18
Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)
§ 80 V VwGO
Sicherheitsrecht
Kampfhundeproblematik
Diese Lektion wurde von Becks erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
Anzeige
- Entfaltet auch ein unzulässiger oder unbegründeter Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung? Ja, grds. bewirken sowohl unzulässige, als auch unbegründete Rechtsbehelfe den Suspensiveffekt. Eine Ausnahme wird nur beim offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf gemacht, da es sich dabei um eine unzulässige Rechtsausübung handele.
- Wer ist für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts zuständig? Nach § 80 II 1 Nr. 4 VwGO kann sowohl die Ausgangs- als auch die Widerspruchsbehörde den Sofortvollzug anordnen.
- Hat die Anordnung des Sofortvollzugs Verwalungscharakter? Nach hM ist dies abzulehnen, da der Sofortvollzug nicht bestandskräftig und auch nicht nach Fristablauf vollstreckt werden könne. Im Übrigen enthalte er keine materielle Wirkung, sondern nur eine den VA begleitende Wirkung.
- Muss der Betroffene vor Erlass des Sofortvollzugs gem. § 80 II 1 Nr. 4 VwGO angehört werden? Da der Sofortvollzug nach hM keinen VA darstellt, kann sich ein Anhörungserfordernis allenfalls aus einer analogen Anwendung von Art. 28 BayVwVfG ergeben. Dies wird aber zT mangels Regelungslücke bestritten, da § 80 II und III VwGO das Verfahren bzgl. des Sofortvollzugs abschließend regele.
- Welche sind die typischen Fehler der Behörden bei der Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 III 1 VwGO? Fehler stellen das komplette Fehlen einer besonderen Begründung dar, ferner die Angabe derselben Gründe, die schon zum Erlass des VA angegeben wurden, ferner der Hinweis auf die "offensichtliche Rechtmäßigkeit des VA" sowie die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts von § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.
- Wann ist die Anordnung des Sofortvollzugs formell rechtmäßig, obwohl keine schriftliche Begründung iSv § 80 III 1 VwGO erfolgte? Wenn es sich bei dem VA um eine Notstandsmaßnahme handelt und sie auch als solche bezeichnet wurde (vgl. § 80 III 2 VwGO).
- Welche Entscheidung trifft das VG, wenn es dem Antrag nach § 80 V VwGO wegen Verletzung der Begründungspflicht stattgibt? Dies ist strittig. Nach eA wird die "Vollziehbarkeitsanordnung aufgehoben" und damit klargestellt, dass die Verwaltung erneut eine Vollziehbarkeitsanordnung erlassen kann. Nach aA wird die "aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederhergestellt". Argument: Eine Aufhebung ist in § 80 V VwGO nicht vorgesehen.
- Welche Wirkung hat der Suspensiveffekt nach der sog. Wirksamkeitstheorie? Nach der Wirksamkeitstheorie hemmt die aufschiebende Wirkung die Wirksamkeit des VA als solchen. Die Folge ist eine "Rundum-Geltung" der aufschiebenden Wirkung und die Wirksamkeit des VA ex-nunc nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung.
- Welche Wirkung hat der Suspensiveffekt nach der Rspr. des BVerwG? Nach der "Vollziehbarkeitstheorie" des BVerwG bleibt der VA als solcher trotz des Suspensiveffekt wirksam, allerdings hemmt die aufschiebende Wirkung die Vollziehbarkeit bzw. Verwirklichung des VA.
- Welche Argumente werden gegen die Vollziehbarkeitstheorie des BVerwG angeführt? Als Gegenargument wird angeführt, dass rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte nicht vollstreckbar sind. Im Übrigen wäre die aufschiebende Wirkung gegen den begünstigenden Adressaten beim VA mit Drittwirkung nicht erklärbar.
- Anzeige
- Welche Wirkung hat der Suspensiveffekt daher nach der sog. "eingeschränkten Wirksamkeitstheorie"? Die aufschiebende Wirkung hemmt die Wirksamkeit des VA als solchen, aber der VA wird nach Wegfall des Suspensiveffekts ex-tunc wirksam.
- Welche unmittelbare Folge für den Erfolg des Antrags nach § 80 V VwGO hat die Tatsache, dass eine summarische Prüfung der Hauptsache ergibt, dass der Verwaltungsakt offensichtliche rechtswidrig ist? Dann ist der Antrag in allen Fällen des § 80 II 1 VwGO automatisch begründet, da es überhaupt kein öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes gibt.
- Welche Folge hat es, wenn der Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 II 1 Nrn. 1-3 VwGO offensichtlich rechtmäßig ist? Dann ist der Antrag grds. unbegründet, da der Gesetzgeber sich in den Fällen der Nrn. 1-3 gegen die aufschiebende Wirkung ausgesprochen hat. Anders nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Antragsteller besondere Umstände vorbringen kann.
- Welche Folge hat es, wenn der Verwaltungsakt in den Fällen des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO offensichtlich rechtmäßig ist? Eine unmittelbare Folge existiert nicht. Das Gericht hat hier in jedem Fall eine zusätzliche Interessenabwägung vorzunehmen, denn es gibt auch kein allgemeines Interesse am Sofortvollzug eines offensichtlich rechtmäßigen VA.
- Wodurch unterscheiden sich Art. 18 I und II LStVG im Wesentlichen? Art. 18 I LStVG enthält eine Verordnungsermächtigung, mit der das frei Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden geregelt werden kann. Art. 18 II LStVG hingegen ist eine Befugnisnorm zum Halten von Hunden.
- Was sind typische Regelungen iSv Art. 18 I und II LStVG? Abs. 1 ermöglicht einen Leinen- nicht hingegen einen Maulkorbzwang. Abs. 2 hingegen neben einem Leinen- auch einen Maulkorbzwang, ferner Anordnungen zur Absicherung des Grundstücks gegen ein Entlaufen sowie Warnhinweise.
- Kann sich nach der Rspr. des BVerwG allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse eine konkrete Gefahr ergeben? Nein, nach Ansicht des BVerwG muss immer ein vom Hund ausgehendes Verhalten hinzutreten.
- Wie beurteilt der BayVGH die Frage, ob sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse eine konkrete Gefahr ergeben kann? Nach Ansicht des BayVGH reicht es, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass durch einen unangeleinten und frei umherlaufenden Hund einer bestimmten Rasse bei Personen Angst hervorgerufen wird. In solchen Fällen würde ein eventuelles Fehlverhalten der Personen gerade dem Hund zugerechnet.