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Strafrecht AT (Fach) / Verwirklichungsstufen einer Straftat (Lektion)
- Entschluß Täter fasst Entschluß Ziel zu erreichen -> Grds. straflos, außer § 30 Abs. 2 StGB mind. 2 Personen als Vorstufe Mittäterschaft und Teilnahme im Fall Verbrechen.
- Vorbereitungshandlung Täter beginnt Vorraussetzungen für spätere Deliktsverwirklichung zu schaffen-> grds. straflos Bei Steuerhinterziehung z.B. unrichtige Buchführung > Ahndung 379 AO als OWi
- Versuch Strafbar nach § 23 StGB Beginn der Verwirklichung des Tatentschlusses. Begonnenes aber nicht vollendetes Delikt. a) obj -> müssen nicht alle TBM erfüllt sein, muss aber unmittelbar zur Tat angesetzt worden sein (schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten) b) subj. -> Tatentschluss wird ZUERST geprüft, muss erfüllt sein.
- Vollendung alle obj. TBM sind erfüllt. Bis zur Beendigung noch mgl. Mittäterschaft, Beihilfe, Konkurrenzen
- Beendigung wenn das Geschehene über die bloße Verwirklichung der TBM hinaus seinen Abschluss gefunden hat. Damit beginnt Verjährung.
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