Jahresabschluss (Fach) / Vorsorgereserven (Lektion)
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Berücksichtigung der besonderen Risiken des Gechäftszweiges der KI
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- Vorsorge für allgemeine Bankrisiken § 340 f * Unterbewertung von - Forderungen ggü Kunden - Forderungen ggü KI - Wertpapiere der Liquiditätsreserve - im Rahmen kfm. Beurteilung (Obergrenze: 4% der vorstehend genannten Forderungen und WP nach deren Bewertungen gem § 253,4 - AUSWEIS von Zuführungen und Auflösungen (13,14 GuV) - unter BASEL III keine Anrechnung mehr als Ergänzungskapital möglich
- Stille Vorsorgereserven - Bewertung Forderungen KI + Forderungen KD + WP- Liquiditätsreserve = Summe Bewertung nach §253HGB => Bemessungsgrundlage für Vorsorgereserve § 340 HGB + (max. 4 %, kann geringer ausfallen= Vorstandsbeschluss) - Bestand stiller Reserve nach § 26KWG aus Vorjahren ( wird mit Forder. Kd summiert) = Bilanzbestand * 40,0 Forderungen an KI = Buchbestand + 300,0 - 20,0 -1,0 Forderungen an Kd (Buchbestand - EWB lfd. Jahr - PWB) + 100,0 WP der Liquiditätsreserve - 5,0 -EWB lfd. Jahr = 414,0 Bestände nach Bewertung nach § 253 HGB = Bewertungsgrundlage (BWG) nach § 340 f HGB + 16,56 ( BWG x 4%) (5,0 in diesem Fall OBERGRENZE, Betrag kann vom Vorstand beschlossen werden!) - 30,0 Bestand stiller Reserven aus den Vorjahren (§ 26KWG- Altbestand) BILANZBESTAND 40,0 Forderungen KI 244,0 Forderungen KD 95,0 WP L
- Zuordnung WP lt. RechKredV * WP der Liquiditätsreserve * WP des Handelsbestandes * WP des Anlagebestandes Unterschiede in * Bewertungsmöglichkeiten * Erfolgsdarstellung GuV * Bildung stiller Reserve * Angabepflichten im Anhang zum JA