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RK 2 (Fach) / gefährliche Körperverletzung (Lektion)

Definitionen des Rechtssatzes

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  • Beibringen Beibringen bedeutet das Herstellen einer Verbindung zwischen dem Körper des Opfers und dem Gift/Stoff, so dass dieses/r seine gesundheitschädigende Wirkung entfalten kann.     (Ziff. 1)
  • Gift Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.     (Ziff. 1)
  • Gesundheitsschädliche Stoffe Gesundheitsschädliche Stoffe sind mechanisch, thermische oder biologisch wirkende Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit/körperliche Unversehrtheit (auch nur vorübergehend) zu schädigen.     (Ziff. 1)
  • Waffe Waffen sind alle Gegenstände, die geeignet und dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung körperlich zu verletzen.   (Ziff. 2)
  • Gefährliches Werkzeug Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die aufgrund ihrer konkret gewählten Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.   (Ziff. 2)
  • hinterlistiger (Überfall) Hinterlistigkeit bedeutet ein planmäßiges Vorgehen des Täters unter Verdeckung seiner wahren Absichten.     (Ziff. 3)
  • (hinterlistiger) Überfall Ein Überfall ist ein unvorhersehbarer Angriff auf das Opfer.   (Ziff. 3)
  • gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten bedeutet, dass mindestens zwei Personen derart einvernehmlich zusammenwirken müssen, so dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen.   (Ziff. 4)  
  • Das Leben gefährdende Behandlung Bei einer lebensgefährdenden Behandlung muss die Misshandlung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls geeignet sein, eine Lebensgefahr herbeizuführen.     (Ziff. 5)
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