Jahresabschluss (Fach) / Bewertung WP (Lektion)

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Bewertung nach REchKredV

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  • gemildertes Niederstwertprinzip * gilt für WP des ANLAGEBESTANDES * Bei der Bewertung des Anlagevermögens braucht ein niedrigerer Wert als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, nur dann angesetzt zu werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (g 253 Abs. 2 HGB).
  • strenges Niederstwertprinzip * WP des UMLAUFVERMÖGENS- der LIQUIDITÄTSRESERVE * fordert, daß von zwei oder mehreren möglichen Wertansätzen stets der niedrigere genommen werden muß.  * max Anschaffungskurs!!! * Für das gesamte Umlaufvermögen ist nach § 253 Abs. 3 HGB1 von den drei genannten Werten auf jeden Fall der am Stichtag niederste Wert anzusetzen.
  • WP des Anlagebestandes * Bewertung nach dem gemilderten Niederstwertprinzig oder dem strengen Niederstwertprinzip * Zuschreibungsprinzig --> bis max. Anschaffungskurs!! * vorübergehender Wertminderung: KANN auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis abgeschrieben werden. * dauernder Wertminderung: MUSS auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis abgeschrieben werden, dies zählt auch: - wenn der BK unter einem über-pari erworbenen AK liegt.. - dann MUSS BK genommen werden!! + HB =  
  • WP des Handelsbestandes * Bewertung zum Marktwert ( fair value), abzüglich eines Risikoabschlages --> falls der ermittelte fair value über dem AK liegt, kommt es zum Ausweis von unrealisierten Kursgewinnen.
  • WP Liquiditätsreserve * nicht realisierte Kursverluste MÜSSEN ausweisen werden * nicht realisierte Kursgewinne dürfen NICHT ausgewiesen werden + höchstens mit AK + Vergleich AK mit BK --> NIEDRIGERE MUSS ANGESETZT werden