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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 6 (Lektion)
Schadensersatz
cic
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- Worauf muss sich das Vertretenmüssen bei dem Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 beziehen? Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht ist der Bezugspunkt die Nichtleistung des Schuldners bei Fälligkeit, nach anderer Ansicht hingegen die Nichtleistung im Zeitpunkt des Fristablaufs. Nach wohl hM muss sich der Schuldner hingegen bzgl des gesamten Zeitraums von der anfänglichen Nichtleistung bis Fristablauf entlasten.
- Welche Ansichten werden im Wesentlichen zur Abgrenzung des SE statt der Leistung zu SE neben der Leistung vertreten? Nach einer Ansicht erfolgt im Rahmen des SE statt der Leistung eine Gesamtberechnung des Nichterfüllungsschadens. Nach anderer Ansicht ist eine schadensphänomenale Abgrenzung nach dem geschützten Interesse vorzunehmen.Nach wohl hM ist SE statt der Leistung der aus dem endgültigen Ausbleiben der Leistung resultierende Schaden, wobei im Rahmen des § 281 darüber gestritten wird, ob dies der Zeitpunkt des Fristablaufs oder des Schadensersatzverlangens (§ 281 IV) ist.
- Erlischt der Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 I, wenn der Gläubiger nach Fristablauf gegenüber dem Schuldner erneut sein Erfüllungsverlangen äußert? Dies ist nach einer Ansicht zu bejahen, weil die Regeln über die Wahlschuld (§§ 262, 263 II) analog gelten würden. Nach Auffassung des BGH und der ganz hM ist dies hingegen zu verneinen, da die Regeln über die Wahlschuld weder direkt noch analog gelten würden, weil eine sog. elektive Konkurrenz gegeben sei.
- Scheidet ein Schadensersatzverlangen aus §§ 280 I, III, 281 I aus, wenn der Schuldner nach Fristablauf dem Gläubiger die Leistung in Annahmeverzug begründender Weise anbietet? In der Lit. wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass der Gläubiger grds. mit einem den Annahmeverzug begründenden Angebot des Schuldners die Befugnis verliere Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen (arg.: § 242). Nach der Gegenansicht bleibt hingegen das Schadensersatzrecht des Gläubigers auch in diesem Fall bestehen, allerdings wird überwiegend verlangt, dass sich der Gläubiger im Zeitpunkt des Angebots (nach einer kurzen Überlegungsfrist, § 242) entscheiden müsse.
- Sind im Fall der Nichtleistung durch den Schuldner Mietkosten des Gläubigers für ein Ersatzgerät nach Schadensersatzverlangen statt der Leistung bzw. Rücktritt gem. §§ 280 I, II, 286 ersatzfähig? Nein, denn in diesem Fall erlischt die Leistungspflicht des Schuldners und damit auch dessen Verzug. (§ 286 I)
- Welche Rechtsfolgen hat der Schuldnerverzug gem. § 286? Ersatz der reinen Verzögerungsschäden, §§ 280I, II, 286 Verzugszinsen, § 288 I-IV Haftungsverschärfung, § 287
- Sind im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung auch frustrierte Aufwendungen zu berücksichtigen? Nach wohl immer noch hM ist dies jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Erfüllung rentabel gewesen wären, was im geschäftlichen Verkehr widerleglich vermutet wird (sog. Rentabiltätsvermutung). Hierbei wird der Schaden aber nicht in den frustrierten Aufwendungen selbst, sondern vielmehr in dem Verlust der Kompensationsmöglichkeit gesehen.
- In welchem Verhältnis steht der Anspruch aus § 284 zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung? Nach dem Wortlaut des § 284 wird der Aufwendungsersatzanspruch nur "anstelle"des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung gewährt. Diese Alternativität besteht nach eA nur dort, wo eine Doppelkompensation vermieden werden muss (= teleologische Reduktion des § 284). Nach wohl hM besteht diese Alternativität dagegen generell, da der Gläubiger nicht zugleich Ersatz des positiven und des negativen Interesses verlangen kann.
- Erlischt mit dem Anspruch auf Leistung gem. § 281 IV zugleich auch der Anspruch auf die Gegenleistung? Nach hM ist dies zu bejahen: wenn schon der Erfüllungsanspruch des leistungstreuen Gläubigers erlischt, muss dies erst recht auch für den sich vertragswidrig verhaltenden Schuldner gelten.
- Welche Fallgruppen wurden nach der Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform von dem Anspruch aus positiver Forderungsverletzung erfasst? Mit den Grds. der pFV wurden früher Lücken geschlossen: im Bereich der Gewährleistung im Bereich der Verletzung von leistungsbezogenen Nebenleistungspflichten bzw. nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten
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- Wo ist nunmehr der Schadensersatzanspruch für die frühere Fallgruppe der positiven Forderungsverletzung bei Vorliegen einer Gewährleistungslücke geregelt? Wenn das Schuldverhältnis keine Regelung über die Schlechtleistung enthält (zB Leihvertrag) wird der durch die Schlechtleistung als solches entstandene Schaden gem. §§ 280 I, III iVm 281 I ersetzt. Hierbei ist zwischen dem sog. kleinen SE, §§ 280 I, III iVm 281 I 1 Alt. 2 und dem sog. großen SE, §§ 280 I, III iVm 281 I 3 zu unterscheiden.
- Wo findet sich die Schadensersatzregelung für die Fallgruppe der Verletzung von Nebenpflichten iSd § 241 II? Bei dem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Nebenpflicht ist folgendermaßen zu unterscheiden: Wird der Ersatz der durch die Verletzung der Nebenpflicht eingetretenen Schäden selbst verlangt, ergibt sich der Anspruch aus § 280 I unmittelbar. Wenn hingegen die Nebenpflichtverletzung von solchem Gewicht ist, dass dem Gläubiger trotz im Übrigen ordnungsgemäßer Leistung das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, kann dieser gem. § 282 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.
- Berechtigt eine Nebenpflichtverletzung des Schuldners den Gläubiger auch zum Rücktritt? In diesem Fall hat der Gläubiger auch ein Rücktrittsrecht gem. § 324!
- Welche Schadensersatzregelung greift ein, wenn der Verkäufer von Software seine Pflicht verletzt, ein Benutzerhandbuch mitzuliefern? In diesem Fall liegt die Verletzung einer leistungsbezogenen Vertragspflicht vor, sodass für den Schadensersatz neben der Leistung § 280 I - für den Fall, dass der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangt (zB Ersatz der Kosten für ein ersatzweise angeschafftes Benutzerhandbuch), §§ 280 I, III, 281 I 1 einschlägig ist.
- Wo ist nunmehr die Regelung der cic im Gesetz zu finden? § 311 II regelt nunmehr auf der Grundlage der bisherigen Rspr die Voraussetzungen für das Entstehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses. Dort ist aber keine Regelung über den Inhalt und die Reichweite der hierdurch begründeten Pflichten getroffen, insoweit kann jedoch § 241 II mit seiner Regelung der Sorgfalts- und Obhutspflichten herangezogen werden. Bei Verletzung dieser Pflichten ist gem. § 280 I Schadensersatz zu leisten.
- Welche Besonderheit regelt die Vorschrift des § 311 III? Zu beachten ist, dass nach § 311 III 1 nunmehr ausdrücklich auch Dritte, die nicht Partner des künftigen Vertrages werden sollen, in das (vorvertragliche) Schuldverhältnis mit einbezogen sind. Daher kann ein solches Schuldverhältnis uU auch zwischen dem Vertreter oder dem Verhandlungsgehilfen des Vertragspartners und dem Verhandlungsgegner entstehen. Eine weitere Fallgruppe bildet die bisher als "Sachwalterhaftung" bekannte Fallkonstellation.
- Wo sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) nunmehr im Gesetz geregelt? Durch die Schuldrechtsreform wurde mit § 313 eine Regelung geschaffen, deren Bedeutung allein darin liegen soll, die zum Rechtsinstitut gewordenen Grundsätze zum Fehlen und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen ihrer erheblichen Bedeutung im BGB zu verankern. Eine sachliche Änderung gegenüber der bisherigen Rspr. war demgegenüber nicht bezweckt.
- Was sind die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen bei WGG? Grds. ist die Rechtsfolge ein Anspruch der benachteiligten Vertragspartei auf Anpassung des Vertrages, § 313 I. Die Parteien sollen zunächst selbst über die Anpassung verhandeln. Ausnahmsweise kann dann, wenn eine solche Anpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufhebung des Vertrages verlangt werden, § 313 III. Für diese Auflösung des Vertrages ist eine Rücktrittserklärung der benachteiligten Partei erfoderlich, vgl. § 313 III 1. Bei Dauerschuldverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 (vgl. § 313 III 2).