Strafrecht (Fach) / Kurseinheit 8 (Lektion)

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Teilnahme Anschlussdelikte: Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche

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  • Was ist der Strafgrund für die Teilnahme gem. §§ 26, 27? Nach der "Förderungstheorie" (hM) wird der Teilnehmer bestraft, weil er durch Förderung der Haupttat eines anderen einen eigenen - wenn auch von der Tat abhängigen - schuldhaften Angriff auf ein (vor ihm) geschütztes Rechtsgut vornimmt.
  • Was bedeutet der Grundsatz der limitierten Akzessorietäzt? Die Strafbarkeit der Teilnahme ist abhängig vom Vorliegen einer Haupttat eines anderen. Allerdings ist diese Abhängigkeit begrenzt, da die Haupttat nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, aber nicht schuldhaft verwirklicht sein muss. Der Grund dafür ist § 29, wonach jeder Beteiligte ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nur nach seiner eigenen Schuld bestraft wird.
  • Strafbar? a) Teilnahme am Versuch? b) Versuchte Teilnahme? c) Teilnahme am Unterlassen? d) Teilnahme durch Unterlassen? a) Ja, da auch ein tatbestandsmäßig und rechtswidrig verwirklichtes Versuchsdelikt eines anderen eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat iSd §§ 26, 27 ist. b) Ja, aber nur soweit es sich um versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen handelt, § 30 I. c) Ja (ganz hM). d) Anstiftung durch Unterlassen nach hM nein, da bei reinem Unterlassen keinerlei kommunikativer Kontakt aufgenommen wird; Beihilfe durch Unterlassen ja, allerdings Abgrenzungsprobleme zur Unterlassungstäterschaft.
  • Ist strafbare Teilnahme beim sog. "omnimodo facturus" möglich? Nicht in Form der Anstiftung, da ein Hervorrufen eines Tatentschlusses beim schon konkret Entschlossenen nicht mehr möglich ist. Möglich bleibt aber psychische Beihilfe, Umstifung, Aufstiftung und versuchte Anstiftung.
  • Liegt auch bei bloßem Schaffen einer "tatprovozierenden Lage" eine Anstiftungshandlung iSd § 26 vor? Nach hL muss Kausalität vorliegen, wobei aber die sog. "Verstärkerkausalität" zwischen Beihilfehandlung und Haupttat ausreicht, dh die Beihilfehandlung muss nicht unbedingt conditio sine qua non für den Erfolg der Haupttat sein, es reicht, dass sie sich chancenerhöhend, erleichternd, absichernd oder motivierend auswirkt. Der BGH verlangt einen "Förderungszusammenhang" zwischen Beihilfehandlung und Haupttat, was in der Sache der genannten hL entsprechen dürfte.
  • Wie muss der Vorsatz des Teilnehmers beschaffen sein? Der Teilnehmer muss sog. Doppelvorsatz haben, bzgl. der Haupttat und bzgl. der eigenen Teilnahmehandlung.
  • Was ist ein "agent provocateur"? Warum ist er straflos, obwohl er die Haupttat eines anderen veranlasst oder fördert? Der agent provocateur ist eine Person, die die Haupttat eines anderen veranlasst bzw. fördert, um diesen bei Begehung der Haupttat überführen zu können. Dabei will er es aber nur zum Versuch bzw. zur formellen Vollendung der Haupttat kommen lassen, ohne dass es zu einer (irreperablen) Verletzung des geschützten Rechtsguts kommen soll. Der Grund für die Straflosigkeit des agent provocateur ist darin zu sehen, dass er den nach der Förderungstheorie für die Strafbarkeit des Teilnehmers nötigen eigenen mittelbaren Rechtsgutsangriff nicht will und daher keinen ausreichenden Teilnehmervorsatz hat.
  • Was versteht man unter einer sog. Kettenteilnahme? Wie ist die rechtliche Behandlung? Von Kettenteilnahme spricht man, wenn sich mehrere Teilnehmer hintereinander geschaltet an der Haupttat beteiligen, zB Anstiftung zur Beihilfe zur Haupttat. Kettenteilnahme ist mittelbare Teilnahme an der Haupttat. Maßgeblich für die Beurteilung des mittelbaren Teilnehmers ist die mildeste Teilnahmeform in der Kette.
  • Was ist unter "Abstiftung" und "Aufstiftung" zu verstehen? Wie ist die rechtliche Behandlung? Ein "Abstiften" oder "Abwiegeln" liegt vor, wenn ein zur Begehung eines gefährlichen qualifizierten Delikts (§ 244) etschlossener Täter zur Begehung des weniger gefährlichen (Grund-)delikts ("Minus" - zB § 242) veranlasst wird. Hier ist an psychische Beihilfe zum weniger gefährlichen Delikt zu denken. Allerdings verneint die hL bereits die obj. Zurechnung zwischen Rechtsgutsverletzung und Gehilfenhandlung wegen ausschließlicher Risikoverringerung. Eine "Aufstiftung" ist der Umkehrfall zur "Abstiftung" dh der zur Begehung des Grunddelikts entschlossene Täter wird zur Begehung der Qualifikation veranlasst. Nach hM Anstiftung zum qualifizierten Delikt.
  • Kann Beihilfe auch durch Anwesenheit am Tatort geleistet werden? In der Anwesenheit am Tatort kann eine psychische Beihilfe liegen, allerdings nur, wenn durch die Anwesenheit dem Täter nachweislich zumindest das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt wird.
  • Was sind nach hM besondere persönliche Merkmale iSd § 28? Besondere persönliche Merkmale sind nach hM sog. "täterbezogene" Merkmale, dh besondere Eigenschaften, Verhältnisse oder Charaktermerkmale, die zum Deliktstypus gehören und die Täterpersönlichkeit näher beschreiben. Im Gegensatz dazu stehen die sog. "tatbezogenen" Merkmale, die der sachlichen Charakterisierung der Tat dienen.
  • Wie schränkt der BGH Beihilfe durch "berufstypisches" Verhalten ein? Beihilfe liegt grds. nur dann vor, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende dies positiv weiß. Hält der Hilfeleistende es hingegen lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat ausgenutzt wird, scheidet strafbare Beihilfe grds. aus, es sei denn, es besteht ein derart hohes Risiko strafbaren Verhaltens des Unterstützten, dass sich der Hilfeleistende die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters zu seiner eigenen Angelegenheit macht.
  • Wann sind besondere persönliche Merkmale strafbegründend, wann strafmodifizierend? Persönliche Merkmale sind strafbegründend iSd § 28 I, wenn ohne ihr Vorliegen der Beteiligte überhaupt nicht, oder nur nach einem anderen selbständigen Strafgesetz strafbar wäre. Strafmodifizierend iSd § 28 II sind sie hingegen, wenn sie die Strafe nach einem Grunddelikt verschärfen, mildern oder ausschließen.
  • Welche Auswirkungen hat § 28 I, welche § 28 II auf Tatbeteiligte? § 28 I wirkt nur zugunsten von Teilnehmern. Falls strafbegründende persönliche Merkmale beim Täter vorliegen, beim Teilnehmer aber nicht, führt das zwingend zu einer Strafmilderung für den Teilnehmer. Der umgekehrte Fall ist von § 28 I nicht erfasst. § 28 II wirkt zugunsten und zu Lasten Beteiligter. Nach hM kommt es bereits zu einer Tatbestandsverschiebung zwischen Beteiligung und Haupttat.
  • Sind die subjektiven Mordmerkmale strafbegründende oder strafmodifizierende persönliche Merkmale iSd § 28 I oder II? Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, wie man das Verhältnis von Mord und Totschlag sieht. Nimmt man mit der hL an, dass § 211 die unselbständige Qualifikation zu § 212 ist, sind die subjektiven Mordmerkmale strafschärfende persönliche Merkmale iSd § 28 II. Sieht man mit dem BGH im Mord und im Totschlag eigenständige Delikte, sind die Mordmerkmale strafbegründende persönliche Merkmale iSd § 28 I.
  • Weshalb ist die sog. "Strafausdehnung"des § 14 auf Organe und Vertreter nötig? Ohne § 14 käme es bei Sonderdelikten zu empfindlichen Strafbarkeitslücken, wenn der Normadressat selbst nicht handelt oder als juritische Person nicht handeln kann und sich deshalb vertreten lässt. Der Normadressat könnte mangels eigener Handlung, der Vertreter mangels besonderer Täterqualität nicht bestraft werden.
  • Wann liegt ein Hilfeleisten iSd § 257 vor? Hilfeleisten ist nach hM jedes Verhalten, das aus der ex ante-Sicht geeignet ist, die Vortatvorteile dagegen zu sichern, dass sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden, ohne dass aber unbedingt tatsächlich ein Begünstigungseffekt eintreten muss. Vortatvorteile sind nur die unmittelbaren Vorteile aus der Vortat, die der Vortäter zurzeit der Begünstigungshandlung noch innehaben muss. Erfasst wird deshalb zB nicht der Erlös aus einem Verkauf des Erlangten.
  • Unter welchen Voraussetzungen kann die Vorteilssicherungsabsicht des § 257 bejaht werden? Wenn es dem Täter darauf ankommt, dem Vortäter die unmittelbaren Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten oder sonst Berechtigten zu sichern. Eine Handlung, die allein dazu dienen soll, die durch die Vortat erlangte Beute gegenüber Naturgewalten, rechtswidrigen Angriffen usw. zu schützen, genügt ebenso wenig wie eine Handlung, die allein die Verwertung fördern soll.
  • Was ist der Strafgrund des § 259 (sog. Perpetuierungstheorie)? Die Perpetuierung der durch die Vortat an der Sache geschaffenen Besitzlage durch einverständliches Weiterverschieben der Sache in die nächste Hand.
  • Was ist taugliches Hehlereiobjekt? Eine Sache, die unmittelbar aus einem abgeschlossenen rechtswidrigen Vermögensdelikt eines anderen stammt und an der die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage noch fortbesteht.
  • Was versteht man unter einer "Ersatzhehlerei"? Von "Ersatzhehlerei" spricht man, wenn sich eine Tathandlung iSd § 259 auf ein Objekt bezieht, das eine Ersatzsache (Surrogat) ist, die mit Mitteln aus der Vortat erworben ist.
  • Warum wird die Ersatzhehlerei nicht von § 259 erfasst? § 259 erfasst die Ersatzhehlerei nicht, da an der Ersatzhehlerei keine durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Besitzlage besteht, die durch eine Tathandlung iSd § 259 aufrechterhalten oder vertieft werden könnte, es sei denn, beim Erwerb der Ersatzsache ist ein neues Vermögensdelikt verwirklicht worden.
  • Warum kann der Vortäter nicht zugleich Hehler sein? Weil sich die Tat des Hehlers gem. § 259 auf eine Sache richten muss, die aus der Vortat eines anderen als des Hehlers stammt. Diese gesetzliche Regelung beruht darauf, dass eine Hehlerei durch den Vortäter selbst schon nach allgemeinen Grundsätzen eine straflose Nachtat wäre.
  • Liegt ein Sichverschaffen auch dann vor, wenn der Täter den Vortäter zur Übergabe des Hehlerobjekts nötigt? Nein. In allen Fällen des § 259 müssen Hehler und Vortäter einvernehmlich handeln. Das setzt auch beim Sichverschaffen voraus, dass die Überlassung der Sache dem freien, von Zwang unbeeinflussten, Willen des Vortäters entspricht. Wer den Vortäter nötigt ist - ebenso wie der Entwender - nicht der Helfer des Vortäters, dem § 259 die Strafe androht.
  • Wie unterscheidet sich "Absetzen" und "Absetzenhelfen" iSd § 259? Absetzen ist die selbständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler. Absetzenhelfen hingegen ist die unselbständige Unterstützung des Vortäters durch den Hehler beim entgeltlichen Weiterverschieben der Sache im Interesse des Vortäters.
  • Kann § 259 I Alt. 3 auch bejaht werden, wenn der Täter beim Verkauf des Hehlerobjekts für den Vortäter an einen verdeckten Ermittler gerät? Obwohl der BGH im Gegensatz zur hL für § 259 I Alt. 3 grds. schon jede auf Absatz gerichtete Tätigkeit ohne Rücksicht auf einen Absatzerfolg genügen lässt, falls sie aus der Sicht des Vortäters den Beginn des Absetzens bedeutet, lehnt er im fraglichen Fall dennoch eine vollendete Hehlerei ab, da die Verkaufsbemühungen des Täters gegenüber dem verdeckten Ermittler von vornherein nicht konkret geeignet waren, die rechtswidrigen Vermögenssituationen aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen.
  • Kann ein Absetzen iSd § 259 auch bei Rückveräußerung der Sache an den bestohlenen Eigentümer vorliegen? Grds. wird hier § 259 abgelehnt, weil durch Rückveräußerung an den Berechtigten die rechtswidrige Vermögenslage an der Sache nicht aufrechterhalten wird, sondern beendet wird. Einige wollen jedoch bei Rückveräußerung unter Eigentumsleugnung § 259 ausnahmsweise bejahen.
  • Was unterscheidet die Bereicherungsabsicht bei § 259 und § 263? Die Absicht des § 259 muss im Gegensatz zu der des § 263 weder auf eine rechtswidrige noch auf eine stoffgleiche Bereicherung gerichtet sein.
  • Kann auch der Vortäter bereicherter Dritter iSd § 259 sein? Nach früher hM konnte "Dritter" iSd § 259 auch der Vortäter sein. Der Vortäter könne nämlich weder Mittäter noch Teilnehmer an der Hehlerei sein, also müsse er als nicht beteiligter Dritter eingestuft werden. Nach der heute hM, der sich auch der BGH angeschlossen hat, scheidet der Vortäter als bereicherter Dritter aus, weil schon nach dem Wortlaut des § 259 der dort als anderer bezeichnete Vortäter schwerlich zugleich Dritter sein könne und weil darüber hinaus eine schärfere Abgrenzung der Hehlerei von der Begünstigung gem. § 257 ermöglicht werde.
  • Was ist unter Geldwäsche zu verstehen? Die Einschleusung von Vermögensgegenständen - insbesondere aus organisierter Kriminalität - in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zum Zwecke der Tarnung. Der Wert soll erhalten, zugleich aber durch Vertuschung der Herkunft dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen werden.
  • Wo liegen beim Tatobjekt die gravierenden Unterschiede zwischen § 261 und § 259? Hehlerei gem. § 259 ist nur an konkreten körperlichen Sachen, die unmittelbar aus der Vortat stammen, möglich, nicht auch - wie bei § 261 - an sonstigen geldwerten Positionen bzw. an Sachen, die nur mittelbar aus der Vortat herrühren. Bei § 259 muss das Tatobjekt aus einem Vermögensdelikt stammen. Bei § 261 muss das Objekt aus irgendeinem Delikt stammen, das allerdings Verbrechen iSd I S. 2 Nr. 1 bis 5 sein muss.
  • Wo gibt es im subjektiven Tatbestand einen wesentlichen Unterschied zwischen § 261 und § 259? § 261 erfordert keine über den Vorsatz hinausgehende Bereicherungsabsicht.
  • Wie ist der Begriff "Herrühren" iSd § 261 zu verstehen? Der Ersatzgegenstand muss im neuen Vermögenszusammenhang noch identifizierbar sein und darf sich nicht nur noch aus einer Gesamtsaldierung ergeben.
  • Verwirklicht ein Wahlverteidiger, der Drogengeld zur Erfüllung seines Honoraranspruchs entgegennimmt, Geldwäsche gem. § 261 II Nr. 1? Nach neuerer Rspr. des BVerfG ist § 261 II Nr. 1 mit dem Grundgesetz - insbesondere Art. 12 - nur vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt  der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen rechtswidriger Herkunft hatten. Bedingter Vorsatz reicht nicht. § 261 V, der in subjektiver Hinsicht sogar Leichtfertigkeit ausreichen lässt, ist unanwendbar.