Einkommensteuer (Fach) / Einkommensteuer (Lektion)

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Grundlagen ESt

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  • Wer ist steuerpflichtig? ESt muss jede natürliche Person zahlen. Jeder: Keine Ausnahme! Auch Kinder z.B. bei größeren Erschaften.  
  • Ermittlung der Einkommensteuer § 2 EStG   - Summe der Einkünfte - Gesamtbetrag der Einkünfte - Einkommen - zu versteuerndes Einkommen - tarifliche Einkommensteuer - festzusetzende Einkommensteuer
  • Summe der Einkünfte § 2 Abs. 1 S. 1 EStG Nummer: Land und Forst-Wirtschaft (§ 13 - § 15) Gewerbebetrieb (§ 15 - § 17) selbständiger Arbeit (§ 18) nicht selbständiger Arbeit (§ 19) Kapitalvermögen (§ 20) Vermietung und Verpachtung (§ 21) sonstige Einkünfte (§ 22 - § 23)
  • Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG   Summe der Einkünfte - Altersentlastungsbetrag § 24a, § 24b - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Freibetrag für Land und Forstwirte § 13 Abs. 3 = Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Einkommen § 2 Abs. 4 Gesamtbetrag der Einkünfte - Verlustabzug § 10d - Sonderausgaben § 10 - § 10i - außergewöhnliche Belastungen § 33 - § 33b = Einkommen
  • zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 EStG Einkommen - Freibeträge für Kinder § 32 = zu versteuerndes Einkommen
  • tarifliche Einkommensteuer Grund-, Splittungtarif § 25 - § 28 Progressionsvorbehalt § 32b ermäßigter Steuersatz
  • Steuerpflicht § 1 Abs. 1 Satz 1 ESt, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig natürliche Person im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt § 1 Abs. 2 EStG, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Botschafter im Ausland § 1 Abs. 3 EStG, Antrag auf unbeschränkt einkommensteuerpflichtig § 1 Abs. 4 EStG, beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG, erweiterte beschränkte Steuerpflicht
  • Gewinneinkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Überschusseinkunftsarten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte
  • Welteinkommensprinzip H 1a (Allgemeines) EStH Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen wie z.B. DBA stehen dem entgegen.
  • festzusetzende Einkommensteuer tarifliche Einkommensteuer - Steuerermäßigungen § 34c - § 35b + Kindergeld (wenn Freibeträge) =festzusetzende Einkommensteuer
  • Einzelveranlagung § 25 EStG - Grundtarif § 32a Abs. 1 EStG oder - Splittingverfahren § 32a Abs. 6 EStG -> Witwer/ Auflösung Ehe
  • Ehegattenveranlagung § 26 Abs. 1 S. 1 EStG - rechtsgültige Ehe - unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten - kein dauerndes getrennt leben   - zu Beginn des VAZ oder im Verlauf des VAZ   Zusammenveranlagung § 26b getrennte Veranlagung
  • Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 4a EStG LuF, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG laufender Gewinn -> zeitanteilige Aufteilung auf 2 KJ, § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG Veräußerungsgewinn i.S.d. § 14 EStG -> Erfassung im KJ der Veräußerung, § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG Gewerbebetrieb, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG laufender Gewinn und Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 EStG -> Erfassung in dem KJ, in dem das WJ endet, § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG aus laufender Tätigkeit Einzelunternehmer, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Mitunternehmer, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gemischt tätige Personengesellschaft (Abfärbetheorie), § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG § 16 EStG aus Beendigung der Tätigkeit § 17 EStG aus Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen des PV
  • Tatbestandsmerkmale Gewerbebetrieb § 15 Abs. 2 EStG Selbständigkeit, R 15.1 EStR Nachhaltigkeit, H 15.2 EStH Gewinnerzielungsabsicht, H 15.3 EStH Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, H 15.4 EStH keine Land- und Forstwirtschaft i.S.d. §§ 13, 14 EStG, R 15.5 EStR keine selbständige Arbeit i.S.d. § 18 EStG, H 15.6 EStH keine Vermögensverwaltung, R 15.7 EStR
  • Erweiterte Steuerpflicht § 1 Abs. 2 EStG Deutsche Staatsangehörige, die Nr. 1 im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Nr. 2 zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
  • Erweiterte Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 3 EStG Auf Antrag, natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, jedoch inländische Einkünfte gem. § 49 EStG beziehen.
  • Ermittlung Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag § 24a, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b und den Abzug gem. § 13 III EStG
  • Ermittlung Einkommen § 2 Abs. 4 EStG Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben § 10 EStG und die außergewöhnlichen Belastungen § 33 EStG
  • Ermittlung zu versteuerndes Einkommen § 2 Abs. 5 S.1 EStG Das Einkommen, vermindert um die Freibetrage § 32 VI EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge.
  • Steuerfreie Einnahmen definiert in § 3 EStG.Wichtig!!!
  • Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4 Abs. 1 S.1 EStG Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen.
  • Begriffdefinition Entnahmen § 4 Abs. 1 S.2 EStG Entnahmen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ entnommen hat.
  • Begriffsdefinition Einlagen § 4 Abs. 1 S.7 EStG Einlagen sind alle WG, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des WJ zugeführt hat.
  • Einnahmen Überschussrechnung § 4 Abs. 3 S.1 EStG Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der BE über die BA ansetzen.
  • Definition Betriebsausgaben § 4 Abs. 4 EStG BA sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Definition Betriebseinnahmen § 4 Abs. 4 EStG anzuwenden BE sind Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
  • Erhebungsform Die ESt wird bei bestimmten Einkünften (nicht selbst.A., V+V, KapV) durch Steuerabzug (LSt, KapESt, Zinsabschlag) erhoben. Steuerabzug wird an der "Quelle" erhoben -> Quellensteuern !!! Keine Steuern eigener Art, sondern Erhebungsformen der ESt.(ESt durch Veranlagung festgesetzt)   z.B. LSt wird bei der Lohnzahlung an die AN vom Arbeitgeber einbehalten und an das FA abgeführt.
  • natürliche/ juristische Personen Der ESt unterliegen nur natürl. Personen. natürl. Personen = alle lebenden Menschen -> Die persönliche Steuerpflicht beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. (nach § 1 Abs. 1 sind für die unbeschränkte Steruprlicht die Geschäftsfähigkeit, das Alter, das Geschlecht, der Familienstand und die Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung) Juristische Personen= alle mit Rechtsfähigkeit versehenen Organisationen z.B. Vereine, AG, GmbH-> unterliegen der KSt !
  • Personengesellschaft z.B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sind weder natürl. noch juristische Personen. Sie unterliegen weder der ESt noch der KSt. Die von ihnen erzielten Einkünfte unterliegen bei ihren Gesellschaftern der ESt.
  • natürl. Personen mit Wohnsitz o. gew. A. im Ausland 1. haben inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG ja!2. dadurch beschränkte Steuerpflicht nach §1 Abs. 4 EStG3. Vorraussetzungen für § 1 Abs. 3 EStG- Antrag- Einkünfte im KJa.) unterliegen zu mind. 90% der dt. EStb.) die nicht der dt. ESt unterliegen, betragen nicht mehr als 8.004€- Höhe der nicht der dt. ESt unterliegenden Einkünfte durch Bescheinigung der ausländ. Steuerbehörde nachgewiesenJA! 4. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 oder § 1a für EU Bürger NEIN! 4. beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4
  • Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen i.S.d. § 8 (§ 9 Abs. 1. S. 1) WK sind nur bei den Einkunftsarten 4-7 abzuziehen. Vorraussetzungen für den Abzug WK, Aufwendungen müssen 1. zur Erwerbung der Einnahmen gemacht werden (! WK können vorliegen, bevor entsprechende Einnhamen entstehen)2. zur Sicherung der Einnahmen dienen 3. zur Erhaltung der Einnahmen gemacht werden  
  • Aufwendungen der Lebensführung - Aufwendungen für Ernährung- Aufwendungen für Kleidung- Aufwendungen für Wohnung- Repräsentationsaufwendungen- Geldstrafendrüfen weder bei der Ermittlung der Einkünfte noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 12 Nr.1)    
  • Methoden der Gewinnermittlung 1. Betriebsvermögensvergleich 2. Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 3. Durchschnittssätze   -> Die Gewinnermittlungsmethode ist abhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte oder um Überschusseinkünfte handelt.
  • Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich Steuerpflichtif, die aufgrund gesetzl. Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen oder dies freiwillig tun, müssen ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich ermitteln.   Beim Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 S.1) ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des WJ und dem BV am Schluss des vorangegangenen WJ, vermehrt um der Wert der Einnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.   -> Betriebsvermögen 2011Betriebsvermögen 2010 = Unterschiedsbetrag +Entnahmen 2011- Einlagen 2011 = Gewinn 2011
  • Gewinnermittlung nach Durchscnittssätzen kommt nur für LuF in Betracht (§13a) und nur, wenn selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden sind. LuF: weder Buchführungspflichtig noch Vorraussetzungen des §13a Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 bis 4 erfüllt. Können Gewinn nach §4 Abs. 1 oder Abs. 3 ermitteln.   Haben sei keine Bücher geführt und auch keine BA und BE aufgezeichnet, so wird der Gewinn nach §4 Abs. 1 geschätzt.
  • Gewinnermittlungszeitraum § 4a I S.1 EStG Bei Land- und Forstwirtschaft und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem WJ zu ermitteln.
  • Gewinnermittlungszeitraum Gewinnberücksichtigung Gewerbetreibende § 4a II Nr.2 EStG In dem KJ bezogen, in dem das WJ endet
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter § 5 II EStG § 248 II HGB Für immaterielle WG des AV ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
  • Bewertung Anlagevermögen § 6 I Nr.1 S.1 EStG WG des AV die der Abnutzung unterliegen, sind mit den AHK vermindert um die Afa anzusetzen.
  • Teilwertbestimmung Anlagevermögen § 6 I Nr.1 S.2 EStG Ist der Teilwert einer vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
  • Bewertung Anlagevermögen Definition Teilwert § 6 I Nr.1 S.3 EStG Teilwert ist der Betrag den ein Erwerber im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde. Es ist davon auszugehen, das der Erwerber den Betrieb fortführt.
  • Bewertung Anschaffungsnahe Herstellungskosten § 6 I Nr.1a S.1 EStG Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen OHNE USt 15 v.H.v. der AHK des Gebäudes übersteigen.   Dazu gehören nicht: Aufwendungen für Erweiterungen § 255 II S.1 HGB und Erhaltungsaufwendungen.
  • Bewertung Grund und Boden § 6 I Nr.2 S.1 EStG Grund und Boden ist mit den AHK anzusetzen beachte § 6b und ähnliche   Satz 2: Teilwert vorraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden
  • Bewertung Verbindlichkeiten § 6 I Nr.3 S.1 EStG Verbindlichkeiten sind mit den AHK anzusetzen   Sinngemäße Anwendung § 6 I Nr.2 EStG Zinssatz Verbindlichkeiten > 12 Monate
  • Bewertung Vorratsvermögen § 6 I Nr.2a S.1 EStG Gewinnermittlung nach § 5 EStG können unterstellen das die zuletzt angeschaffte WG zu erst verbraucht/verkauft werden   (Last In, First Out)
  • Bewertung Entnahmen § 6 I Nr.4 S.1 EStG Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen.   ab 2006 in den Fällen des § 4 I S.3 EStG Entnahme mit gemeinen Wert anzusetzen
  • Bewertung Kfz Nutzung § 6 I Nr.4 S.2 EStG Die private Kfz Nutzung, für Fahrzeuge, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden, für jeden Kalendermonat 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung und der Umsatzsteuer.