Öffentliches Recht (Fach) / Verwaltungsrecht Definitionen (Lektion)

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Definitionen Verwaltungsrecht

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  • Interessentheorie Nach der Interessentheorie sind diejenigen Vorschriften öffentlich-rechtlich, die ausschließlich oder überwiegend öffentlichen Interessen dienen, privatrechtlich sind diejenigen Vorschriften, die den Individualinteressen einzelner dienen.              
  • Subordinationstheorie Nach der Subordinationstheorie sind Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sie ein Rechtsverhältnis regeln, indem sich die Sreitenden in einem Über-Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. Privatrechtliche Normen regeln Rechtsverhältnisse, indem sich die Parteien gleichberechtigt gegenüberstehen.            
  • Modifizierte Subjektstheorie Nach der modifizierten Subjektstheorie (als wichtigste Theorie) sind diejenigen Vorschriften öffentlich-rechtlich, die - zumindest auf einer Seite des geregelten Rechtsverhältnisses - ausschließlich einen Träger der öffentlichen Gewalt (Bund, Land, Gemeinden...) berechtigen oder verpflichten.