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WPR (Fach) / Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts (Lektion)
Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts
Diese Lektion wurde von Dascha_1601 erstellt.
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- Entbehrlichkeit der Leistungsaufforderung - § 286 II - Nr. 1: Leistung nach Kalender bestimmt Datum muss vereinbart sein - Nr. 2: Leistungszeitpunkt lässt sich berechnen Bsp: 3 Wochen nach der Hochzeit von A und B - Nr. 3: Endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung Muss endgültig sein - Nr. 4: Besondere Gründe Auffangtatbestand (nur schwerwiegende Gründe) Beispielfall "Das späte Auto" A vermietet B sein Auto für 300 € bis zum 16.09.08. Am 20.09.08 hat B das Auto noch nicht zurückgegeben. A, der das Auto dringend zu beruflichen Zwecken braucht (Taxikosten 100 €), möchte Schadensersatz.
- V liefert die DVD nach drei Wochen immer noch nicht Verzug II (K hat diesmal kein Interesse mehr an Lieferung)
- Verzug: SE statt Erfüllung - AGL: §§ 280 I, III, 281 I S. 1 kein Verweis auf § 286 in § 280 III - Wirksamer Vertrag - Nichtleistung nach Eintritt der Fälligkeit, § 281 I S. 1 - Kein dauerhaftes Leistungshindernis, § 275 - Fristsetzung oder Entbehrlichkeit Fristsetzung, § 281 I S. 1, 2. Halbsatz Fristsetzung bei ernsthafter Leistungsverweigerung oder besonderer Umstände entbehrlich, § 281 II - Vertretenmüssen des Schuldners, §§ 280 I S. 2, 276 - Schaden durch Pflichtverletzung - Rechtfolge: Schadensersatz
- die DVD-Verpackung ist voll Kleber und beschädigt den Briefkasten des K Nebenpflichtverletzung
- Nebenpflichtverletzungen Problem: Schuldner V hat den Kaufvertrag erfüllt (DVD wurde geliefert) Dennoch hat V dem K einen Schaden zugefügt, für den er evtl. einstehen muss Nebenpflichten entstehen nicht erst bei Vertragsdurchführung, sondern auch schon vorher bei Vertragsanbahnung
- Nebenpflichtverletzungen, § 280 I Früher (bis 2001) unter dem Begriff positive Vertragsverletzung (pVV) Neben der Leistung an sich gehört zu den Pflichten des Schuldners nach § 241 II BGB auch die Rücksichtnahme auf die Rechte und Interessen der Gegenseite. Bekleckert der Kellner das Jackett des Gastes, so hat er diesem den Schaden (Reinigungskosten) zu ersetzen. Es spielt keine Rolle, dass die eigentliche Leistung (das bestellt Gericht) einwandfrei war. Folge: Schadensersatzanspruch
- C.i.c Bereits vor Abschluss des Vertrages entstehen für die Parteien Pflichten Das Institut der culpa in contrahendo (c.i.c.) war bis 2001 nicht gesetzlich geregelt. Seit 2002 in § 311 II BGB Hauptanwendungsfall: Beratungs- und Aufklärungspflichten (Immobilienmakler warnt Interessenten eines Baugrundstücks nicht vor extremer Rutschgefahr)
- C.i.C. - Anspruchsgrundlage: § 280, 311 II BGB - Vorvertragliches oder ähnliches Vertragsverhältnis (§ 311 II, III BGB) - Pflichtverletzung nach § 241 II BGB - Verschulden des Schuldners Ggf. Zurechnung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB Beweislastumkehr nach § 280 I S. 2 BGB zu Gunsten des geschädigten Gläubigers - Ersatz des Schadens, der kausal verursacht wurde - Rechtsfolge: Ersatz des Schadens nach §§ 249 ff. BGB (nach § 253 BGB ggf. auch Schmerzensgeld) - Beispiel: Vorvertragliche Pflichtverletzung
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