Öffentliches Recht (Fach) / Verwaltungsrecht Definitionen (Lektion)
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Definitionen Verwaltungsrecht
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- Interessentheorie Nach der Interessentheorie sind diejenigen Vorschriften öffentlich-rechtlich, die ausschließlich oder überwiegend öffentlichen Interessen dienen, privatrechtlich sind diejenigen Vorschriften, die den Individualinteressen einzelner dienen.
- Subordinationstheorie Nach der Subordinationstheorie sind Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ein Rechtsverhältnis regeln, indem sich die Sreitenden in einem Über-Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Privatrechtliche Normen regeln Rechtsverhältnisse, indem sich die Parteien gleichberechtigt gegenüberstehen.
- Modifizierte Subjektstheorie Nach der modifizierten Subjektstheorie (als wichtigste Theorie) sind diejenigen Vorschriften öffentlich-rechtlich, die - zumindest auf einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses - ausschließlich einen Träger der öffentlichen Gewalt (Bund, Land, Gemeinden...) berechtigen oder verpflichten.