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Recht (Fach) / 1. BGB (Lektion)
Rechtsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit
Nichtig
Stellvertretung
Vertragsabschluss
Anfechtung
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- 1. Rechtsfähigkeit Was ist..? 1. Träger von Rechten und Pflichten, - beginnt mit Vollendung der Geburt - können klagen und verklagen ENTSCHEIDEND: Kontofähigkeit Parteifähigkeit im Gerichtsprozess -> Titelbeschafffung ("wen verklage ich?") Zwangsvollstreckung
- 2. Geschäftsfähigkeit - Geschäftsunfähig + WE immer unwirksam NICHTIG § 105 * Minderjährige 0-6 Jahre § 104,1 * Geisteskranke - Betreuter in "krankhaftem" Zustand §104,2 - beschränkt geschäftsfähig + Schwebezustand / bis Genehmigung oder Widerruf vorliegt * Minderjährige 7-17 Jahre $ 106 ff * Betreute, soweit Einwilligungsvorbehalt angeordnet _______________________________________ Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsgegners wird vom Gesetz nicht geschützt. - voll geschäftsfähig * 18 und älter
- 2. Geschäftsfähigkeit - Prüfungsreihenfolge 1. Alter! * +0-6 -> NICHTIG §§ 104 Nr.1, 105---> geschäftsunfähig * 7-17-> §106 ok, weitere Prüfung nach §§ 107-113 ----> beschränkt geschäftsfähig + § 107 ---> lediglich rechtlichen Vorteil? ----> NEIN, Einwilligung des gesetzl. Vertreters + § 110 ---> Taschengeld + §§ 112,113 ----> Dienst- oder Arbeitsvertrag? + § 108 ---> hat der gesetzliche Vertreter genehmigt??
- 4. Nichtigkeit BGB §§ 134, 138, 125, 142 Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages). 1. gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) 2. Verstoß gegen die Formvorschrift §125 BGB 3. gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (v.a. wucherisch ist, Wucher), 4. wirksam angefochten ist (§ 142 BGB, Anfechtung). ---> ggf. Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht § 812ff BGB
- 4. Nichtigkeit - gesetzl. Verbot 1. gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) * Nichtigkeit bei beiderseitigem Verbotsgesetz (Stafandrohung für beide Teile) - Schwarzarbeit - Rechtsberatung durch Bank in Erb- Familien, Steuerrecht --> Verstoß gegen "Rechtsdienstleisungsgesetz" ( was über Wikipedia o.ä. für jedermann als rechtlichen Laien herauszubekommen ist, darf dem Kd mitgeteilt werden! -> Bei Verstoß drohen wettbewerbsrechtl. Unterlassungsansprüche
- 4. Nichtigkeit - Formvorschrift 1. Grundsatz: Formfreiheit, außer anders im Gesetz festgelegt! 2. Verstoß gegen die Formvorschrift §125 BGB * Schriftform * Öffentliche Beglaubigung * Notarielle Beglaubigung * Textform * Elektronische Form --> evtl. Heilungsmöglichkeit, steht expliziert im Gesetz, Grundstückskauf § 311b, Verbraucherdarlehn §494 II, Bürgschaft 766,3; Schenkung § 518,II (bei Schenkung ist notarielle Beglaubigung notwendig, Heilung durch Übergabe des Geschenkes!!)
- 4. Nichtigkeit Sittenwidrigkeit §138 BGB 3. gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (v.a. wucherisch ist, Wucher), * inbesondere: Nahbereich des Schuldners - Nahbereich: Eltern, Ehegatten, Kinder, PLUS * krasse Überforderung des Bürger (z.B. noch nicht einmal in der Lage, die lfd. Zinsen der Hauptforderung zu begleichen (Beurteilungsztpkt = Vertragsabschluss) * Bank nutzt enge emotionale Verbundenheit des Bürgen zum Haupotschuldner aus - KI müsste beweisen (was es i.d.R. nicht kann), dass er die emotionale Bindung NICHT ausgenutzt hat => NICHTIG!! --> Sollte KI die Mithaftungsrisiken verharmlosen, ist der Vertrag NICHTIGNichtigkeit Sittenwidrigkeit §138 BGB
- Haftungsgrundsatz * Vorsatz * Fahrlässigkeit (§276)
- 1. rechtsfähig - WER ist ...? 2. - natürliche Personen (Menschen) - jur. Personen öffentl. Rechts (Körperschaften, Stiftungen, Anstalten - z.B. Spk) - jur. Personen des priv. Rechts (GbH, AG - teilrechtsfähige Personen (Handels-) gesellschaften * BGB-Gesellschaften * oHG * KG KEINE Erbengemeinschaft, da nur zur Abwicklung des Erbfalles gegründet
- 1. Rechtsgeschäfte - WE * einseitig --> 1 WE - Anfechtung § 142 - Bevollmächtigung § 167 - Zustimmung § 182 - Kündigung § 314 - Testamentserrichtung § 2064 - Erbschaftsausschlagung § 1946 * mehrseitig --> mind. 2 WE (Angebot und Annahme = VERTRÄGE) - Kaufvertrag - Mietvertrag - Schenkungsvertrag - Bürgschaftsvertrag u.a
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- 6. Vertragsabschluss ( 2 übereinstimmende WE) § 145 Angebot * erfordert alle wesentliche Bestandteile (Abgabe/ Zugang) * kann durch einfaches "JA" angenommen werden Annahme * empfangsbedürftig (Abgabe/ Zugang) * vorbehaltloses JA! * auch durch schlüssiges Verhalten
- 6. Vertragsabschluss - Was kann schief gehen...? Ablehnung --> NEIN! § 146 Rechtzeitiger Widerruf des Angebots § 130 I,2 Ablauf der Annahmefrist § 147 (Ausnahme: § 147,2; § 150,1) abgeänderte Annahme--> JA; aber
- 7. Anfechtungsgründe * Inhaltsirrtum § 119 * Erklärungsirrtum § 119,2 * Eigenschaftsirrtum § 119 II * Falsche Übermittlung § 120 --> Fristen § 121 * Arglistige Täuschung § 123, 1 * Drohung § 123,2 --> Fristen § 124
- 5. Stellvertretung * kraft Gesetz/ Organschaft - Eltern - "Betreuer" - Vormund - Prokurist - Handlungsbevollmächtigter - GmbH-Geschäftsführer * kraft Vollmacht sh. nächste Karte
- 5. Stellvertretung - Volmachtsarten §§ 164ff * Generalvollmacht - Abschluss aller Rechtsgeschäfte (u.a. Vorsorgevollmacht) * Gattungs- oder Artvollmacht - best. Art von RG (z.B. normale Kto.VM) * Spezialvollmacht - einzelne RG - (z.B. Zettel-VM)
- 5. Stellvertretung - Vollmacht VORAUSSETZUNG * Stellvertretung muss zulässig sein (z.B. NICHT für Testament!!) * Stellvertreter gibt EIGENE WE ab ( mit Entscheidungsspielraum) * Stellvertreter handelt - erkennbar - im FREMDEN NAMEN * Stellvertreter handelt MIT und INNERHALB seiner VERTRETUNGSMACHT!! --> NUR der zu vertretende wird berechtigt und verpflichtet!!! --> "schuldbefreiend"
- 6. Vertragsabschluss - Kaufvertrag * zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft - Verpflichtungsgeschäft * Mit dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich ein Schuldner zur Vornahme eines Tuns. Im Normalfall bedeutet diese Verpflichtung, dass der Gläubiger dieses Tun von dem Verpflichteten einfordern kann: Es entsteht ein Anspruch gegen den Verpflichteten. * zwei Rechtsträger einigen sich über die Verpflichtung, also durch Vertrag (z. B. durch Kaufvertrag) * Der aus dem Verpflichtungsgeschäft resultierende Anspruch besteht häufig in der Verpflichtung zur Übertragung eines Rechtes. So ist der Kaufvertrag ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich er Verkäufer zur Übertragung des Eigentums an der Kaufsache verpflichtet. * Die Eigentumsübertragung selbst ist ein weiteres Rechtsgeschäft, das sog. Verfügungs- oder Erfüllungsgeschäft.
- 7. Anfechtungsgründe - Erklärungsirrtum * Innerer Wille ≠ äußerem Erklärungszeichen - erklärende möchte etwas anderes sagen + Versprechen + verschreiben + vergreifen
- 7. Anfechtungsgrund - Inhaltsirrtum § 119,1 * der Erklärende weiß, was er sagt, aber NICHT, was er DAMIT sagt! - äußere Erklärung ≠ Innerem Willen = Irrtum über Bedeutung und Tragweite der Erklärung + Geschäftstyp + Person des Geschäftspartners + Geschäftsgegenstand + Rechtsfolgen der Erklärung
- 7. Anfechtunggrund - Eigenschaftsirrtum § 119 II * Wille und Erklärung stimmen zwar überein, ABER Irrtum über Eigenschaft des Geschäftsgegenstands. = ausnahmsweise beachtlicher "Motivirrtum" - Irrtum über PERSON + Sachkunde + Zuverlässigkeit + Krankheit + Solvenz - Irrtum über SACHE + Größe Nachlass + Lage, Bebaubarkeit Grundstück + Stoff, Bestand, Größe (NICHT aber WErt oder Marktpreis) ........ bei bloßem "Motivirrtum" besteht KEIN Anfechtungsgrund
- 7. Anfechtungsgrund - Arglistige Täuschung § 124 1. Täuschung = Erregung oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch.... + positives TUN + UNTERLASSEN 2. Kausalität zwischen Täuschung <--------> Abgabe der WE 3. Arglist
- Eltern als gesetzl. Vertreter * GEMEINSAME Vermögens- und Personensorge (§ 1626) + Vermögen_ Kontoguthaben, WP, Renten, Grundbesitz + gegenseitige rechtsgeschäftl. Bevollmächtigung möglich " Zustimmung der gesetzl. Vertreter zur Geschäftsverbindung"
- 2. Geschäftsfähigkeit beschränkt - Taschengeldparagraph § 110 * Geld wurde minderj. zur freien Verfügung überlassen - gilt auch ohne Zustimmung der gesetzl. Vertreter von ANFANG an als wirksam Vermögenansammlung auf Sparkonto zur freien Verfügung - Girokonten kein feststehender Höchstbetrag Vertrag muss ERFÜLLT sein - Sonderbedingungen AGB unterstützen die Spk
- 2. Geschäftsfähigkeit beschränkt - Schwebezustand §§ 108,109 * "guter Glaube" an volle Geschäftsfähigkeit nicht geschützt => falls erforderliche Zustimmung nach § 107 NICHT vorliegt, und rechtlich nicht lediglich vorteilhaft ==> Schwebezustand bis: - nachträgliche Genehmigung oder Verweigerung durch ges. Vertreter § 108 I - Aufforderung der Genehmigung an die gestetzl. Vertreter durch Sparkasse innerhalb von 2 Wochen §108,II - Widerruf durch Sparkasse § 109
- 5. Stellvertretungen - kraft Vollmacht § 166 * Innenvollmacht - Zettelvollmacht --> ggü. VERTRETER § 167 * Außenvollmacht - "normale" Bank-Kto.vollmacht -> ggü DRITTEM (Spk) * nach außen kundgemachte Innenvollmacht §§171,172 - Kd. teilt Spk mit, dass der Vertreter von ihm bevollmächtigt wurde --> fehlt die Vertretungsvolmacht oder wird sie überschritten, gilt § 177 + Genehmigung des zu Vertretenden - Verweigerung => § 179, HAFTUNG des sog. Vertreters ohne Vertretungsmacht + Aufforderung durch Dritten + Widerruf durch Dritten § 178
- 5. Stellvertretung - Missbrauch der Kontovollmacht * Grundsatz: - Bank übernimmt keine Prüfungspflichten - Bank führt erteilte Weisungen ohne Verzögerung aus --> bei Verzögerung besteht Haftungsgefahr * Ausnahme: - bei offenkundigen Vollmachtsmissbrauch --> KEINE Ausführung * Verdachtsmomente: - eigennütziger Vollmachtsansatz - Umgehung einfacher Transaktionen - außergewöhnliche Geschäfte ==> falls offenkundiger Missbrauch vorliegt, wird NICHT mit schuldbefreiender Wirkung ausgezahlt § 177, 179 --> vorher Rückfrage beim Kto.inhaber * außerhalb des Rahmens, z.B. Dispoüberziehung - bankübl. Dispo: 2-3-fache des Geldeingangs - bankübl. Überziehung: 10% des Dispo - KEIN Dispo: 10% von dem, was als Dispo eingeräumt hätte werden können ==> zahlt Spk. an Bevollmächtigten mehr aus und verweigert Kto.inhaber Genehmigung, haftet der Bevollmächtigte ggü der Spk in Höhe des MEHRBETRAGES (§179)