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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 3 (Lektion)

Leistungsstörungsrecht

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  • Welche Regeln finden bei einem Tauschvertrag Anwendung? Gem. § 480 gelten für den Tauschvertrag die Vorschriften über den Kauf entsprechend.
  • Was versteht man unter dem sog. positiven Interesse? Das positive Interesse bezeichnet das sog. Erfüllungsinteresse. Hierbei sind alle Schadensposten zu ersetzen, die daraus resultieren, dass es nicht zur Erfüllung gekommen ist. Der Geschädigte ist gem. § 249 I daher so zu stellen, als wäre es noch zu einem Leistungsaustausch gekommen.
  • Wie bestimmt die sog. Surrogationstheorie den zu ersetzenden Schaden? Nach der sog. Surrogationstheorie sind die vereinbarten Leistungspflichten, soweit sie erbracht werden können, noch zu erbringen; soweit dies nicht der Fall ist, wird der Primärleistungsanspruch durch einen Schadensersatzanspruch in Geld (also durch ein Surrogat) ersetzt.
  • Wie bestimmt sich nach der sog. Differenztheorie der Schadensersatz? Nach dem Ansatz der sog. Differenztheorie sind beide Leistungspflichten nicht mehr zu erfüllen, sodass der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs nur einen Schadensersatzanspruch in Geld in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und der Gegenleistung hat.
  • Was besagt die sog. abgeschwächte Differenztheorie? Nach der sog. abgeschwächten Differenztheorie hat der Gläubiger des leistungsgestörten Anspruchs bei einem gegenseitigen Vertrag ein Wahlrecht zwischen der Surrogations- und der Differenztheorie.
  • Welche 3 grundlegenden Fragen können sich bei einer Klausur mit Unmöglichkeitsproblemen stellen? Was passiert mit der Leistungspflicht des Schuldners? Muss der Schuldner Schadensersatz leisten/ hat der Gläubiger andere Rechte? (Nur bei gegenseitigem Vertrag!) Muss der Gläubiger seine Gegenleistung erbringen?
  • Wo ist die Frage der Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht bei Unmöglichkeit geregelt? Die Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht ist in § 275 I-III geregelt.
  • Wie wirkt sich die Leistungsbefreiung des Schuldners bei einem gegenseitigen Vertrag auf die Gegenleistungspflicht des Gläubigers aus? Grundsätzlich wird der Gläubiger von seiner Gegenleistungspflicht auch frei (§ 326 I). Ausnahmen hierzu finden sich in § 326 II und III oder §§ 446, 447/ 644, 645/ 615.
  • Was sind die wichtigsten Sekundärrechte des Gläubigers bei Unmöglichkeit auf Seiten des Schuldners? Die wichtigsten Gläubigerrechte sind die Schadensersatzansprüche gem. § 311 a II (anfängliche Unmöglichkeit) bzw. §§ 280 I, III, 283 (nachträgliche Unmöglichkeit) sowie das Rücktrittsrecht gem. § 326 V.
  • Wann kann bei einer Gattungsschuld Unmöglichkeit eintreten? Der Gattungsschuldner wird erst von seiner Leistungspflicht infolge Unmöglichkeit frei, wenn die gesamte Gattung (oder bei der beschränkten Gattungsschuld dieser Teil der Gattung) untergeht oder wenn die Sache aus der Gattung bereits ausgesondert ist und nach Konkretisierung (§ 243 II) oder nach dem Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II) untergeht.
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  • Ist die Geldschuld als Gattungsschuld einzuordnen? Die hM begreift die Geldsummenschuld nicht als Gattungsschuld, als (neben der Stückschuld) einem Unterfall der Sachschuld, sondern als Wertverschaffungsschuld. Der Schuldner hat daher dem Gläubiger in der durch den Nennbetrag ausgedrückten Höhe Vermögensmacht zu verschaffen. Das bedeutet, dass die Geldschuld keine Gattungsschuld ist.
  • Wann kommt auch bei einer Geldschuld eine Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht in Betracht? Dies kommt nach einem Übergang der Leistungsgefahr gem. § 300 II, welcher bei Geldschulden analog anwendbar ist, in Betracht.
  • Was sind die Voraussetzungen des Annahmeverzugs gem. §§ 293 ff.? Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers Angebot des Schuldners (§§ 294-296) Nichtannahmeder Leistung durch den Gläubiger Schuldner ist zur Leistung bereit und imstande, § 297; beachte: Vertretenmüssen ist nicht erforderlich (Obliegenheitsverletzung)
  • Wo ist die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit geregelt? § 313 erfasst die sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit, dh Verträge, bei denen die Leistung einen Mehraufwand erfordert, der dem Schuldner im Hinblick auf dessen Leistungsfähigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist eine Anwendung des § 275 II ausgeschlossen!
  • Worin ist die für den Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 relevante Pflichtverletzung zu sehen? Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass insoweit in der Nichtleistung bei Fälligkeit die Pflichtverletzung zu erblicken sei. Nach zutreffender Ansicht ist hingegen die für den Anspruch aus § 280 I, II iVm 286 relevante, haftungsbegründende Pflichtverletzung in der Nichtleistung trotz Mahnung zu sehen.
  • Wie ist das Verhältnis zwischen der Anfechtung des Käufers nach § 119 II und seinen Gewährleistungsrechten gem. § 437 zu beurteilen? § 119 II ist nicht anwendbar, wenn die Mängelgewährleistungsvorschriften des Kaufrechts gem. §§ 434 ff. tatbestandlich eingreifen. Dies ergibt sich bei systematischer Auslegung des Gesetzes.
  • Ist § 119 II beim sog. Doppelirrtum anwendbar? Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die §§ 119 ff. nur den einseitigen Irrtum regeln und hinsichtlich des beidseitigen Irrtums teleologisch zu reduzieren sind. Nach dieser Auffassung sind beim Doppelirrtum die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 II, I) anzuwenden.
  • Welche Frage stellt sich bei der Anfechtung des Verfügungsgeschäfts gem. § 119 II? Fraglich ist, ob eine Eigenschaft iSd § 119 II auch für die Übereignungserklärung im Rahmen des § 929 S. 1 verkehrswesentlich ist. Beschränkt man nämlich den Inhalt des Verfügungsgeschäfts wegen des Abstraktionsprinzips darauf, die Verfügungswirkungen herbeizuführen und den Verfügungsgegenstand und die an der Verfügung beteiligten Personen zu bestimmen, dann ist der Irrtum über eine solche Eigenschaft der Kaufsache für die Anfechtung des Verfügungsgeschäfts nicht verkehrswesentlich. Nach hM gilt aber: Fallen beide Geschäfte in einem Willensakt zusammen (sog. Fehleridentität), besteht bzgl beider Rechtsgeschäfte ein Anfechtungsrecht.