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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 4 (Lektion)
Leistungsstörungsrecht
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- Welche Fälle der Unmöglichkeit erfasst die Regelung des § 275 I? § 275 I erfasst die tatsächlich bestehende ("wirkliche") Unmöglichkeit. Diese Vorschrift regelt nunmehr die Fälle der objektiven und subjektiven (vgl: "für den Schuldner oder für jedermann"), anfänglichen und nachträglichen ("unmöglich ist") sowie der vollständigen und teilweisen ("soweit") Unmöglichkeit.
- Was versteht man unter faktischer/ praktischer bzw. persönlicher Unmöglichkeit? Wo sind diese Fälle gesetzlich geregelt? § 275 II und III erfassen die faktische/ praktische sowie persönliche Unmöglichkeit, dh die Fälle, in denen die Behebung des Leistungshindernisses zwar tatsächlich möglich, die Leistung aber mit erheblichen Aufwendungen und Anstrengungen verbunden wäre, die kein vernünftiger Gläubiger ernsthaft erwarten kann.
- Erfasst die Regelung der § 275 I, III den Fall der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit? Nein, die Fälle der sog. wirtschaftlichen Unmöglichkeit werden von den Regelungen der SGG - nunmehr in § 313 kodifiziert - erfasst.
- Schuldet der Schuldner im Fall des anfänglichen Leistungshindernisses Schadensersatz? Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses haftet der der Schuldner gem. § 311 a II auf Schadensersatz. Da in § 311 a II nicht auch § 280 I Bezug genommen wird, stellt § 311 a II eine eigene Anspruchsgrundlage und nicht nur einen Unterfall des § 280 I dar.
- Was ist der Anknüpfungspunkt für eine Schadensersatzhaftung bei § 311 a II? Den Gegenstand des Vorwurfs gegen den Schuldner im Falle des § 311 a II bildet nicht dessen Leistungsunvermögen (von der Leistungspflicht ist der Schuldner gem. § 275 befreit), sondern das Leistungsversprechen selbst. (Garantiegedanke)
- Wonach haftet der Schuldner im Fall des nachträglichen Leistungshindernisses auf Schadensersatz? bei vollständiger Unmöglichkeit kann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden; bei teilweiser Unmöglichkeit kann hingegen grds nur Schadensersatz wegen des leistungsgestörten Teils verlangt werden - im Übrigen ist hingegen der Vertrag zu erfüllen (sog. kleiner Schadensersatz). Ausnahmsweise kann jedoch auch bei Vorliegen lediglich einer teilweisen Unmöglichkeit Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden (sog. großer Schadensersatz) - jedoch nur unter den zusätzlichen Vss. des § 283 S. 2 iVm § 281 I 2.
- Wie wirkt sich das Freiwerden des Schuldners von seiner Leistungspflicht gem. § 275 im gegenseitigen Vertrag auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers aus? Rechtsfolge der Leistungsbefreiung des Schuldners nach § 275 ist bei gegenseitigen Verträgen, dass der Gläubiger kraft Gesetzes von der Gegenleistungspflicht frei wird, "soweit" der Schuldner von der Leistungspflicht gem. § 275 frei geworden ist (§ 326 I). Der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung bleibt jedoch bestehen, wenn die sog. Preisgefahr auf den Gläubiger übergegangen ist. Ein solcher Übergang der Gegenleistungsgefahr kann sich aus §§ 446, 447 (Kaufrecht), §§ 644, 645 (Werkrecht) und allgemein aus §§ 326 II, III ergeben. Daneben hat der Gläubiger noch ein Rücktrittsrecht nach § 326 V.
- Welche Bedeutung hat die Regelung des § 326 I 2? § 326 I 2 stellt klar, dass bei einer Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, die Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung nicht bereits automatisch erlischt.
- Kann der Gläubiger bei Vorliegen einer Teilunmöglichkeit vom ganzen Vertrag zurücktreten bzw. in diesem Fall den sog. großen SE verlangen? Der Gläubiger hat in den Fällen der teilweisen Unmöglichkeit bzw. bei Teil-Leistungshindernissen nach § 275 II oder III die Möglichkeit gem. § 326 V Hs. 2 iVm § 323 V 1 vom ganzen Vertrag zurücktreten. Bei Vorliegen lediglich einer teilweisen Unmöglichkeit kann auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden - jedoch nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 283 S. 2 iVm § 281 I 2 (im Fall der nachträglichen teilweisen Unmöglichkeit der Leistung) bzw. §§ 311 a II 3 iVm 281 I 2 (im Fall der anfänglichen teilweisen Unmöglichkeit der Leistung).
- Was sind die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs? Fälliger durchsetzbarer Anspruch Verzugsauslösender Umstand - grds. Mahnung, § 286 I 1, außer wenn entbehrlich, § 286 II oder Fall des § 286 III Nichtvornahme der Leistungshandlung Vertretenmüssen des Schuldners, § 286 IV
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- Reicht bereits eine kalendermäßig berechenbare Zeitbestimmung für die Entbehrlichkeit der Mahnung aus? Seit der Schuldrechtsreform ist dies gem. § 286 II Nr. 2 der Fall. Hevorzuheben ist insbesondere, dass dort der in der Vorgängerregelung enthaltene Begriff der "Kündigung" durch den des "Ereignisses" ersetzt wurde, sodass nunmehr auch andere Ereignisse als die Kündigung also zB die Lieferung oder Rechnungserteilung, zum Ausgangspunkt einer kalendermäßigen Berechnung gemacht werden können.
- Können Sie Fallgruppen für die Entbehrlichkeit der Mahnung nach § 286 II Nr. 4 nennen? Unter Nr. 4 fallen insbes.: Selbstmahnung des Schuldners (der durch die eigene Ankündigung des Leistungstermins die Mahnung durch den Gläubiger verhindert); eilbedürftige Pflichten (zB Reperatur des Wasserrohrbruchs oder Aufklärungs- und Warnungspflichten, die sofort erfüllt werden müssen, um drohende Schäden zu verhindern).
- In welchem Verhältnis steht die Regelung des § 286 III zu der des § 286 I 1? Welche Einschränkung ist bei deren Anwendung zu beachten? Nach § 286 III gilt auch für Entgeltforderungen wieder das Mahnungssystem, das durch die 30-Tagesregelung lediglich ergänzt wird. Das heißt, dass nunmehr also auch bei jeder Art von Geldforderungen (einschließlich Entgeltforderungen) Verzug durch Mahnung (oder kalendermäßige Leistungszeitbestimmung) eintreten kann - er tritt aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung ein! Anders als früher gilt § 286 III jedoch nicht mehr für alle Geldforderungen, sondern nur noch für "Entgeltforderungen".
- Wonach bestimmt sich der Ersatz des sog. Verzögerungsschadens? Anspruchsgrundlage ist insoweit §§ 280 I, II, 286.
- Wo ist der Schadensersatz statt der Leistung im Fall der Leistungsverzögerung bzw. des Schuldnerverzugs geregelt? Anspruchsgrundlage ist hier §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1.
- Hat der Gläubiger im Fall der Verzögerung der Leistung ein Rücktrittsrecht? Ja, gem. § 323 I Alt. 1 (beachte bei sog. Teilverzögerung die Regelung des § 323 V 1).
- Wann geht der Anspruch des Gläubigers auf die Primärleistung unter? Gem. § 281 IV erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Primärleistung mit dem Verlangen des Gläubigers nach Schadensersatz statt der Leistung bzw. durch Erklärung des Rücktritts gem. §§ 349, 323 I Alt. 1 (dh nicht bereits mit Ablauf der gem. § 281 bzw. § 323 I gesetzten Frist!).
- In welchem Verhältnis steht der Schadensersatz des Gläubigers gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 zu dem Rücktrittsrecht aus § 323 I Alt. 1? Der Gläubiger kann beides nebeneinander geltend machen, vgl. § 325.