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RK 2 (Fach) / gefährliche Körperverletzung (Lektion)
Definitionen des Rechtssatzes
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- Beibringen Beibringen bedeutet das Herstellen einer Verbindung zwischen dem Körper des Opfers und dem Gift/Stoff, so dass dieses/r seine gesundheitschädigende Wirkung entfalten kann. (Ziff. 1)
- Gift Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. (Ziff. 1)
- Gesundheitsschädliche Stoffe Gesundheitsschädliche Stoffe sind mechanisch, thermische oder biologisch wirkende Stoffe, die geeignet sind, die Gesundheit/körperliche Unversehrtheit (auch nur vorübergehend) zu schädigen. (Ziff. 1)
- Waffe Waffen sind alle Gegenstände, die geeignet und dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre chemische oder mechanische Wirkung körperlich zu verletzen. (Ziff. 2)
- Gefährliches Werkzeug Gefährliche Werkzeuge sind Gegenstände, die aufgrund ihrer konkret gewählten Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. (Ziff. 2)
- hinterlistiger (Überfall) Hinterlistigkeit bedeutet ein planmäßiges Vorgehen des Täters unter Verdeckung seiner wahren Absichten. (Ziff. 3)
- (hinterlistiger) Überfall Ein Überfall ist ein unvorhersehbarer Angriff auf das Opfer. (Ziff. 3)
- gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten Gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten bedeutet, dass mindestens zwei Personen derart einvernehmlich zusammenwirken müssen, so dass sie dem Opfer am Tatort unmittelbar gegenüberstehen. (Ziff. 4)
- Das Leben gefährdende Behandlung Bei einer lebensgefährdenden Behandlung muss die Misshandlung unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls geeignet sein, eine Lebensgefahr herbeizuführen. (Ziff. 5)
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