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Einführung in die BWL (Fach) / Gesellschaftsformen (Lektion)
Gesellschaftsformen
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- Handlungsvollmacht jede Vollmacht die keine Prokura ist auf spezielle Anforderungen zugeschnitten keine Eintragung ins Handelsregister eine Generalhandlungsvollmacht berechtigt zur Vornahme aller branchenüblicher Geschäfte und Rechtshandlungen
- Prokura (ppa) berechtigt Prokuristen zu allen Arten von (außer)gerichtlichen Entscheidungen, die das Betreiben eines Handelsgewerbes mit sich bringen (Prinzipalgeschäfte) berechtigt nicht zu:Geschäftsauflösung, Verkauf des Unternehmens, Aufnahme von neuen Gesellschaftern, Änderung des Gesellschaftsvertrages, Erteilung von Prokura, Feststellung der Bilanz, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Handelsregister einzutragen Abgrenzung möglich/ nötig: Einzelprokura eine Person alleine Vertretungsberechtigt Gesamtprokura: dürfen zwei oder mehrere Pers. die Vertretungsmacht nur gemeinsam ausüben Filialprokura: erstreckt sich die Vertretungsmacht nur ein eine Niederlassung und deren Geschäfte Generalprokura betrifft alle Niederlassungen
- bei welcher Gesellschaftsform ist der Gewinn körperschaftssteuerpflichtig? Bei Kapitalgesellschaften
- Firma → Der Begriff "Firma" ist italienisch und bedeutet "Unterschrift". Die Firma ist der Name des Unternehmen, der im Handelsregister eingetragen wird. Unter diesem Namen betreibt der Kaufmann sein Handelsgewerbe, leistet seine Unterschrift ab und kann klagen, aber auch verklagt werden.
- Arten der Firma Arten der Firma Beispiele: Personenfirma: Enthalten einen oder mehrere persönliche Namen des Einzelkaufmanns oder der Gesellschafter. Mark Schmidt OHG, Fritz und Sanft AG Sachfirma: Namen, die von der Tätigkeit des Unternehmens abgeleitet werden. Kölner Käsefabrik KG, Fritzchens Malzbier GmbH Fantasiefirma: Sind frei erdachte Namen. Tausendschönes OHG, HARIBO e.K. Gemischte Firma: In Kombinationen aus persönlichen Namen, einen Namen der aus der Tätigkeit des Unternehmens hervorgeht und/oder einen Kunst bzw. Fantasienamen. Funpark Frankfurt GmbH, Floristin Güttler und Karl AG
- Firmengrundsätze • Firmenwahrheit und -Klarheit: Die Firma darf keine falschen Angaben über die Art und Umfang des Geschäfts machen. Sie muss den tatsächlichen Rechtsverhältnissen entsprechen und darf keine irreführenden Angaben enthalten. • Firmenausschließlichkeit: Jede neue Firma muss sich von anderen Firmen,die in das Handelsregister eingetragen sind und bereits in demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehen,deutlich abgrenzen. • Firmenbeständigkeit: Die bisherige Firma kann bei Namensänderungen des Inhabers (z. B. durch Heirat), bei Wechsel des Inhabers (z. B. durch Verkauf) oder bei Eintritt eines zusätzlichen Mitinhabers beibehalten werden. • Firmeneinheit: Ein Kaufmann darf für sein Unternehmen nur eine Firma führen. • Firmenöffentlichkeit: Jeder Kaufmann muss seine Firma und den Ort der Handelsniederlassung in das zuständige Handelsregister eintragen lassen.
- Unternehmensformen: Einzelunternehmung → Kaufmann → Nicht Kaufmann (z. B. Freiberufler) Gesellschatsunternehmen Personengesellschaft → offene Handelsgesellschaft OHG → Kommanditgesellschaft KG = Leitung liegt bei den Eigentümern Kapitalgesellschaft → Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH → Akitengesellschaft AG = Leitung liegt bei Auftragsunternehmern bzw. Managerunternehmern Sonderformen → Genossenschaft eG → Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG → Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften → stille Gesellschaft → GmbH & Co. KG
- Die Einzelunternehmung Einzelunternehmer → Bei der Einzelunternehmung handelt es sich nur um eine Person, die der alleinige Inhaber ist, dabei mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen haftet und die Geschäftsführung und Vertretung selber übernimmt. Sie ist die häufigste Unternehmensform und für kleine bis mittelgroße Unternehmen geeignet. Firma nach § 19 HGB: Personen-, Sach-, Misch-, oder Fantasiefirmen mit Zusatz: eingetragener Kaufmann (e.K., e.Kfm., e.Kfr.) Haftung unbeschränkte Haftung Auflösung Die Aufläsung liegt alleine bei der Entscheidung des Einzelunternehmers, außer das Unternehmen wird wegen Zahlungsunfähigkeit in einem Insolvenzverfahren aufgelöst. Vorteile schnellere Entscheidungsmöglichkeiten da keine Abstimmung nötig ist → keine Streitigkeiten kein Mindestkapital wird gebraucht keine Gewinnteilung klare Führung/Leitung keine Gründungsvorschriften Nachteile alleinige Risiko und Haftung, auch mit Privatvermögen gesamte Verantwortung → Arbeitsüberlastung Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind begrenzt mögliche Fehlentscheidungen
- Gründe für eine Gesellschaftsbildung keine alleinige Haftung Teilen des Risikos bessere Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten Entscheidungen werden besprochen → Fehlentscheidungen können vermieden werden Arbeitsteilung → keine Arbeitsüberlastung Mitarbeiter binden durch Beteiligung
- Nachteile einer Gesellschaft Entscheidungsfreiheit ist beschränkt durch Abstimmen → mögliche Streitigkeiten Gewinnteilung langsamere Entscheidungsfindung keine klare Führung/Leitung
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- Offene Handelsgesellschaft - OHG Gründung → Die OHG ist eine Personengesellschaft, wobei mindestens zwei Gesellschafter/Beteiligte erforderlich sind. • Vermögen der OHG → Geschäftsvermögen = gemeinschaftliches Vermögen = Gesamthandvermögen Firmenzusatz Offene Handelsgesellschaft oder OHG Gesellschaftsvertrag • formfrei, in der Regel schriftlich • bei Einbringungen von Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung erforderlich → Jedoch erst mit dem Handelsregistereintrag dürfen die Gesellschafter im Namen ihrer OHG handeln. Haftung unmittelbar (= direkte) Haftung → Gläubiger kann entscheiden, ob er sich direkt an die OHG wendet oder an einen direkten Gesellschafter Rechte und Pflichten der OHG-Gesellschafter • Rechte § 132 HGB - Kündigung (6 Monate Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresende) § 122 HGB - Privatentnahmen (4% der Kapitalanteile) § 121 HGB - Gewinnanteil: 4% der Kapitalanteile, der restl. Gewinn (oder Verlust) nach Köpfen § 114 HGB - Geschäftsführung → Einzelgeschäftsführung (gewöhnliche Geschäfte) → Gesamtgeschäftsführung (außergewöhnliche Geschäfte) § 122 HGB - Privatentnahmen (4% der Kapitalanteile) § 125 HGB - Vertretung: Einzelvertretungsbefugnis für gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte • Pflichten § 128 HGB - Haftung § 121 HGB - Verlustbeteiligung § 111 HGB - Kapitaleinlage § 114 HGB - Geschäftsführung § 112 HGB - Wettbewerbsverbot Gesetzliche Regelung bei der Gewinnverteilung der OHG nach § 121 HGB erhält jeder Gesellschafter 4% seiner Kapitaleinlage, wenn keine anderen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen wurden. Der restliche Gewinn (fals vorhanden) wird immer nach Köpfen verteilt. →wenn allerdings der Gesamtgewinn kleiner als 4% der Kapitalanteile ist, wird die Verteilung zu einem niedrigerem Satz vorgenommen. → Verlustverteilung erfolgt nach Köpfen
- Zuwachs eines Gesellschafters • OHG: Ein neuer Gesellschafter tritt zu den zwei vorigen Gesellschaftern hinzu. § 130 HGB: → neuer Gesellschafter haftet auch für die Schulden, die bereits bei seinem Eintritt schon bestehen → im Innenverhältnis jedoch möglich diese Haftung auszuschließen • Einzelunternehmung: Ein neuer Gesellschafter tritt zum alleinigen Gesellschafter/Inhaber hinzu. § 28 HGB: → die neue OHG und die beiden Gesellschafter haften auch für Schulden der bisherigen Einzelunternehmung → der neue Gesellschafter kann diese Haftung jedoch unter zwei Vorraussetzungen ausschließen 1. Handelsregistereintragung 2. Mitteilung an alle Gläubiger Ausscheidung eines Gesellschafters • Kündigungsfrist: 6 Monate zum Geschäftsjahresende ( § 132 HGB) • Haftung: haftet weiter 5 Jahre für die bereits bestehenden Schulden bei seinem Austritt
- Haftung OHG unbeschränkt, unmittelbar, gesamtschuldnerisch unbeschränkt Haftung mit dem Geschäfts- und Privatvermögen unmittelbar (= direkt) Gläubiger hat die Wahl sich an die OHG oder direkt an einen Gesellschafter zu halten gesamtschuldnerisch Alle Gesellschafter haften gleich für alle Schulden der Gesellschaft → Ausgleichsanspruch
- Stille Gesellschaft Stille Gesellschaft → Die stille Gesellschaft stellt keine wirkliche Rechtsform da, sondern eher eine Innengesellschaft. Sie dient regelrecht der Zuführung von zusätzlichem Kapital und tritt nicht nach außen auf. • Vermögenseinlage: Ein Kapitalgeber (stiller Gesellschafter) beteiligt sich mit einer Vermögenseilage an einem anderem Handelsgewerbe, die als Eigenkapital des Unternehmen ausgewiesen wird. • Firmierung: Der Name des stillen Gesellschafters wird nicht in der Firma angezeigt. • Rechten/Pflichten: Recht auf eine Gewinnbeteiligung (typisch stille Gesellschaft) oder Verzinsung des eingesetzen Kapitals (atypische stille Gesellschaft) darf die Bilanz kontrollieren Kündigungfrist 6 Monate zum Geschäftsjahresende Verlustbeteiligung bis zur Höhe der Kapitaleinlage, kann aber auch vertraglich ausgeschlossen werden
- Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR Gründung → Die GbR ist ein vorübergehender formloser Zusammenschluss von mehreren Personen, die ein bestimmten Zweck gemeinsam erreichen wollen. Diese Vereinigung wird auch Gelegenheitsgesellschaft oder BGB-Gesellschaft genannt. Beiträge Das Gesellschaftsvermögen besteht aus den geleisteten Beiträgen der Gesellschafter. Alle Gesellschafter können nur gemeinsam über das Vermögen verfügen. Die Beiträge können entweder als Dienstleistungen erbracht werden und Sach-, Bar- und Rechtswerte sein. Geschäftsfürung und Vertretung Wenn kein Gesellschafter zum Geschäftsführer ernannt wurde, gilt eine gemeinschaftliche Geschäftsführung, bei der eine Zustimmung aller Gesellschafter nötig ist. Die Vertretung gegenüber Dritter ist allgemein nur mit Vollmacht der Gesellschafter möglich, jedoch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis im Zweifelsfall auch allein möglich. Gewinn/Verlust Gewinn- und Verlustanteile sind für alle Gesellschafter gleich. Beispiele: • Mehrere Köche schließen sich zusammen, um gemeinsam an einer Hochzeit zu kochen • Mehrere Personen spielen gemeinsam Lotto • Mehrere Jugendliche bilden eine Fahrgemeinschaft • Psychologen üben ihre Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis aus Vorteile keine Eintragung ins Handelsregister relativ einfach zu Gründen kein Mindestkapital erforderlich hohe Mitbestimmungsmöglichkeiten aller Gesellschafter Nachteile unbeschränkte Haftung schnelle Streitigkeiten, da keine vertragsmäßigen Grundlagen vorhanden sind → Existenzgefährdung
- Kommanditgesellschaft - KG Kommanditgesellschaft → ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens einem Komplementär und einem Kommanditist besteht. Entstehungsmöglichkeiten • von der Einzelunternehmung zur KG durch die Aufnahme eines Teilhabers • sofortige KG bei Erstgründung • Erbfall: Aus OHG oder einer Einzelunternehmung wird eine KG • OHG → Ein Gesellschafter möchte eine beschränkte Haftung Komplementär = Vollhafter • haftet nach den gleichen Regeln der OHG-Gesellschafter unbeschränkt, d. h. mit dem Geschäfts- und Privatvermögen. • Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis • sämtliche Kontrollrechte Kommanditist = Teilhafter • haftet nur mit seiner Kapitaleinlage laut Handelsregister • erst nach dem Handelsregistereintrag tritt die beschränkte Haftung in Kraft • keine Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis • allerdings bei außergewöhnlichen Geschäften besteht ein Widerspruchsrecht Firma Personen-, Sach-, Misch-, oder Fantasiefirmen mit Zusatz: Kommanditgesellschaft oder KG → Beachtung des Irreführungsverbot Gesellschaftsvertrag • formfrei, in der Regel schriftlich • bei Einbringungen von Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung erforderlich Die beschränkte Haftung des Kommanditisten: • Haftsumme: Einlage laut Handelsregistereintrag Haftsumme ist noch nicht voll eingezahlt → unmittelbare Haftung in der Höhe der noch ausstehenden Einlage • Pflichteinlage: Einlage laut Gesellschaftsvertrag Pflichteinlage ist noch nicht voll eingezahlt, so werden die Gewinnanteile nicht ausgeschüttet,sondern Kapitalanteil gutgeschrieben Neu eintretender Kommanditist • der neu eintretende Kommanditist haftet solange wie ein Vollhafter, bis er im Handelsregister eingetragen ist. • für einen nicht eingezahlten Teil der Pflichteinlage besteht unmittelbare Haftung → Die Kommanditisten sind erst Teilhafter, sobald die KG in das Handelsregister eingetragen ist. Wegen der beschränkten Haftung ist auch die Höhe der Einlage der Kommanditisten ins Handelregister einzutragen. Beginn der Gesellschaft • Innenverhältnis: Entstehung mit dem im Vertrag vereinbarten Termin • Außenverhältnis: Entstehung sobald die Komplementäre im Namen des Unternehmens Geschäfte tätigen, oder auch schon mit der Eintragung in das Handelsregister Abteilung A (deklaratorisch = rechtsbezeugend). • Gewerbetreibende ohne kaufmännische Organisation werden erst durch die freiwillige Eintragung in das Handelsregister zum Kaufmann Voraussetzung für die Gründung einer KG 1. Gesellschaftsvertrag → ist formfrei und dient zu Regelung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander 2. Handelsregistereintrag → alle Gesellschafter müssen sich beim Handelsregister anmelden Auflösung der KG Gründe: • Beschluss der Gesellschafter • Insolvenzverfahren • Ablauf der Zeit • gerichtliche Entscheidung Rechtsfolgen: • KG wird nach dem Tode eines Kommanditisten vom Erben weitergeführt • Ausscheidung eines Komplementärs bedarf nicht der Auflösung
- Komplementär Rechte im Innenverhältnis: - Privatentnahmen bis zu 4% - Gewinnanteil - Kontrollrecht - Einzelgeschäftsführung bei gewöhnlichen Geschäften - Gesamtgeschäftsführung bei außergewöhnlichen Geschäften - Anspruch auf Aufwandsersatz - Auflösung besteht Liquidationserlösrecht Rechte im Außenverhältnis: - Einzelvertretungsrecht → Vertretungsrecht jedes einzelnen Gesellschafters für gewöhnliche und außergewöhnliche Geschäfte - Gesamtvertretungsrecht → wenn im Gesellschaftsvertrag beschlossen, können nur mindestens zwei Komplementäre zusammen ein Rechtsgeschäft abschließen Pflichten im Innenverhältnis: - Verlustbeteiligung - Geschäftsleitung (eigene Arbeitsleistung) - fristgemäße Leistung der festgelegten Kapitaleinlage - Wettbewerbsverbot - Treuepflicht Pflichten im Außenverhältnis: - unbeschränkte, unmittelbare und solidarische Haftung der Komplementäre - weitere 5 Jahre Haftung bei Austritt und Auflösung - beim Eintritt haftet der Komplementär auch für alte Verbindlichkeiten
- Kommanditist Rechte im Innenverhältnis: - Kontrolle der Bilanzen - Gewinnanteil ( 4% der Kapitaleinlage, Rest in einem angemessenen Verhältnis) - bei beglichener Pflichteinlage: Recht auf Auszahlung der Gewinnanteile - Auffüllung durch nicht ausgezahlte Gewinnanteile der Kommanditeinlage (z. B. Verlust) - keine Privatentnahmen - keine Geschäftsführungsbefugnis - Kündigungsfrist, 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres - es besteht kein Wettbewerbsverbot - Widerspruchsrecht Rechte im Außenverhältnis: - bei außergewöhnlichen Geschäften besteht ein Widerspruchsrecht - kein Recht auf Vertretung Pflichten im Innenverhältnis: - Beteiligung am Verlust bis zur Höhe der Kapitaleinlage und der noch rückständigen Einlage - Kapitaleinlage kann in Sachwerten, Rechtswerten oder Geld erfolgen - Kapitaleinlage und Hafteinlage können voneinander abweichen Pflichten im Außenverhältnis: - ohne Handelsregistereintrag → Haftung unbeschränkt und unmittelbar - nach Eintrag des Handelsregister → Haftung unmittelbar bis zur Höhe der Einlage
- Verlustanteil KG • Komplementär: Für den Vollhafter (komplementär) gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Gesellschafter der OHG. Jedoch erfolgt die Gewinn und Verlustbeteiligung für die Komplementäre wie für die Kommanditisten. • Kommanditist: Der Verlust wird in einem angemessenen Verhätlnis verteilt.