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Recht (Fach) / 3. BGB- Sachenrecht (Lektion)

Sachenrecht

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  • 1. Eigentum § 903 I * Alleineigentum * Miteigentum + Jedem gehört ein best. Anteil + einzelne Veräußerung Miteigentumsanteil möglich! * Gesamthandeigentum - kein direkter Anteil, sonder "nur" fiktiver Anteil am Gesamthandvermögen (z.B. Erbengemeinschaft) - KEIN Verfügungsrecht des Einzelnen  
  • 1.2. Übereignung beweglicher Sachen - rechtsgeschäftlich (Forderung ist keine bewegl. Sache) 1. Einigung Eigentumswechsel + Übergabe § 929 I 1a. Einigung Eigentumswechsel --> Übergabe schon im Vorfeld § 929 I,II 2. Einigung Eigentumswechsel + Besitzkonstitut (Sicherungsvertrag        § 929 I, § 930 3. Einigung Eigentumswechsel + Abtretung des Herausgabeanspruchs     § 929 I, § 931     => Kauf von WP in Girosammelverwahrung
  • 1.2.1 Übereignung beweglicher Sachen 1. Dingliche (eigentumsverändernde) Einigung über Eigentumsübergang 2. Übergabe 3. Berechtigung des Veräußerers (Eigentümer oder ermächtigter Dritter = -Verkäufer in einem Geschäft- sein) 4. falls 3 nicht zutrifft, Prüfung, ob gutgläubiger Erwerb (KANN gutgläubig erworben werden!)
  • 1.2.2 Übereignung ( Besitzkonstitut) Reihenfolge 1. Einigung über Eigentumsübergang 2. Abtretung des Herausgabeanspruchs 3. Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Veräußerers Bsp: Übereignung eines verliehenen PKW Übereignung von WP in Girosammeldepot ≠ Eigentumserwerb: Einigung + Übergabe                
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