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Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 2 (Lektion)
Zwang
Unmittelbare Ausführung
Abschleppen von Kfz
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- Was versteht man unter dem sog. "Grundsatz der Konnexität"? Darunter versteht man einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme. Dh, dass die Zwangsmaßnahme nur rechtmäßig ist, wenn der Gund-VA auch rechtmäßig ist.
- Gibt es einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme beim Sofortzwang nach Art. 53 II PAG? Ja, er ist dort Tatbestandsmerkmal, da er nur dann angewendet werden kann, wenn die Polizei "innerhalb ihrer Befugnisse handelt". Damit ist die Rechtmäßigkeit der hypothetischen Primärmaßnahme gemeint.
- Gibt es einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme im allg. Verwaltungs- und Sicherheitsrecht? Nein, Art. 18, 19 VwZVG verlangen nur einen (wirksamen) VA. Der Grund liegt darin, dass es dem Bürger grds. zumutbar und möglich ist, die Vollstreckung dadurch zu verhindern, dass er mit Rechtsmitteln den VA zu Fall bringt oder die aufschiebende Wirkung (wieder-)herstellen lässt (§ 80 V VwGO).
- Mit welchen Argumenten lässt sich im Polizeirecht bei Zwangsmaßnahmen nach Art. 53 I PAG der Grundsatz der Konnexität befürworten? Im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsrecht stehen im Polizeirecht Grund-VA und Zwang idR in einem so engen zeitlichen Zusammenhang, dass es dem Betroffenen gerade nicht möglich ist, den VA anzugreifen oder einen Antrag nach § 80 V VwGO zu stellen.
- Was spricht gegen einen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen Primär- und Sekundärmaßnahme bei Art. 53 I PAG? Zum einen der Wortlaut von Art. 53 I PAG, der nur einen VA, nicht aber einen rechtmäßigen VA verlangt. Zum anderen, dass der Wortlaut des Art. 53 I PAG mit dem der Art. 18, 19 VwZVG im Grunde identisch ist, dort aber gerade nach hM keine Konnexität verlangt wird. Ferner verlangt der Wortlaut von Art. 53 II im Gegensatz zu Art. 53 I PAG ausdrücklich einen Rechtmäßigkeitszusammenhang.
- Hat eine polizeiliche Zwangsmaßnahme Verwaltungscharakter? Dies ist strittig. Z.T. wird mangels Regelungscharakters von einem schlicht hoheitlichen Verwaltungshandeln ausgegangen. Nach wohl hM liegt die Regelung aber gerade darin, dass die Zwangsanwendung eine konkludente Duldungsanordnung enthält.
- Wann hat sich eine Abschleppmaßnahme der Polizei, die einen Verwaltungsakt darstellt "erledigt"? Erledigung wird regelmäßig bereits mit Abholung/ Rückgabe des Kfz eintreten, da die mit dem Abschleppen verbundene Beschwer damit weggefallen ist. Z.T. wird aber vertreten, dass die Beschwer fortdauere, da die Abschleppmaßnahme weiterhin Grundlage für eine anschließende Kostenforderung sei. Dem kann aber entgegengehalten werden, dass eine solche Kostenforderung nicht zwingend erfolgen muss und eine vom Abschleppen isolierte Maßnahme darstellt.
- Wie wird der polizeiliche Zwang iSd Art. 53 ff PAG gegenüber der unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Primärmaßnahme (Art. 9 PAG) abgegrenzt? Damit Art. 9 neben den Art. 53 ff PAG eingenständige Bedeutung hat, kann eine Zwangsmaßnahme nur dann vorliegen, wenn mit ihr ein entgegenstehender Wille gebrochen wird. Art. 9 PAG greift hingegen dann, wenn die Polizei mit oder zumindest nicht gegen den vermeintlichen Willen handelt.
- Wann liegt bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme unstreitig eine Zwangsmaßnahme vor? Eine Ersatzvornahme nach Art. 53 I, 55 PAG liegt vor, wenn die Polizei das Kfz abschleppt, nachdem der anwesende Verantwortliche der Aufforderung zur Entfernung des Kfz nicht nachgekommen ist. Hier wird sein entgegenstehender Wille gebrochen.
- Warum darf die Aussage, dass das Abschleppen von Kfz nach hM bundesweit eine Zwangsmaßnahme darstellt, nicht ohne weiteres auf Bayern übertragen werden? Weil in vielen anderen Bundesländern eine dem Art. 9 entsprechende Rechtsvorschrift nicht existiert, ein Abschleppen dort also "zwingend" Zwang sein muss.
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- Warum wird zT pauschal beim polizeilichen Abschleppen von verbotswidrig im Halteverbot abgestellten Kfz von einer Zwangsmaßnahme ausgegangen? Weil im Halteverbotsschild ein dem Wegfahrgebot des Polizeibeamten vergleichbarer Primär-VA gesehen wird, dem der dennoch Parkende bewusst zuwider handelt und damit dieser Grund-VA nach § 80 II 1 Nr. 2 VwGO analog vollstreckt werden könne.
- Mit welchen Argumenten kann der Meinung, dass das Abschleppen von im Halteverbot abgestellten Kfz eine Zwangsmaßnahme darstellt, entgegengetreten werden? Weil es sich beim Verkehrszeichen gerade nicht um eine Maßnahme der Polizei iSv Art. 53 I PAG handelt und Verkehrsteilnehmer in der Praxis durchaus bewusst Verkehrszeichen, nicht aber persönlichen polizeilichen Anordnungen zuwider handeln.
- Handelt es sich bei einer polizeilichen Abschleppmaßnahme gegenüber einem abwesenden Verantwortlichen nach bayerischem Recht um eine Zwangsmaßnahme? Dies ist strittig. Z.T. wird wird dies bei Missachtung von Verkehrszeichen bejaht. Nach a.A. kann im Abstellen eines Kfz im Halteverbot nicht der Wille erkannt werden, dass der Verantwortliche das Fahrzeug nicht entfernen würde, wenn er dazu aufgefordert würde. Nach wieder a. A. ist Zwang grundsätzlich nur gegenüber Anwesenden möglich, da sonst kein (entgegenstehender) Wille erkennbar sei.
- Mit welchen Argumenten wird z. T. der VA-Charakter einer unmittelbaren Ausführung einer polizeilichen Abschleppmaßnahme abgelehnt? Mit Art. 43 II BayVwVfG. Danach wird ein VA erst mit Bekanntgabe wirksam. Der abwesende Betroffene erlange in der Praxis aber erst nach dem Abschleppen Kenntnis von der Maßnahme (i.d.R. durch Anruf oder Kostenbescheid).
- Mit welchen Argumenten wird in der Literatur vertreten, dass jede Abschleppmaßnahme eine Sicherstellung i.S.v. Art. 25 PAG ist? Z.T. wird stets auf Art. 25 PAG abgestellt, da mit dem Hängen des Kfz an den Haken amtlicher Gewahrsam begründet und der Betroffene von der EInwirkung ausgeschlossen werde. Eine anschließende Verwahrung (Art. 26 PAG) sei keine Voraussetzung, sondern nur mögliche Folge der Sicherstellung.
- Mit welchen Argumenten tritt eine Ansicht in der Literatur der pauschalen Annahme einer Sicherstellung bei Abschleppmaßnahmen entgegen? Nach dieser Ansicht greift Art. 25 PAG nur dann, wenn der Zweck der Sicherstellung in der Begründung des gem. Art. 26 PAG zwingend anschließenden Verwahrungsverhältnisses liege. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn das Kfz wegen Gefährlichkeit dem Verkehr vorenthalten werden müsse. Da dies selten der Fall sei, handele es sich beim Abschleppen i.d.R. um eine atypische Maßnahme nach Art. 11 I Hs. 1, II 1 Nr. 1 (u.U. auch Nr. 3) PAG.
- Welche Befugnisnorm greift nach der Rspr. des BayVGH beim Abschleppen von Kfz ein? Nach Ansicht des BayVGH liegt - unabhängig vom Zweck der Maßnahme - immer dann eine Sicherstellung nach Art. 25 PAG vor, wenn sich an den Abschleppvorgang faktisch ein Verwahrungsverhältnis anschließt. Ist dies nicht der Fall, so liegt lediglich eine (im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit grds. vorzuziehende) Versetzung nach Art. 11 PAG vor.