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Berufskunde (Fach) / Berufskunde PTA (Lektion)

APrV, Adexa, Vorbereitung für 1. Test

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  • PTA APrV Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharm. tech. Assistentinnen und pharm. tech. Assistenten  
  • Grundlage zu Schaffung des PTA Berufes (erste Überlegungen deut. Apothekertag München 1954, jedoch erst 1968 Gesetzgebung zum Ausbildungsberuf) - Entlastung für Apotheker, da stärkerer AM-Verbrauch => Mehr Rezepturen und Defekturen als heute (Herstellung) => gleichzeitige Möglichkeit im Verkauf bzw der Rezeptur zu arbeiten sowie bessere Beratungsmöglichkeiten (ohne Anleitung des Apothekers dieser führt nur die Aufsicht) - Schaffung eines mittleren Personals  
  • 1954 - 18.03.1968 Widerstand von Apothekern und Vorexaminierten gegen PTA Beruf 10.03.1968: Gesetz über den Beruf des PTA Gesetz zur APrV-PTA
  • letzte Änderung PTA APrV sowie Gesetz über den Beruf des ptA 23.09.1997
  • Zusammenfassung §1 PTA Gesetz PTA Beruf bedarf der Erlaubnis => Examen
  • Zus. §2 Abs 1 Vorraussetzungen für Erlaubnis 1. Volljährigkeit 2. Eignung (gesetzlich => Vorstrafen etc...) 3. Eignung körperlich 4. nach erstem und zweiten Ausbildungsabschnitt die Prüfung bestanden hat
  • Zus §2 Abs 2 Vorraussetzungen zur Erlaubnis eine ausserhalb der BRD abgeschlossene Ausbildung wird anerkannt - bei Eu Bürgern nach vorlage eines Diploms oder Zeugnisses das nach §1 absatz 4 gleichzusetzen ist (2jahre theoretische 1/2 Jahr praktische Ausbildung sowie gleichzusetzendes Examen) - bei Bürgern eines Staates der ähnliche Vorrausetzungen einer pharmazeutischen Ausbildung nachweisen kann sowie dass er/sie mindestens 2 JAhre BErufserfahrung vorweist => gegebenenfalls Anpassungslehrgang - bei anderer Vorraussetzung mindestens 3 Jahre Berufserfahrung sowie Anpassungslehrgang
  • Zus §3 Rücknahme der Erlaubnis 1 die Erlaubnis ist zurückzuziehen wenn keine Eignung(gesetzliche) vorlag bzw keine gesundheitliche Eignung(Sucht, HIV,...) vorliegt, die Ausbildung nicht bestanden oder abgebrochen wurde 2 wenn nachträglich die (gesetzliche) Eignung wegfällt (Fehlverhalten wie Diebstahl,BTM,...) 3 wenn nachträglich die gesundheitliche Vorraussetzung wegfällt      
  • §5 Lehrgang 1 staatlich anerkannte Lehranstalt 2 Realschulabschluss oder gleichwertige Ausbildung 3 => theoretische und praktische Ausbildung  
  • § 6 praktische Ausbildung nur in Apotheken nach ordnungsgemässer Anweisung eines Apothekers
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  • §7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1 Bundesministerium für Gesundheit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Forschung und Technologie => Ausbildungs- und Praktikumsinhalte, Prüfungsgrundlagen,... 2 bei Eu Bürgern und Vertragspartnern der BRD/EU gelten für die PTA Prüfung bzw deren Anerkennung selben Vorraussetzungen wie in §2 beschrieben, die Berufsbezeichnung des Drittstaates ist zu verwenden  
  • §8 zugelassene Tätigkeiten der PTA ist befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers Tätigkeiten auszuüben. Das Nähere bestimmt die Apothekenbetriebsordnung => keine Vertreterbefugnis  
  • §8 zugelassene Tätigkeiten der PTA ist befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers Tätigkeiten auszuüben. Das Nähere bestimmt die Apothekenbetriebsordnung => keine Vertreterbefugnis  
  • § 9 Behörden die Entscheidung zur Zulassungsvorraussetzung (§2) bestimmt die Landesbehörde die Landesregierung bestimmt die Behörde  
  • § 10 Ordnungwidrigkeiten ordnungwidrig handelt: wer die Berufsbezeichnung PTA führt ohne Erlaubnis => 2500 € Geldstrafe
  • § 11, 12, 13 weggefallen
  • Apothekenvermehrung Niederlassungsfreiheit Abwanderung in die Industrie mehr Apotheker und Apothekerinnen  
  • 05.05.1968 Reform der Apothekerausbildung => wegfall der Vorexaminierten  
  • Niederlassungsfreiheit frei Standortwahl kein Schutz vor Konkurrenz finanzielle Eigenverantwortung keine Abhängigkeit von Geldgebern erlaubt!!! jeder Apotheker kan Apo eröffnen  
  • Gewerkschaften Erreichung und Erhaltung der Vollbeschäftigung Vergrösserung des Arbeitnehmeranteils am BSP Mitbestimmung Einfluss auf Gesetzgebung
  • Ausbildung nach APrV §1 Abs 1 1. 2 jähriger Lehrgang 2. 160 Stunden PRAKTIKUM in Apotheke 3. AUSBILDUNG 16 h Erste Hilfe für ersten Prüfungsabschnitt 4. 6 Monate Praktische Ausbildung in der Apotheke für 2. Prüfungsabschnitt  
  • Gesamtzeit der Lehrgang umfasst 2600 theoretische und praktische Stunden
  • Praktikum § 1 Abs 3 Praktikum ist unter aufsicht eines Apothekers zu leisten => Praktikumsnachweis/Bescheinigung => 4 Arzneimttel sowie dazu 4 Prüfungen sowie 2 weitere freie Themen(schriftlich)  
  • APrV § 2 1. nach zweijährigem Lehrgang schriftliche, mündliche und praktische Prüfung => nach 6 monatigem Praktikum mündliche Prüfung 2 Prüfung an gleicher Lehranstalt wie Ausbildung  
  • APrV § 3 Prüfungsausschuss Prüfungsausschuss: 1 Apotheker (Behörde), ein Beauftragter der Schulverwaltung, mindestens ein Apotheker sowie Lehrkräfte der Schule(möglichst die Ausbilder/Dozenten), (mindestens 1 fremder Apotheker nur zweiter Prüfungsabschnitt als Fachprüfer) 2 die Behörde kann einen Beauftragten der Schulverwaltung zum Prüfungsvoritzenden wählen => ein behödlicher Apotheker muss im Prüfungsausschuss sitzen 3 für jedes Mitglied einen oder mehrere Stellvertreter 4 unabhängige Sachverständige können die Prüfung überwachen => Behörde    
  • AprV § 4 Prüfungszulassung 1 der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung Prüfungsbeginn zwei Monate vor ende des Lehrgangs 2 zur Zulassung für ersten Abschnitt benötigt: Geburtsurkunde, Bescheinigung über Lehrgangsteilnahme (Zeugnis Schnitt 4,0), Praktikumsbescheinigung 160 stunden, 16 h Erste Hilfe Lehrgang, 3 zur Zulassung für zweiten Abschnitt benötigt: Zeugnis über ersten Prüfungsabschnitt, Bescheinigung praktische Ausbildung in der Apotheke sowie zugehöriges Tagebuch 4 zulassung zur Prüfung werden mindestens 2 woche vorher schriftlich mitgeteilt  
  • Niederschrift §5 APrV jede Prüfung ist schriflich festzuhalten
  • §6 APrV Benotung noten 1- 6 je nach besonders gut - ungeeignet  
  • §7 APrV Bestehen und wdh der Prüfung 1 die Prüfung ist bestanden wenn jeder Prüfungsteil bestanden ist 1. und   2. mündlich, schriftlich, praktisch 2 Zeugnis für ersten Prüfungsabschnitt sowie für den zweiten (name, Prüfort, Ergebnisse der einzelnen Abschnitte gesondert), bei nichtbestehen schriftliche Mitteilung mit Prüfungsnoten => 3 daraus ergibt sich eine gesamtnote (durchschnitt aller Noten aus erstem und zweiten Abschnitt) 4 =>der Prüfling kann jeden Abschnitt bei 5 oder 6 nur einmal wiederholen  
  • Prüfungswiederholung bei nicht bestehen von 2 oder mehr schriftlichen Prüfungen, der gesamten mündl. Prüfung oder mehr als einer praktischen Prüfung => weitere Ausbildungszeit maximal 1 Jahr mit Prüfung  
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  • § 8 AprV Rücktritt Gründe sind schriftlich mitzuteilen: Krankheit etc => mit Genehmigung des Vorsitzenden Rücktritt ansonsten gilt die Prüfung als nicht bestanden
  • §9 AprV Versäumnisfolgen bei Versäumnis, Unterbrechung bzw Zeitüberschreitung ohne wichtigen Grund (krankheit,...) => nicht bestanden mit wichtigem Grund => nicht unternommen (dies entscheidet der Vorsitzende)
  • § 10 Ordnungsverstösse der Vorsitzende kann bei erheblicher Störung der Prüfung bzw bei einem Täuschungsversuch den betreffenden Teil für nicht bestanden erklären dies gilt: bei Störung der Prüfung bis zum Abschluss der Prüfung bei Täuschung bis 3 Jahre nach der Prüfung  
  • 11 § Prüfungsunterlagen sind bei Arbeiten 3 Jahre bei Prüfungsanträge und Prüfungsarbeiten 10 Jahre aufzubewahren
  • 12 § schriftlicher Teil der Prüfung 1 Arzneimittelkunde 180min 2. allgemeine und pharmazeutische Chemie 120min 3. Galenik 120min 4. Botanik und Drogenkunde 120min je eine Aufsichtsarbeit(thema) sowie schriftliche Einzelfragen Benotung durch mindestens zwei Fachprüfer => aus einzelnoten = gesamtducrhschnitt = schriftliche Note mindesten 4,0 zum Bestehen
  • 13 § mündlicher Teil 1. Gefahrstoff, pflanzenschutz und Umweltschutz 2. pharm. Gesetzeskunde, Berufskunde 3. medizinproduktekunde - einzeln oder in Gruppen, je Fach nicht länger als 15 min - jedes fach vor dem Vorsitzende durch Fachprüfer geprüft => Benotung durch Vorsitzenden und Fachprüfer => Note =>mindestens  4,0
  • § 14 praktische Prüfung 1. chem pharm Übungen => 2 Arzneimittel prüfen 2. Übungen Drogenkunde 1 droge prüfen, 1 drogengemisch prüfen 3. galenische Übungen => vier Zubereitungen davon 2 Rezepturen (Arzneimittel) Aufgaben werden durch Vorsitzenden mit beratung durch Fachprüfer gestellt Benotung durch min 2 Fachprüfer => 4,0 und besser = bestanden je Prüfung nicht mehr als 6 Stunden  
  • § 15 Apothekepraxis zweiter Prüfungsabschnitt = Apothekenpraxis (anhand aufgeführter Lehrgebiete/Praktikumsnachweis) Prüfung einzeln oder in Gruppen min 20 maximal 30 minuten Prüfung vor Vorsitzendem durch Fachprüfer (Vorsitzender kann auch prüfen) => Benotung aus Noten der Fachprüfer zusammen mit Vorsitzendem => Bildung gesamtnote (mindestens 4,0)    
  • ADEXA Gewerscheft für Angestellte und Azubis in Apotheken alleiniger Vertragspartner ADA
  • ADA Arbeitgeberverband deutscher Apotheker
  • § 16 Anrechnungszeiten eine Gleichwertige Ausbildung kann von der Behörde angerechnet werden bei ausser eu Ausbildungen kann die Ausbildung annerkannt werden  
  • § 17 Fehlzeiten 1. Ferien 2. im 1. Abschnitt der ausbildung unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder andere wichtige Gründe => 8 Wochen / 3 Woche verkürzte Ausbildung Auf antrag mehr Fehlzeit durch ausserordentliche Umstände beim 2. Abschnitt => 4 wochen alles darüberhinausgehende ist nachzuholen