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Verwaltungsrecht BT (Fach) / Kurseinheit 1 (Lektion)
Anscheins-/ Putativgefahr/ Gefahrenverdacht
Amtshilfe/ Vollzugshilfe/ Handlung auf Weisung
Zwang
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- Wann ist die Polizei eine "Justizbehörde" iSv § 23 EGGVG? Sie ist Justizbehörde, wenn sie funktional auf dem Gebiet der Strafrechtspflege tatig ist, dh gem. § 163 StPO Straftaten bzw. gem. § 53 OWiG Ordnungswidrigkeiten erforscht und verfolgt und Justizverwaltungsakte erlässt.
- Wann liegt eine sog. doppelfunktionale Maßnahme der Polizei vor? Wenn die polizeiliche Maßnahme sowohl der Strafverfolgung (repressiv), als auch der Gefahrenabwehr (präventiv) dient.
- Wie ist der Rechtsweg bei doppelfunktionalen Maßnahmen zu bestimmen? Die Abgrenzung zwischen § 23 EGGVG/ § 40 VwGO erfolgt bei doppelfuktionalen Maßnahmen nach der Schwergewicht der polizeilichen Tätigkeit. Es gilt dann die Einheit der Rechtsgrundlagen und des Rechtswegs.
- Wann liegt eine sog. Anscheinsgefahr vor? Eine Anscheinsgefahr ist gegeben, wenn ein verständiger Polizist im Zeitpunkt der Anordnungen (ex ante) auf Grund objektiver Anhaltspunkte eine Gefahr (die tatsächlich aber nicht vorliegt) annehmen musste. Kurzformel: Polizist ist vom Vorliegen einer Gefahr überzeugt und durfte auch davon überzeugt sein.
- Was versteht man unter einer sog. "Putativgefahr"? Eine Putativgefahr liegt vor, wenn ein Polizist eine Gefahr nur subjektiv annimmt (Irrtum), dh keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt vorhanden sind (schuldhafte Fehleinschätzung).
- Was ist ein sog. Gefahrenverdacht? Beim Gefahrenverdacht besteht Unsicherheit darüber, ob eine Gefahr wirklich besteht. Das erreichbare Wissen reicht nicht aus, um einen Schaden mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren.
- Kann die Anscheinsgefahr Grundlage für polizeiliche Anordnungen sein? Die Anscheinsgefahr ist ebenso wie eine tatsächlich bestehende Gefahr rechtmäßige Grundlage für einen polizeilichen Eingriff.
- Welche polizeilichen Maßnahmen kann man auf einen Gefahrenverdacht stützen? IdR sind nur sog. Gefahrenerforschungseingriffe zulässig, ausnahmsweise (zum Schutz bes. wichtiger Rechtsgüter) auch endgültige Maßnahmen.
- Welche polizeilichen Maßnahmen können bei einer Putativgefahr rechtmäßig vorgenommen werden? Im Falle der Putativgefahr ist jede Maßnahme der Polizei rechtswidrig.
- Was versteht man unter einer Weisung gem. Art. 9 II POG? Die Weisung ist eine für die Polizei verbindliche Anordnung einer Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG), eine Gefahr eigenverantwortlich abzuwehren.
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- Im Rahmen welcher Prüfungspunkte bzgl. der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Handlung wirkt sich die Weisung aus? Sie lässt das polizeiliche Entschließungsermessen (Art. 5) entfallen und erübrigt den Grundsatz der Unaufschiebbarkeit und Subsidiarität (Art. 3 PAG).
- Sind Polizeibeamte auch verpflichtet, auf Grund einer Anordnung einer anderen Behörde unmittelbaren Zwang anzuwenden? Ja, gem. Art. 62 I 1 PAG, wenn Weisungsberechtigung besteht.
- Welche Maßnahmen dürfen nur Polizeibeamte, nicht aber Sicherheitsbehörden treffen? Polizeibeamte dürfen gem. Art. 74 PAG auf Grund des PAG die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken. Dies ist den Sicherheitsbehörden bei der Generalklausel idR versagt, Art. 7 IV LStVG.
- Wodurch unterscheiden sich Amts- bzw. Vollzugshilfe vom polizeilichen Handeln auf Weisung? Während es sich bei Amts- und Vollzugshilfe um ergänzende Hilfe auf Ersuchen einer anderen Behörde handelt, ist eine Weisung verbindlich und muss - sofern sie in den polizeilichen Aufgabenbereich erfolgt - befolgt werden.
- Welche ist die statthafte Klageart, wenn sich der angegriffene polizeiliche Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat? Die hL und früher hRspr. nimmt eine Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 VwGO analog an. Das BVerwG und der VGH vertreten mittlerweile, dass es sich dem Wesen nach um eine Feststellungsklage handele, da für die Analogie eine Regelungslücke und Rechtsähnlichkeit fehle.
- Nenne die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO analog! Es muss ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestehen, obwohl sich der VA bereits erledigt hat. Ferner müssen im Zeitpunkt der Erledigung grds. alle Sachurteilsvoraussetzungen der Eingangsklageart vorliegen.
- Ist vor Erhebung der Klage gegen einen bereits erledigten VA ein Vorverfahren durchzuführen? Nach der Rspr. entfällt bei der Feststellungsklage das Vorverfahren sowieso. Aber auch bei § 113 I 4 VwGO analog ist es nach hM nicht erforderlich, da die Selbstkontrolle der Verwaltung nicht mehr erfüllbar ist.
- Wann ist eine Person Verantwortlicher bzw. Störer iSd Theorie der unmittelbaren Verursachung? Störer idS ist, wer die polizeiliche Gefahr unmittelbar herbeiführt, dh aus einem zuvor noch gefahrlosen einen gefährlichen Zustand werden lässt.