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Veranstaltungsfachwirt: Rechnugswesen (Fach) / Finanzbuchhaltung (Lektion)

Finanzbuchhaltung von A - Z

Diese Lektion wurde von fran1305 erstellt.

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  • handelsrechtliche Buchführungspflicht § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB Jeder Kaufmann im Sinne des HGBs ist verpflichtet Bücher zu führen. D.h. jeder der ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB führt.
  • Handelsgewerbe = jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§1 Abs. 2 HGB).
  • Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt.... ...richtet sich nach den Merkmalen des §15 Abs. 2 EStG: - Selbstständigkeit - Nachhaltigkeit - Gewinnerzielungsabsicht - Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr - keine Land- und Forstwirtschaft - keine freie Berufstätigkeit - keine andere selbstständige Arbeit
  • Sind Kleingewerbebetriebe buchführungspflichtig? Da sie keinen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb haben, sind sie keine Kaufleute und damit nicht buchführungspflichtig. Sie können die Kaufmannseigenschaft allerings erhalten, indem sie sich freiwillig ins HR eintragen lassen.
  • Voraussetzung der Ausnahme von der Pflicht zur Buchführung und Aufstellung eines Inventars bei Einzelkaufleuten laut §241a Satz 1 HGB: - 2 aufeinanderfolgende Geschäftsjahre - Umsatzerlöse < 500.000,00 € - Jahresüberschuss < 50.000,00 €  
  • steuerrechtliche Buchführungspflicht - abgeleitete und originäre Buchführungspflicht - § 140: wer nach anderen Gesetzen (HGB) Bücher zu führen hat muss              auch nach Steuerrecht eines Führen - § 141: Gewerbebetreibende sowie Land- und Forstwirte sind              steuerrechtlich verpflichtet Bücher zu führen, wenn Sie              gewissen Grenzen überschritten haben. - selbstständig Tätige mit Einkünften im Sinne des § 18 EStG fallen nicht   unter § 141 AO
  • Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführungspflicht (GoB) - kaufmännische Buchführung - förmliche Richtigkeit der Bücher - Inhalt sachlich richtig - Grundsatz der Wahrheitund der Klarheit  
  • Grundsatz der Wahrheit Buchführung ist: - vollständig - richtig
  • Grundsatz der Klarheit Buchführung ist: - sachgerecht und überschaubar - geordnet - lebende Sprache - kein Unkenntlichmachen - keine Buchung ohne Beleg - geordnete Aufbewahrung
  • Kernpunkte ordnungsmäßiger DV-gestützter-Buchungssysteme (GoBs) - Beleg- und Journalfunktion nach Art, Richtigkeit und Zeitpunkt - Kontenfunktion geordnet dargestellt - Buchungen einzeln und geordnet nach Konten & Buchungsvorgängen - Sachverständiger Dritter muss die Bücher in angemessener Zeit   nachvollziehen können - Verfahrensdokumentation verständlich und nachvollziehbar - Programmidentität
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  • Merkmale ordnungsgemäßer Inventur Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit + Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit + Klarheit und Nachprüfbarkeit
  • Die 4 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung: - Grundsatz der Bilanzklarheit - Grundsatz der Bilanzwahrheit - Grundsatz der Bilanzkontinuität - Grundsatz der Bilanzidentität
  • Verstoß gegen die Buchführungspflich - formelle Mängel - sachliche Mängel
  • formelle Mängel der Buchführungspflicht - Abkürzungen, Ziffern, etc. nicht eindeutig - Buchungsveränderungen nicht nachvollziehbar - Buchungen mit Bleistift - Buchungen werden mit Tip-Ex o. ä. entfernt - keine täglichen Kasseneinnahmen/-ausgaben dokumentation - zeitlich ungeordnete Buchungsvorgänge - Buchführung wegen Stornos, Umbuchungen, Nachbuchungen, etc. für   sachverständigen dritten nicht angemessen nachvollziehbar
  • sachliche Mängel der Buchführungspflicht - buchführungspflichtige Geschäftsvorfälle sind nicht gebucht - fingierter Geschäftsvorfall wurde gebucht - unvollständige Buchung eines Geschäftsvorfalles - Buchung im falschen Abrechnungszeitraum
  • mögliche Folgen bei Verstößen gegen Buchführungspflichten 1) führt keine Bücher     - Zwangsgeld     - Geldbuße bei Steuergefährdung oder Steuerverkürzung     - Geld- / Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung 2) geringführige formelle/sachliche Mängel     - Berichtigung durch Schätzung 3) schwere formelle/sachliche Mängel      - Verwerfung der Buchführung und Vollschätzung      - Geldbuße bei Steuergefährdung oder Steuerverkürzung      - Geld- / Freiheitsstrafe bei Steuerhinterziehung
  • Aufbewahrungspflichten nach Handelsrecht § 257 Abs. 1 und Abs. 4 HGB 10 Jahre Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, GuV, Arbeitsanweisungen, Orga-Unterlagen, Buchungsbelege 6 Jahre Handelsbriefe
  • Aufbewahrungspflichten nach Steuerrecht § 147 Abs. 1 und Abs. 3 AO 10 Jahre Bücher, Aufzeichnungen, Bilanzen, GuV, Arbeitsanweisungen, Orga-Unterlagen, Buchungsbelege --> Ablaufhemmung 6 Jahre Handelsbriefe, sonstige steuerbedeutsame Unterlagen --> Ablaufhemmung
  • Inventur mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden 1) körperliche Inventur (zählen, messen, wiegen, bewerten) 2) Buchinventur (Belege, buchhalterische Aufzeichnung)
  • 4 Inventurverfahren lt. § 240 und 241 HGB 1) Stichtaginventur (körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag,                                 10 Tage davor oder danach möglich) 2) Permanente Inventur (Anlagenkartei, Lagerbücher, Protokolle) 3) Zeitverschobene Inventur (3 Monate vor oder 2 Monate nach Bilanzst.) 4) Stichprobeninventur (anerkannt mathematisch-statistische Methoden)
  • Inventar Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und unter Wertabgabe. 10 Jahre Aufbewahrungspflicht
  • Reinvermögen (Eigenkapital) = Vermögen - Schulden
  • Vermögen = Anlagevermögen (Gegenstände, die länger als 1 Jahr dem Betrieb dienen) + Umlaufvermögen (Gegenstände, die dem Betrieb kurzfristg dienen)
  • Schulden = langfristige Schulden (nach 90 Tagen fällig) + kurzfristige Schulden (binnen 90 Tagen fällig)
  • Vermögen = Reinvermögen + Schulden
  • Bilanz - Inventar ist die Grundlage zur Erstellung der Bilanz - zusammengefasste Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital - eine Stichtagbetrachtung - Teil des handelsrechtlichen Jahresabschlusses - Aktiva = Passiva - Aktivseite = Vermögensseite / -formen - Passivseite = Kapitalseite / -quellen  
  • Form und Inhalt der Bilanz § 243 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 HGB § 244 HGB § 247 Abs. 1 HGB § 245 HGB   --> Gliederung der Bilanz ist abhängig von der Rechtsform!  
  • Bilanz-Gliederung der Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) und gleichgestellten Unternehmensformen gesetzlich vorgeschriebene Bilanzgliederung § 264 und § 266 HGB
  • Bilanz-Gliederung der Nicht-Kapitalgesellschaften (OHG und KG) und gleichgestellten Unternehmensformen Sind gesetzlich nicht an eine Gliederung gebunden. Orientieren sich aber an die der Kapitalgesellschaften.
  • Bestandsveränderungen Bilanzgleichgewicht (Aktiv = Passiv) bleibt erhalten, da jede Änderung eines Bestandes durch die Änderung eines anderen Bestandes ausgeglichen wird.
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  • Aktiv-Tausch - Änderung 2er Aktivposten in der Bilanz - Bilanzsumme bleibt unverändert, da ein Aktiva + und ein Aktiva -
  • Aktiv-Passiv-Mehrung - Aktivposten + und Passivposten + - Bilanzsumme steigt (+) um bleichen Betrag. - Bilanzverlängerung  
  • Passiv-Tausch - 2 Passivposten der Bilanz ändern sich - Passivposten + und Passivposten - - Bilanzsumme bleibt unverändert  
  • Aktiv-Passiv-Minderung - Aktivposten - und Passivposten - - Bilanzsumme sinkt um gleichen Betrag - Bilanzverkürzung
  • Bestandskonten - Nehmen die Bestände des Unternehmens auf - Vermögen- und Verbindlichkeitsänderungen - T-Konten (Aktiv-Konten und Passiv-Konten) - Buchunssätze "Soll an Haben)
  • Jeder Geschäftsvorfall wird... ...doppelt gebucht (Sollseite = Habenseite)
  • Buchungssatz Sollkonto an Habenkonto
  • Aktivkonten Soll Anfangsbestand (AB) Mehrung + Haben Minderung - Schlußbestand (SBK)
  • Passivkonten Soll Minderung - Schlußbestand (SBK) Haben Anfangsbestand (AB) Mehrung +
  • Bestandskonten werden über das Schlußbilanzkonto abgeschlossen. Dabei werden alle SBK der Aktivkonten und Passivkonten spiegelverkehrt in das Schlußbilanzkonto übertragen.
  • Buchungssätze sind im Grundbuch/Journal/Tagebuch) in... ...zeitlicher Reihenfolge anhand von Belegen zu erfassen.
  • Buchungssatzarten 1) einfacher Buchungssatz     1 Sollseite und 1 Habenseite 2) zusammengesetzter / doppelter Buchungssatz     2+ Sollseite und 2+ Habenseite
  • Erfolgskonten - betrieblich verursachte Veränderungen des Eigenkapitals - unterkonten = Erfolgskonten = Aufwandskonten & Ertragskonten - werden in der GuV abgeschlossen
  • Änderungen des Eigenkapitals spiegeln... den Erfolg eines Unternehmens wieder (Gewinn/Verlust)
  • betrieblich verursachte Mehrung des Eigenkapitals = Ertrag
  • betrieblich verursachte Minderung des Eigenkapitals = Aufwand
  • Aufwendungen stehen auf den Aufwandskonten im Soll, da sie das EK mindern
  • Erträge stehen auf den Ertragskonten im Haben, weil sie das EK vergrößern
  • Abschluss der Erfolgskonten (Aufwand/Ertrag) geschieht über das Gewinn- und Verlustkonto (GuVK)
  • Erträge > Aufwendungen, also Saldo im Soll des GuVK stellt einen Gewinn (Mehrung) dar