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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 7 (Lektion)

Nacherfüllung

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  • Welche zwei Fallgruppen werden im Rahmen des § 439 III unterschieden? Insoweit ist zwischen der relativen und der absoluten Unverhätlnismäßigkeit zu unterscheiden.
  • Welches Problem stellt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf im Hinblick auf die Regelung des § 439 III? Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs stellt sich die Frage, ob eine Berufung auf eine absolute Unverhältnismäßigkeit überhaupt möglich ist oder ob eine richtlinienkonforme Auslegung des § 439 III der Annahme einer solchen absoluten Unverhältnismäßigkeit entgegensteht. Art. 3 III der RL sieht nämlich im Gegensatz zu § 439 III nur die sog. relative Unverhältnismäßigkeit vor. Nach dem EuGH und ihm folgend dem BGH steht die RL dem entgegen, dass der Verkäufer die einzig mögliche Nacherfüllungsvariante wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern kann.
  • Schuldet der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch den Einbau der mangelfrei neugelieferten Kaufsache? Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht ist dies zu bejahen, da der Käufer durch die Nacherfüllung in die Lage versetzt werden soll, mit der Sache zu verfahren, als wäre sie mangelfrei gewesen. Die Gegenansicht lehnt dies jedoch ab, da der Einbau weder bei der ursprünglichen Erfüllung noch bei der Nacherfüllung Teil der Verkäuferpflichten sei. Der EuGH und ihm folgend der BGH bejahen dies auf Grund des Zwecks der RL, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu schaffen. Die Nacherfüllung müsse für den Käufer unentgeltlich und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten sein.
  • Schuldet der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung auch den Ausbau der mangelhaft gelieferten Kaufsache? Auch dies ist umstritten. Nach früherer Rspr des BGH ist dies aber jedenfalls dann abzulehnen, wenn die Kaufsache wesentlicher Bestandteil einer käufereigenen Sache geworden ist, da dann mit dem Rücknahmerecht aus § 439 IV keine Rücknahmepflicht korrespondiere. Der EuGH und nun auch der BGH bejahen hingegen auch dies auf Grund des Ziels der RL.
  • Wie setzt der BGH die Entscheidung des EuGH zum Bodenfliesenfall um, um Richtlinienkonformität herzustellen? Der BGH hat die Vorgaben des EuGH so umgesetzt, dass das deutsche Recht möglichts wenig modifiziert ist. Entscheidend ist, dass der Käufer keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten hat. Es bleibt das vor allem durch § 281 gewährleistete Recht zur zweiten Andienung erhalten. Der Verkäufer kann den Aus- und Einbau in jedem Fall - auch bei unverhältnismäßigen Kosten - selbst vornehmen. Die Interessen des Käufers sind dadurch gewahrt, dass er dem Verkäufer eine Frist zum Ein- und Ausbau setzen kann.
  • Welche Faustregel hat der BGH für die Bestimmung der Grenze der absoluten Unverhältnismäßigkeit bei § 439 III aufgestellt? Nach Ansicht des BGH liegt eine absolute Unverhältnismäßigkeit jedenfalls dann vor, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150 % des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
  • Welche ungeschriebene Voraussetzung ist für das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 323 I zu beachten? Im allgemeinen Schuldrecht ist anerkannt, dass sogar das Bestehen einer Einrede den Verzug und auch das Entstehen eines Rücktrittsrechts und des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung hindert, weil §§ 286, 281 I, 323 I über ihren Wortlaut hinaus nicht nur einen fälligen, sondern auch einen durchsetzbaren Anspruch voraussetzen.
  • Hindert das Bestehen der Einrede des Verkäufers aus § 439 III das Rücktrittsrecht aus § 323 I? Nein. Dagegen spricht nämlich entscheidend, dass jedenfalls wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung bzw die einzig mögliche Art der Nacherfüllung verweigert, die Erhebung der Einrede ein Rücktritts- oder Minderungsrecht ohnehin nicht verhindern kann, da der Käufer nach der ausdrücklichen Anordnung in § 440 S. 1 Alt. 1 ohne Fristsetzung zurücktreten kann.
  • Wo sind Fälle geregelt, in denen die nach § 323 I vor dem Rücktritt erforderliche Fristsetzung durch den Käufer ausnahmsweise entbehrlich ist? Solche Fälle sind in § 323 II und in § 440 geregelt.
  • Welcher besondere Ausschlussgrund ist beim Rücktritt des Käufers wegen Mangels gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I zu beachten? Gem. § 323 V 2 darf die Pflichtverletzung, dh letztlich der Mangel nicht nur unerheblich sein.
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  • Welche Prüfungsfolge gilt es bei den Rechtsfolgen nach Rücktritt zu beachten? Rückgabepflicht in natura, § 346 I Wertersatzpflicht gem. § 346 II Kein Ausschluss der Wertersatzpflicht gem. § 346 III
  • Welche ungeschriebene Voraussetzung ist nach Ansicht des BGH bei § 346 II 1 Nr. 2 zu beachten? Nach Ansicht des BGH ist als ungeschriebene Voraussetzung insoweit die Unmöglichkeit der Herausgabe des Rückgewährgegenstandes in seinem ursprünglichem Zustand erforderlich.
  • Kann die Regelung des § 346 III 1 Nr. 3 auch bzgl der Wertersatzpflicht gem. § 346 II 1 Nr. 2 Anwendung finden? § 346 III 1 Nr. 3 bezieht sich nach seinem Wortlaut nur auf die Wertersatzpflicht nach § 346 II 1 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift sollte jedoch der Inhaber eines gesetzlichen Rücktrittsrechts schlechthin gegenüber der verschuldensunabhängigen Gefahrtragungsregel des Abs. 2 privilegiert werden. Daher ist die Bestimmung auf Verbrauchs-, Belastungs- und Weiterveräußerungsfälle (§ 346 II 1 Nr. 2) ebenso analog anwendbar, wie bei sonstiger Unmöglichkeit, den empfangenen Gegenstand zurückzugewähren.
  • Stellt § 439 II eine eigene Anspruchsgrundlage dar? Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht ist dies abzulehnen, denn nach § 439 II muss der Verkäufer nur eigene Aufwendungen selbst tragen, nicht aber dem Käufer Aufwendungen der Nacherfüllung erstatten. Nach Ansicht des BGH stellt § 439 II hingegen eine Anspruchsgrundlage dar, die solche Aufwendungen des Käufers erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung durch den Verkäufer erforderlich waren.
  • Welcher besondere Ausschlussgrund muss beim sog. Schadenersatz statt der ganzen Leistung wegen Schlechtleistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 beachtet werden? Gem. § 281 I 3 darf die Pflichtverletzung, dh letztlich der Mangel nicht nur unerheblich sein.
  • Was ist der Bezugspunkt für das Vertretenmüssen im Rahmen des Anspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2? Nach einer Ansicht muss sich das Vertetenmüssen nur auf die mangelhafte Lieferung beziehen, nach anderer Auffassung hingegen auf das Nichtleisten im Rahmen der Nacherfüllungsfrist. Schließlich wird vertreten, dass Bezugspunkt des Vertretenmüssens entweder die mangelhafte Lieferung oder die Nichtvornahme der Nacherfüllung ist.
  • Kann ein etwaiges Verschulden des Herstellers dem Verkäufer gem. § 278 zugerechnet werden? Das ist grds. abzulehnen, da der Hersteller grds. nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist, weil der Verkäufer nur die Lieferung der Kaufsache, nicht aber deren Herstellung schuldet.
  • Ist für den Ersatz frustrierter Aufwendungen eine eigene Anspruchsgrundlage geregelt? Ein solcher Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist in § 284 geregelt.