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Vertragliche Schuldverhältnisse (Fach) / Kurseinheit 5 (Lektion)
Teillieferung
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- Wird im Kaufrecht mit der Regelung des § 434 III jede Zuweniglieferung erfasst? Nach hM wird von der Regelung des § 434 III nur die unbewusste Zuweniglieferung (verdeckte Mankolieferung) erfasst, bei der aus Sicht eines objektiven Empfängers der Verkäufer seine Leistungspflicht vollständig erfüllen wollte.
- In welchen Fallgruppen stellt sich das Problem des sog. großen bzw. kleinen Schadensersatzes? Das Problem des großen und kleinen Schadensersatzes stellt sich zum einen bei Teilleistungsstörungen (Teilverzögerung und Teilunmöglichkeit), zum anderen in der Fallgruppe der Schlechtleistung.
- Wo ist der große Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) im Fall der Teilleistungsstörungen geregelt? Im Fall der Teilverzögerung greift insoweit die Regelung des § 281 I 2, bei Teilunmöglichkeit wird auf diese Regelung von § 311 a II 3 bzw. § 283 S. 2 verwiesen.
- Wo ist der große Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung) im Fall der Schlechtleistung geregelt? Im Fall der Schlechtleistung greift für den großen Schadensersatz die Regelung des § 281 I 3.
- Ist bei einer Teilverzögerung bzw. Teilunmöglichkeit ein Rücktritt vom ganzen Vertrag möglich? Ein solcher Rücktritt vom ganzen Vertrag ist bei Teilverzögerung unter der Voraussetzung des § 323 V 1 möglich. Auf diese Regelung wird bei Teilunmöglichkeit von § 326 V 2. HS verwiesen.
- Was bedeutet der Begriff "absolutes Fixgeschäft" und wo ist dieses geregelt? Unter absoluten Fixgeschäften versteht man Verträge, bei denen die Leistungszeit von überragender Bedeutung ist. Es muss so liegen, dass die Leistung nur zu einer bestimmten Zeit, danach aber überhaupt nicht mehr erbracht werden kann, weil sie jetzt eine völlig andere wäre mit der der Leistungszweck des Gläubigers unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden kann. Das absolute Fixgeschäft ist im Gesetz nicht geregelt, insoweit werden jedoch die Regeln über die Unmöglichkeit angewandt.
- Was versteht man unter einem "relativen Fixgeschäft" und wo ist dieses geregelt? Soll die Leistung zu einer (fest-, präzis-, fix-)bestimmten Zeit oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erbracht werden, bleibt aber die Leistung auch nach dem Zeitablauf noch nachholbar, so greifen die Regeln des gesetzlich geregelten Fixgeschäfts ein (vgl. §§ 323 II Nr. 2 BGB; 376 HGB).
- Kann der Käufer unter dem Gesichtspunkt des sog. großen Schadensersatzes auch Rückzahlung des von ihm bereits gezahlten Kaufpreises verlangen? Die hM bejaht die Rückzahlung des Kaufpreises (bzw. eines entsprechenden Geldbetrages) mit einem Anspruch auf großen Schadensersatz. Dies hat historische Gründe: nach dem früheren, vor 2002 geltenden Recht, schloss ein Rücktritt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung aus. Um dem Gläubiger die Gegenleistung zurückzuerstatten, hat die hM angenommen, es handele sich um einen Mindestschaden. Mittlerweile wird jedoch auch die Gegenansicht vertreten, wonach die Gegenleistung nur nach den §§ 346 ff. zurüchgefordert werden kann, da diese Normen insoweit eine abschließende Sonderregelung für die Rückabwicklung der empfangenen Gegenleistung darstellen.
- Welcher Schaden wird mit dem Anspruch aus §§ 280 I und II, 286 ersetzt? Bei der Regelung des §§ 280 I, II, 286 wird der sog. Verzögerungsschaden, der aus der Verspätung der Leistung resultiert, ersetzt. Es handelt sich mithin um eine besondere Form des sog. Schadensersatzes neben der Leistung.
- Können Sie gesetzliche Rücktrittsgründe des allgemeinen Leistungsstörungsrechts benennen? § 323 I 2. Alt. (bei Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung möglich ist) § 326 V iVm § 323 I 2. Alt. (bei Schlechtleistung, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist) § 323 I 1. Alt. (bei Verzögerung der Leistung) § 326 V (bei Unmöglichkeit der Leistung) § 324 (bei Verletzung einer Nebenpflicht, § 241 II) § 313 III 1 (WGG, wenn Vertragsanpassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist)
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- Können Sie gesetzliche Rücktrittsgründe des besonderen Schuldrechts nennen? Kaufrecht: § 437 Nr. 2 iVm § 323, wenn die Nacherfüllung möglich bzw. iVm § 326 V, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist Werkvertragsrecht: § 634 Nr. 3 iVm § 323, wenn die Nacherfüllung möglich bzw. iVm § 326 V, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist
- In welchem Verhältnis steht das Rücktrittsrecht des Gläubigers zu seinem Schadensersatzanspruch wegen der Pflichtverletzung? Infolge der Schuldrechtsreform ist durch § 325 die früher insoweit bestehende Alternativität aufgegeben worden. Für den Fall der kaufrechtlichen Gewährleistung wird dadurch, dass § 437 Nr. 2 und 3 durch ein "und" verbunden sind, deutlich, dass Schadensersatz auch neben Rücktritt oder Minderung verlangt werden kann. (gleiches gilt im Werkvertragsrecht, vgl. § 634 Nr. 3 a.E.)
- Welche Wirkungen hat der Rücktritt? Der Rücktritt hat zwei Wirkungen: (1) Zum einen entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 346 ff; (2) Zum anderen bewirkt der Rücktritt, dass noch bestehende Erfüllungsansprüche erlöschen (beachte: diese Wirkung ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt).
- Ist auch dann ein Rücktritt möglich, wenn der Rücktrittsberechtigte seinerseits die empfangene Leistung nicht mehr zurückgeben kann? Ja, da die früher beim Rücktritt in §§ 350 ff. BGB a.F. insoweit geregelten Ausschlussgründe weggefallen sind. Nach der Schuldrechtsreform wurden die früheren §§ 350-353 gem. § 346 II durch ein Modell der Rückabwicklung dem Werte nach ersetzt.
- Wann ist die Wertersatzpflicht des Rückgewährschuldners ausgeschlossen? § 346 III 1 regelt, wann die Wertersatzpflicht nach § 346 II ausgeschlossen ist. Beachte insoweit insbesondere die Regelung des Abs. 3 S. 1 Nr. 3.
- Muss der Rückgewährschuldner auch sog. fiktive Nutzungen herausgeben? Wenn und soweit der Rückgewährschuldner tatsächlich keine Nutzungen gezogen hat, ergibt sich ein Anspruch auf die fiktiven Nutzungen aus § 347 I 1. Zu beachten ist, wenn es sich um einen gesetzlichen Rücktritt und um den Berechtigten handelt, die Regelung des § 347 I 2.
- Stehen dem Rückgewährschuldner Verwendungsersatzansprüche zu? Aus § 347 II ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen des Rückgewährschuldners.
- Wonach richten sich Schadensersatzansprüche des Rückgewährgläubigers? § 346 IV enthält eine Klarstellung, dass für Schadensersatzansprüche die Regeln des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff.) gelten sollen (und nicht wie früher über § 347 a.F. die Regeln des EBV).