Posten des Anlagevermögens
- Lagebricht - grundsätzlich von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften aufzustellen - kleine KG nicht
- Aufgaben, Zweck und Inhalt des Lageberichts - Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft so darstellen, dass ein den Tatsachen entsprechendes Bild entsteht - Informationsfunktion: wirtschaftliche Gesamtbeurteilung der Untenehmensführung - § 289 Abs. 1 - 3 HGB - zukunftsorientiert
- Prüfungspflichten der Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer P-Pflicht Kleine bis 4.840.000 bis 9.680.000 bis 50 nein Mittelgroße bis 19.250.000 bis 19.250.000 bis 250 ja Große > > > ja
- Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze § 238 fff HGB § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB § 252 Abs. 1 Nr. 1-6 HGB § 254 HGB
- Steuerrechtliche Vorschriften Personen die nach §§ 140 und 141 AO buchführungspflichtig sind, haben nach § 5 Abs 1 EStg eine jährliche Steuerbilanz aufzustellen. Maßgeblichkeitsprinzip, d.h. handelsrechtlichen Regelungen sind auch für die Steuerbilanz maßgeblich. Handelsbilanz und Steuerbilanz können, müssen aber nicht übereinstimmen. Stimmen sie überein, dann spricht man von der Einheitsbilanz
- 5 Posten der zeitlichen Abgrenzung der Bilanz - aktiver Rechnungsabgrenzungsposten - passiver Rechnungsabgrenzungsposten - sonstige Vermögensgegenstände - sonstige Verbindlichkeiten - Rückstellungen
- Aufgabe zeitlicher Abgrenzung Aufwendungen und Erträge den Wirtschaftsjahren zuordnen in denen sie entstanden sind. steuerrechtlich und handelsrechtlich!
- Aktive Rechnungsabgrenzung Nicht jede Ausgabe (Zahlung) in einem Wirtschaftsjahr stellt gleichzeitig auch Aufwand dieses Wirtschaftsjahres dar. Eine Ausgabe kann zum Teil oder ganz Aufwand eines anderen Wirtschaftjahres sein. Beispiel: 3 Monatsmietvorauszahlung ab November Gleicht ungleichgewicht aus und wird über das SBK abgeschlossen.
- Passive Rechnungsabgrenzung Nicht jede Einnahme in einem Wirtschaftsjahr stellt gleichzeitig einen Ertrag diesen Jahres dar. Eine Einnahme kann zum Teil oder ganz Ertrag eines anderen Wirtschaftsjahres sein. Bsp. Grundstückserträge 6 Monatsvorauszahlung ab August Konto wird über das SBK abgeschlossen
- sonstiger Vermögensgegenstand Ertrag, der in dem Jahr, wo er erwirtschatet wird, noch nicht zu einer Einnahme führt, sondern erst nach dem Abschlussstichtag, ist auf dem Konto zu bilanzieren solange sich bereits eine Forderung ergeben hat.
- sonstige Verbindlichkeiten Aufwand, der in dem Jahr, wo er erwirtschatet wird, noch nicht zu einer Ausgabe führt, sondern erst nach dem Abschlussstichtag, ist auf dem Konto zu bilanzieren solange sich bereits eine Verbindlichkeit ergeben hat.
- bei Aufwendungen muss die Vorsteuer berücksichtigt werden
- bei Erträgen ist die Umsatzsteuer zu beachten
- Rückstellungen (Definition) Nicht allen Aufwendungen, die erst nach dem Abschlussstichtag zu Ausgaben führen, liegt eine an diesem Stichtag der Höhe und der Fälligkeit nachstehende Verbindlichkeit zu grunde! Bsp. Gewerbesteuer-Abschlusszahlung
- Gründe von Rückstellungen 1) Rückstellungen aufgrund von Verpflichtung gegenüber Dritten --> rechtliche Verpflichtung --> wirtschaftliche Verpflichtung 2) Rückstellungen für Aufwendungen
- Buchungssatz Rückstellungen entsprechendes Aufwandskonto an entsprechende Rückstellung
- Bei aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten liegt die Zahlung immer vor dem Abschlussstichtag! Nach Aufwand und Ertrag!
- Bei sonstigen Vermögensgegenständen, sonstige Verbindlichkeiten und Rückstellungen liegt die Zahlung immer nach dem Abschlussstichtag. Vorher Ertrag und Aufwand!
- Definition Vermögensgegenstände - Wirtschaftlicher Wert, der selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig ist. - körperlich (Maschinen, etc.) oder Immateriell (Rechte, etc.) - Anlage- und Umlaufvermögen - Betriebsvermögen und Privatvermögen abzugrenzen
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- Definition Verbindlichkeiten - bestehende oder sicher zu erwartende Belastungen des Vermögens, die auf rechtlich/wirtschaftlicher Leistungspflicht des Unternehmerd beruhen und selbstständig bewertbar sind. - Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten für ungewisse Rückstellzungen
- Definition Eigenkapital - Mittel, die von den Eigentümern privat zur Finanzierung des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden oder die als erwirtschaftlicher Gewinn im Unternehmen bleiben. - variables und konstantes Eigenkapital - Buchhalterisch: Differenz aus Vermögen und Fremdkapital
- Handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte Ermöglichen dem Abschlusssteler nach seinem Ermessen, bestimmte Posten auf der Aktiv- oder Passivseite der Bilanz zu erfassen! 1) Aktivierungswahlrechte 2) Passivierungswahlrechte (steuerrechtlich: Passivierungsverbot)
- Bilanzierungshilfen nehmen bestimmte Aufwendungen, die nicht die Definition des Vermögengegenstandes erfüllen, in die Bilanz aufzunehmen.
- Bilanzierungsverbote Ausnahme zum Grundsatz der Vollständigkeit! Ausschluss aus der Bilanz von grundsätzlich bilanzierungsfähigen Sachverhalten, die die Definition von Vermögensgegenständen und Schulden erfüllen Aktivierungsverbote § 248 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 HGB Passivierungsverbote § 249 Abs. 3 HGB
- handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe Bilanzposten Bewertungsmaßstab Vermögensgegenstand Anschaffungskosten / Herstellungskosten Verbindlichkeiten Erfüllungsbetrag / Rückzahlungsbetrag Altersversorgungen beizulegender Teilwert Rückstellungen Erfüllungsbetrag / Barwert
- Definition Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
- Anschaffungskosten = Kaufpreis (netto Anschaffungspreis) + Anschaffungsnebenkosten (ANK) - Anschaffungspreisminderunge
- Anschaffungspreisminderungen Skonti, Rabatte, Boni und Preisnachlässe jeweils netto
- Definition Herstellkosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Sachgütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen (§ 255 Abs. 2 HGB)
- Herstellungskosten = Materialeinzelkosten + Materialgemeinkosten = Materialkosten Fertigungseinzelkosten + Fertigungsgemeinkosten + fertigungsbedingter Werteverzehr des AV = Fertigungskosten + Sondereinzelkosten der Fertigung = Wertuntergrenze der HK + Verwaltungsgemeinkosten + Fremdkapitalzinsen = Wertobergrenze der Herstellungskosten
- Einzelkosten Kosten, die den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zu geordnet werden können! Materialeinzelkosten = Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen Fertigungseinzelkosten = Fertigungslöhne
- Gemeinkosten Kosten, die dem hergestellten Vermögensgegenstand nur indirekt mit Hilfe von Zuschlagssätzen zuzurechnen sind! - Materialgemeinkosten - Fertigungsgemeinkosten - Verwaltungsgemeinkosten - Fremdkapitalkosten VERBOT: Forschungs- und Vertriebsgemeinkosten!
- Definition Teilwert § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dient der Bewertung von Einlagen und Entnahmen
- Rücklagen gehören zum Eigenkapital! 1) offene Rücklagen - Gewinnrücklagen - Kapitalrücklagen 2) stille Rücklagen
- Rückstellungen gehören zum Fremdkapital!