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BWL 2. Semester (Fach) / WPR I - Skript (Lektion)

Skript

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  • Was sind Rechtssubjekte? (1) = Natürliche und juristische Personen.   (2) Juristische Person: rechtlich selbständige Organisation; Träger von Rechten und Pflichten. JP des privaten (AG, GmbH..) und öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden).   (3) Natürliche Person: Träger von Rechten und Pflichten.
  • Was sind Rechtsobjekte? §§90-103   (1) Körperliche Gegenstände: Sachen §90, Waren jeder Art, nicht Strom/Wasser (2) Unterscheidung: bewegl. (§929) und unbewegl. Sachen (§§873 und 925)
  • Absolute und relative Rechte? (1)Absolut: Leben, Körper etc. (§823) (2)Relative: werden durch Rechtsgeschäfte übertragen
  • Rechtsfähigkeit? Handlungsfähigkeit? (1)Rechtsfähigkeit: Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein §1 ab Geburt oder ab Entstehung einer JP   (2)Handlungsfähigkeit: 1. Geschäftsfähigkeit §§104ff 2. Deliktsfähigkeit  §828 3. Verschuldensfähigkeit §276
  • Rechtshandlungen beschränkt Geschäftsfähiger (1)Einseitige Rechtsgeschäfte (Anfechtung, Kündigung): nach §111 unwirksam ohne Einwilligung §§182, 183   Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Schenkung §516) : (2)nach §107 Einwilligung nötig generell alle Rechtsgeschäfte die keinen rechtlichen Vorteil erlangen. (3)Volljährigkeit in dieser Zeit? §108/III (4)Taschengeld §110 nicht von Ratenvereinbarung/Kreditgeschäft betroffen d.h. Leistung muss voll erbrachte sein    (5)Selbständiger Betrieb eines Erwerbgeschäfts §112 mit Genehmigung des Familiengerichts   Eigentlich nur §§107-113 und vor allem (4) wichtig rest im BGB
  • Deliktsfähigkeit (1)Definition: für rechtswidrige Handlungen verantwortlich zu sein. (2) <7 Jahre = unverantwortlich nach §828/I + bewusstlos §827 (3) 7-10 = unverantwortlich für Schaden mit PKW §828/II (4) bi 18 J = unverantwortlich falls Einsicht fehlt
  • Verschuldensfähigkeit (1)§276 (1) Vorsatz (2) Fahrlässigkeit (3) Hängt mit Deliktsfähigkeit §828 zusammen
  • Voraussetzungen einer WE? (1) Handlungswille (2) Geschäftswille (3) Erklärungsbewusstsein
  • Objektiv/Subjektiv Erklärungswille = subjektiv Erklärung = objektiv Wie ein Dritter die WE versteht überwiegt (objektiv).
  • Formen der WE + Unterschied zu Realakte? 1. Schlüssiges Handeln 2. Stillschweigend 3. Ausdrücklich (mündlich, schriftlich) Realakte: Keine WE sondern gesetzl. bestimmt wie z.B. Fund §965
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  • Einseitige, zweiseitige + mehrseitige RG und Empfangsbedürnis Einseitig: Rechtsfolgen durch 1 WE herbeigeführt (Kündigung) Zweiseitig: WE von 2 Rechtssubjekten nötig für Rechtsfolgen (Vertrag) Mehrseitig: Gesellschaftsversammlung - Empfangsbedürftig: §130/I - Kündigung, Bevollmachtigung Nicht Empfangsbedürftig: Äußerung Erblasser
  • Mündlich/schriftlich abgegebene WE und Widerruf Mündlich: Wichtig: Empfänger muss sofort reagieren können. §147/I Schriftlich: Bei Anwesenheit: gültig bei Aushändigung Abwesend: Wenn im Machtbereich §130. Wichtig: Möglichkeit Kenntnis zu nehmen - Widerruf: Vor Zugang bzw. gleichzeitig dann WE nichtig §130/I S2
  • Wie kommt ein zweiseitiges RG zustande (Vertrag)? 1. Angebot §145 2. Annahme §130ff bzw. §147 oder verspätete Annahme §150 3. Fristetzung möglich §148 4. Annahme ohne Zugang möglich §§151,152 (Überweisung des Kaufpreises, Handyvertragverlängerung)
  • Form des RG und Konsequenzen des Formmangels Grundsätzlich formfrei mit gesetzl. oder vertragl. bestimmten Ausnahmen: Gesetzl. Schriftform §126: Verbraucherkreditverträge §492 Kündigung § 623 - Vertragl. vereinbart §127: Notarielle Beurkundung §128 beim Grundstückkaufvertrag z.B. §311 b Schenkung §518 aber normalerweise durch Wirkung der Leistung geheilt - Formmangel: = nichtiges RG §125    
  • Anfechtung Grundlagen Die Erklärung eines Erklärenden muss so abgegeben werden wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben §242 verstehen würde. § 133 .
  • Vier Fälle wo das Gesetz die Anfechtung zulässt + Folgen 1. Irrtum über den Erklärungsinhalt/in der Erklärungshandlung §119 / I 2. Irrtum über verkehrwesentliche Eigenschaften §119/ II 3. Falsche Übermittlung §120 4. Anfechtung wegen Täuschung/Drohung   Folgen: RG wird als von Anfang an  nichtig angesehen §142 Evtl. Anfechter zum SE verpflichtet §122 (nicht wenn getäuscht/bedroht)
  • Negative und positives Interesse? `Negativ: Wie würde der VG stehen wenn er nicht auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hätte? Positiv: Wie würde der VG stehen wenn der Schuldner leisten würde?   Begrenzung §122 bis zum pos. Interesse
  • Stellvertretung §164 Bote =! Stellvertretung, Bote gibt keine WE ab Vertreter Schon Voraussetzung: Offenkundigkeitsprinzip = Vertreter muss sagen dass er nicht für sich selber handelt §164/ I schützt den Vertragspartner Folgen ohne Offenkundigkeit: §164/II - Vertreter selber verpflichtet   Ausnahme: §164/I S2 Typen von Vertretungsmacht: Gesetzl. / Rechtsgeschäftliche
  • Vollmacht Einseitig und empfangsbedürftiges RG mit Zugang wirksam Innenvollmacht §167/I Außenvollmacht §167/I Typen der Vollmacht: Einzelvollmacht (ein Geschäft) Gattungs-/Artvollmacht (für RG eines bestimmten Bereichs) Generalvollmacht (alle Angelegenheiten des Geschäftsherrn) Form: grundsätzlich formfrei §167/II Erlöschen bzw. nicht-Enstehung: Rechtsverhältnis ist beendet (KV->Kündigung) Widerruf gegenüber GP oder Vertreter selber §168 S3 oder §167 / I Keine Genehmigung erteilt §184 -> §179 evtl. SE §170-173 noch relevant - Duldungs VM: Vertreter hat keine VM Vertretene duldet dies Anschein VM: Vertretene hat Vertreter weiß es aber nicht hätte es aber wissen müssen - Beschränkung VM: Insichgeschäft §181 Vertreter übeschreitet die Grenzen -> Außenverhältnis kommt Vertrag generell zustande im Innenverhältnis evtl. SE - Umfang des SE: Vertreter weiß dass er keine VM hat (179/I) -> pos. Interesse Vertreter weiß es nicht -> neg. Interesse Vertreter muss nicht haften wenn: VP widerruft (178), VP Fehlen der VM kennen musste 179/III S1 oder Vertreter nicht voll geschäftsfähig 179/III S2    
  • Grundlagen Schuldverhältnis Normales Schuldverhältnis §241 Vorvertragliches Schuldverhältnis §311 - Schuldverhältnisse enstehen durch das Gesetz und durch Rechtsgeschäfte Schuldverhältnis = Leistungspflichten -> Haupt und Nebenpflichten Hauptpflichte = Vereinbarte Leistung Nebenpflicht = §311
  • Leistungsstörungen und SE bei Leistungsstörung Anspruchsgrundlage §280 (gesetzl sowie vertraglich) im Prinzip Probleme bei der Erfüllung der Leistungspflichten §241 - 1.Fall Schuldner kann nicht leisten §275: a) Unmöglichkeit §275/I sowie anfänglich §311 a / I b) Fälle ab §281 und §§434,437ff evtl. SE nach §241/II und §276. Primäranspruch: Erfüllung + SE §280/I, §281 Sekundäranspruch: §280/III  -  Entbehrlichkeit §281/II - Unzumutbarkeit: §282 für Gläubiger, §283 für Schuldner
  • Rücktritt bei Leistungsstörung Bei Hauptleistungspflichtverletzung: §§323, 346 Nebenpflichtverletzung: §§ 241/II, 324 SE + Rücktritt nicht möglich §325 -  1.
  • Voraussetzung für Gewährleistungsrechte nach §437 1. KV über eine Sache §433/IS1 2. Sach- bzw  Rechtsmängeln 3. Gefahrübergang §446
  • Die Rechte des Verkäufers 1. Recht auf NE §§ 437 Nr1, 439 2. Rückgewähr der gelieferten mangelhaften Sache §439 IV 3. Verweigerung der NE § 439 III 4. Zwei Versuche der NE §440 S2