Buchführung (Fach) / Abschreibungen (Lektion)
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- Anschaffung Angeschaffte Güter sind in Höhe der Anschaffungskosten zu verbuchen (Aufwendungen die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen) Anschaffungspreis+ Anschaffungsnebenkosten+ nachträgliche Anschaffungskosten- Anschaffungspreisminderungen = Anschaffungskosten
- Abschreibungen: Planmäßige Abschreibungen auf das abnutzbare Anlagevermögen pauschale Wertminderungsprognose formale Determinanten: Anschaffungskosten vorraussichtliche Liquidationserlöse am Ende der Nutzungdauer das gewählte Abschreibungsverfahren
- lineare Abschreibung (Formel) a = Anschaffungs- Herstellungskosten - Liquidationserlös (Restwert) /Nutzungsdauer
- Direkte Abschreibungen Abschreibungsbetrag wird auf einem Abschreibungskonto erfasst Gegenbuchung auf dem Anlagenkonto, dessen wermäßiger Bestand abzuschreiben ist Das Abschreibungskonto wird über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen Abschreibungen auf Anlagen an Maschinen Schlussbilanzkonto an Maschinen GVK an Abschreibungen auf Anlagen
- Indirekte Abschreibungen Gegenbuchung auf einem Wertberechtigungskonto (Passivkonto) Abschreibungen auf Anlagen an Wertberechtigung auf Anlagen Wertberechtigung auf Anlagen an SBK GVK an Abschreibungen auf Anlagen -> Vorteil: höhere Bilanzklarheit -> Nachteil: Restbuchwerte werden nicht unmittelbar ausgewiesen erhöhte Bilanzsumme Kapitalgesellschaften nicht vorgesehen
- Errinerungswert Für gegenstände die bereits vollständig abgeschrieben sind, aber noch genutzt werden ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 euro auszuweisen
- Geringwertige wirtschaftsgüter abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagenvermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten 150€ (netto) nicht übersteigen sind im Jahr der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe abzuschreiben
- Anschaffungs-/ Herstellungskosten übersteigen 150 (netto) nicht jedoch 1000€ (netto) Wirtschaftsgüter sind in einem Jahres-sammelposten zusammenzufassen. jährlich sind diejenigen Wirtschaftsgüter zu bündeln, die beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sind abzuschreiben mit 20% pro jahr (entspricht 5 jahre Nutzungsdauer)
- Außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagenvermögen Imparitätsprinzip: erkennbare Verluste müssen bei der Bewertung berücksichtigt werde, auch wenn sie noch nicht realisiert sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, denen am Bilanzstichtag ein niedrigerer Wert als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten beizulegen ist, müssen außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen werden (wenn es sich um eine vorraussichtlich dauernde Wertminderung handelt)
- Generell gilt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste in den Bewertungsprozess einzubeziehen sind Dagegen darf ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden, wenn er tatsächlich realisiert ist abrupte Wertminderungen der gegenstände durch höhere Gewalt usw.
- Zuschreibungen Zuschreibungsgebot: Die außerplanmäßige Abschreibung ist rückgängig zu machen wenn der grund für diese später ganz oder teilweise entfällt Obergrenze dafür (fortgeführte) Anschaffungs-/Herstellungskosten
- Verkauf über Buchwert korrektur des zu hoch verrechneten Abschreibungsaufwands erfolgt durch die Verbuchung des Ertrages aus dem Abgang des Vermögensgegenstandes als "Sonstiger betrieblicher Ertrag"
- Verkauf unter Buchwert Waren die bisher verbuchten Abschreibungen zu niedrig, so muss die Differendz als sonstiger betrieblicher Aufand" zu Lasten des aktiven Bestandkontos verbucht werden