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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 8/ 9 (Lektion)

Mängelrechte des Käufers, Prüfungsschemata

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  • Rückzahlungsanspruch des Käufers nach erklärtem Rücktritt: §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 346 I, 323 I Alt. 2 ggf. iVm § 326 V (I) Anspruch entstanden 1. Rücktrittsgrund a) wirksamer KV   b) Gewährleistungsgrund (§§ 434-436) bei Gefahrübergang   c) Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung und fruchtloses Verstreichen dieser Frist nach § 323 I Alt. 2. Es sei denn die Fristsetzung ist entbehrlich nach § 323 II oder § 440 oder § 326 V Hs. 2, wenn der Nacherfüllungsanspruch unmöglich ist 2. Rücktrittserklärung, § 349 3. Kein Ausschluss a) durch Gesetz, insb. §§ 442, 445; 377 II HGB; 323 V 2, 323 VI            b) durch Rechtsgeschäft (II) Anspruch erloschen § 438 IV 1, 218 I (III) Anspruch durchsetzbar
  • Was sind die Voraussetzungen für den Rückzahlungsanspruch des Käufers nach erklärter Minderung hinsichtlich des zuviel gezahlten Kaufpreises: §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV, 346 I, 323 I Alt. 2 ggf. iVm § 326 V (I) Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen des Rücktrittsrechts a) wirksamer KV   b) Gewährleistungsgrund (434-436) bei Gefahrübergang   c) Setzen einer Frist zur Nacherfüllung und fruchtloses Verstreichen dieser Frist nach §§ 441 I 1, 323 I Alt. 2. Es sei denn, die Fristsetzung ist entbehrlich nach §§ 441 I 1, 323 II oder 440 oder §§ 441 I 1, 326 V Hs. 2, wenn der Nacherfüllungsanspruch unmöglich ist 2. Minderungserklärung, 441 I 1 3. Kein Ausschluss a) durch Gesetz, insb. §§ 442, 445; 377 II HGB; 323 VI   b) durch Rechtsgeschäft (II) Anspruch erloschen §§ 438 V, 218 I (III) Anspruch durchsetzbar
  • Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 Wirksames Schudverhältnis Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht nicht wie geschuldet erbracht Aufforderung zur Nacherfüllung mit angemessener Frist, es sein denn: entbehrlich gem. § 281 II oder entbehrlich gem. §§ 440 bzw. 636 (Weitere) Pflichtverletzung des Schuldners durch Nichterbringung der Nacherfüllung bei Fristablauf Keine Exkulpation (§ 280 I 2) durch den Schuldner bzgl. Nichtvornahme der Nacherfüllung bis Fristablauf oder des Mangels
  • Voraussetzung des § 323 I Alt. 1 Wirksamer gegenseitiger Vertrag Daraus mögliche, fällige und durchsetzbare Schuldnerpflicht nicht vertragsgemäß erbracht Aufforderung zur Nacherfüllung mit angemessener Frist, es sein denn: entbehrlich gem. § 323 II oder entbehrlich gem. §§ 440 bzw. 636 Nichterbringung der Nacherfüllung bis Fristablauf     (5. -, hier keine Exkulpation möglich)
  • Wo ist der Schadensersatzanspruch des Käufers statt der Leistung wegen behebbaren Mangels geregelt? Dieser Anspruch ist in § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 geregelt.
  • Wo sind die Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen behebbaren Mangels normiert? In § 281 II sowie in § 440.
  • Wo ist der Schadensersatzanspruch des Käufers statt der Leistung wegen nicht behebbaren Mangels geregelt? Bei anfänglicher Unbehebbarkeit des Mangels in § 437 Nr. 3 iVm § 311a II. Bei nachträglicher Unbehebbarkeit des Mangels in § 437 Nr. 3 iVm §§ 280 I, III, 283.
  • Kann einem Käufer, der bereits den vollen Kaufpreis bezahlt hat, nach Minderung ein Rückzahlungsanspruch zustehen? Ein solcher Rückzahlungsanspruch ist in §§ 437 Nr. 2, 441 IV 1 iVm § 346 I vorgesehen.
  • Wo ist der Ausschluss des Rücktritts- bzw. Minderungsrechts des Käufers geregelt, wenn er selbst für den Rücktritts- bzw. Minderungsgrund verantwortlich ist? In § 323 VI Alt. 1.
  • Woraus kann sich nach einem Teil der Literatur bei "voreiliger Selbstvornahme der Mangelbeseitigung" ein Anspruch des Käufers wenigstens auf Ersatz ersparter Nacherfüllungsaufwendungen gegen den Verkäufer ergeben? Aus § 326 II 2 analog iVm §§ 326 IV, 346 sowie §§ 677, 684, 812 bzw. § 812 I 1 Alt. 2 direkt.
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  • Woraus kann sich für den Verkäufer im Falle der Nachlieferung ein Wertersatzanspruch hinsichtlich der tatsächlich gezogenen Nutzungen bzgl. der mangelhaft gelieferten Sache gegen den Käufer ergeben? Aus § 439 IV iVm § 346 I Alt. 2, II Nr. 1.
  • Welche Besonderheit ist bzgl. des Wertersatzanspruchs des Verkäufers hinsichtlich der tatsächlich gezogenen Nutzungen bei Verbrauchsgüterkaufverträgen zu beachten? Gem. § 474 II 1 kommt bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag kein solcher Anspruch in Betracht.
  • Gibt es auch sog. nachvertragliche Pflichten? Welche Folge hat eine Verletzung dieser Pflichten? Auch nach Durchführung des Leistungsaustauschs können zahlreiche nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten iSd § 241 II bestehen, zB Unterlassungspflichten, Geheimhaltungspflichten, etc. Eine Verletzung dieser Pflichten kann eine Schadensersatzpflicht gem. § 280 I zur Folge haben.
  • Gibt es auch sog. nachvertragliche Pflichten? Welche Folge hat eine Verletzung dieser Pflichten? Auch nach Durchführung des Leistungsaustauschs können zahlreiche nachvertragliche Rücksichtnahmepflichten iSd § 241 II bestehen, zB Unterlassungspflichten, Geheimhaltungspflichten, etc. Eine Verletzung dieser Pflichten kann eine Schadensersatzpflicht gem. § 280 I zur Folge haben.
  • Woraus ergibt sich der Minderungsgrund des Käufers bei einem behebbaren Mangel? Aus §§ 437 Nr. 2, 441 I 1, 323 I Alt. 2.
  • Woraus ergibt sich der Minderungsgrund des Käufers bei einem unbehebbaren Mangel? Aus §§ 437 Nr. 2, 441 I 1, 326 V, 323 I Alt. 2.
  • Wie lässt sich begrifflich die Beschaffenheits- von der Haltbarkeitsgarantie unterscheiden? Die Beschaffenheitsgarantie ist zeitpunktbezogen, die Haltbarkeitsgarantie dagegen zeitraumbezogen.
  • Welche Vermutung ist bei der Haltbarkeitsgarantie zu beachten? Gem. § 443 II wird vermutet, dass ein während der Geltungsdauer der Garantie aufgetretener Mangel die Rechte aus der Garantie zur Folge haben soll.
  • Gilt der Ausschlussgrund des § 323 V 2 auch für die Minderung? Nein - auf Grund der Regelung des § 441 I 2.
  • In welchen Fällen ist vor Rücktritt wegen Mangels bzw. Minderung des Käufers eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich? Zum einen gem. § 437 Nr. 2 iVm § 326 V bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Ist die Nacherfüllung hingegen möglich, kann sich eine Entbehrlichkeit aus § 323 II bzw. § 440 ergeben.
  • Kann sich ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus § 823 I auch bzgl. einer Beschädigung an der Kaufsache selbst ergeben? Nach wohl hM ist wie schon vor der Schuldrechtsreform ein solcher Anspruch bei einem sog. weiterfressenden Mangel anzuerkennen, wenn Mangelunwert und Schaden nicht stoffgleich sind.
  • Kann ein Anspruch aus cic (§§ 280 I, 311 II, 241 II) neben Ansprüche aus § 437 Nr. 3 treten? Nach Ansicht des BGH ist bei fahrlässigen Falschangaben des Verkäufers bzgl. der Kaufsache der Anspruch aus cic durch § 437 verdrängt, bei Arglist des Verkäufers hingegen anwendbar. Nach der Gegenansicht ist nunmehr im Hinblick auf § 438 III auch bei Arglist ein Anspruch aus cic ausgeschlossen.