2

Strafrecht AT (Fach) / § 373 AO Gewerbs- und Bandenmäßiger Schmuggel (Lektion)

Grundlagen zum § 373 AO

Diese Lektion wurde von Canpo erstellt.

Lektion lernen

  • Gewerbsmäßig Durch widerholte Begehung von Straftaten der fraglichen Art sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. Einnahme muss nicht unmittelbar aus der Tat folgen, mittelbare Vermögensvorteilserlangung genügt. Schmuggel muss nicht wie ein Beruf ausgeübt werden und auch nicht einzige Einnahmequelle sein.
  • Subjektiver Tatbestand (bei Absatz I) 1. Vorsatz 2. Gewerbsmäßig (besonderes persönliches Merkmal)