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Handelsrechtlicher Konzernabschluss (Fach) / 4. Vollkonsolidierung (Lektion)

Erst- und Folgekonsolidierung

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  • Kapitalkonsolidierung: -          Kapitalverflechtung der Konzernunternehmen werden untereinander eliminiert -          Summenabschluss zeigt Beteiligungen des Mutterunternehmens an den Tochterunternehmen als auch Eigenkapital der Tochterunternehmen selbst à Doppelerfassung -          Kompensation: Beteiligung ist mit auf Beteiligung entfallender Anteile des Eigenkapitals des Tochterunternehms zu verrechnen è Internation nur noch Erwerbsmethode zulässig mit Neubewertungsmethode
  • Erwerbsmethode -          Einzelerwerbsfiktion (Vermögensgegenstände und Schulden) -          Nicht Buchwerte, sondern Anschaffungskosten aus Sicht des Konzerns -          Neubewertung mit dem Zeitwert o   Zeitpunkt: Kauf oder innerhalb von 12 Monaten nachholen -          Neubewertung führt zur Aufdeckung von stillen Reserven und stillen Lasten -          Unterschiedsbetrag à GoF -          Erstkonsolidierung erfolgsneutral -          Folgekonsolidierung erfolgswirksam -          Wenn Mutterunternehmen weniger als 100 % der Anteile hält, dann ist unter der Konzernbilanz „Anteile anderer Gesellschafter“ auszuweisen
  • Systematik der Kapitalkonsolidierung -          Erwerb des Tochterunternehmens zum 31.12.2010 à Erstkonsolidierung -          31.12.11 à Wiederholung Erstkonsolidierung und Folgekonsolidierung 1 -          31.12.12 à Wiederholung Erstkonsolidierung und Folgekonsolidierung 1 + 2 -          31.12.13 à Wiederholung Erstkonsolidierung und Folgekonsolidierung 1 + 2 + Endkonsolidierung, falls Unternehmen ausscheidet
  • Neubewertungsmethode nach IFRS 3 (Business Combination) Vorgehensweise 1.       Identifikation des Erwerbers 2.       Bestimmung des Erwebzeitpunktes 3.       Bestimmung der Anschaffungskosten des Erwerbers / der Beteiligung im Transaktionszeitpunkt 4.       Neubewertung des Vermögens des Tochterunternehmens 5.       Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens 6.       Behandlung eines verbleibenden Unterschiedsbetrag als Godwill 7.       Ausweis der Anteile anderer Gesellschafter am neubewerteten Eigenkapital oder am beizulegenden Zeitwert des Tochterunternehmens
  • 1. Identifikation des Erwerbers -          Kontrolle über die Geschäftspolitik -          Indikatoren, falls unklar: o   Signifikant größerer Unternehmenswert eines der beiden Unternehmen o   Unternehmen welches liquide Mittel oder andere Vermögensgegenstände aufwendet o   Management dominiert
  • 2. Bestimmung des Zeitpunktes -          Agreement date: Übereinkunft zwischen den sich zusammenschließenden Parteien -          Closing date: Transaktionszeitpunkt -          Acquisition Date: Erwerbszeitpunkt
  • 3. Bestimmung der Anschaffungskosten -          Fair Value im Tauschzeitpunkt der hingegebenen Vermögensgegenstände oder übernommenen Schulden -          Anschaffungsnebenkosten dürfen nicht aktiviert werden
  • 4. Neubewertung des Vermögens -          Bewertung aller Bilanzposten mit Fair Value o   Immaterielle Vermögensgegenstände o   Materielle Vermögensgegenstände o   Finanzielle Vermögensgegenstände o   Eventualschulden
  • 5. Verrechnung der Beteiligungsbuchwerte -          Aufdeckung stiller Reserven o   Stille Reserven an NBR oder Verbindlichkeiten -          Nach Aufdeckung wird der Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens mit dem anteiligen Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet o   Anteiliges Eigenkapital an Beteiligung
  • 7. Ausweis der Anteile anderer Gesellschafter -          Klassische Neubewertungsmethode: o   Anteile anderer Gesellschafter als Anteil am neubewerteten Eigenkapital des erworbenen Unternehmen -          Full-Godwill-Methode o   Anteile anderer Gesellschafter als Anteil am Fair Value des erworbenen Unternehmen
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  • Folgekonsolidierung: Erfolgsneutrale Wiederholung der ErstkonsolidierungErfolgswirksame planmäßige Abschreibung
  • HGB: Unterschiede: -          Full-Goodwill-Methode nicht zulässig -          Passivischer Unterschiedsbetrag wird bilanziell ausgewiesen -          Planmäßige Abschreibung des GoF