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L.L.B (Fach) / BGB I (Lektion)
Grundlagen und grundsätzliche Definitionen
Diese Lektion wurde von Theann erstellt.
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- Anspruch entstanden Ist der Tatbestand der Anspruchsgrundlage erfüllt? Geschieht im Wege der Subsumtion. Jedes einzelne Tatbestandsmerkmal ist (sofern es nicht ganz offensichtlich vorliegt - ACHTUNG Kubis: dann aber wenigstens benennen) auszulegen bzw. zu definieren. Mit dem Sachverhalt auf Übereinstimmung vergleichen. Rechtshindernde Einwendungen? Prüfen, ob eine Gegennorm eingreift, die die Entstehung des Anspruchs von Anfang an verhindert (erkennbar an: "...ist von Anfang an nichtig, wenn"...z.B. § 138 I, "ist von Anfang an ausgeschlossen, wenn..." z.B. 861 II. Erst die Voraussetzungen der Norm prüfen, dann klären, ob das Eingreifen ausgeschlossen wird. Rechtsfolge (unterscheiden: vertragliche und gesetzliche Ansprüche). Vertragliche Ansprüche: Vertragswortlaut, ggf. erläuternde Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB), dispositive Vorschriften (§§ 269, 271 BGB)- ggf. ergänzende Auslegung §§ 133, 157 BGB, Treu und Glauben § 242 BGB (Achtung, disopositive Vorschriften gehen im Regelfall der Auslegung vor!). GEsetzliche Ansprüche: Wortlaut der Vorschrift, soweit nicht auslegungsbedürftig. Evtl. rechtsfolgenergänzende Normen (§§ 249 ff.).
- Anspruch erloschen Voraussetzungen einer rechtsvernichten Einwendung (Gegennorm) prüfen (Vorliegen und ggf. Ausschluss). Beispiele: "...Schuldverhältnis erlischt, wenn...", z.B. § 362, "das ...Recht des Gläubigers erlischt, wenn...", z.B. § 382. Greift eine solche Gegennorm durch, besteht der Anspruch nicht mehr!
- Anspruch durchsetzbar 1. Einreden? Prüfen, ob Einreden erhoben wurden, deren Voraussetzungen vorliegen und Einrede nicht ausgeschlossen. Beispiel: "...berechtigt, die Leistung zu verweigern..."z.B. § 214 I Verjährung; "... so kann er die Leistung verweigern, bis ..." z.B. § 273 I BGB. Der Anspruch geht nicht unter, wird aber undurchsetzbar (er ist einredebehaftet)! 2. Treu und Glauben (von Amts wegen zu berücksichtigende rechtshemmende Einwendung, muss nicht erhoben werden). Greift § 242? Rechtsmissbräuchliches Verhalten/Verwirkung Rechtsprechung und Wissenschaft haben aus § 242 in Verbindung mit §§ 133, 157, 826 den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, dass jeder in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln, d.h. auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen hat; dies gilt also nicht nur für den Schuldner, sondern auch für den Gläubiger. e) Einwand der unzulässigen Rechtsausübung Aus § 242 ergibt sich über die §§ 226, 826 hinaus der allgemeine Grundsatz, dass jede gegen Treu und Glauben verstoßende Rechtsausübung unzulässig ist. ea) die Ausübung des Rechts ist unredlich und damit unzulässig, wenn mit ihm nicht die durch Vertrag oder Gesetz geschützten Interessen verwirklicht werden, sondern das Recht zweckwidrig verwendet wird; eb) der Berechtigte darf nicht ein Recht geltend machen, wenn er sich dadurch mit seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde (venire contra factum proprium). Ein Sonderfall des widersprüchlichen Verhaltens ist die Verwirkung; ein Recht ist dann verwirkt, d.h. es kann - ohne verjährt zu sein - nicht mehr geltend gemacht werden, wenn es der Berechtigte über längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich die jetzige Geltendmachung für den Gegner als unzumutbar erweist; ein längerer Zeitablauf allein macht die Rechtsausübung an sich noch nicht unzulässig; ein Verstoß gegen Treu und Glauben wird jedoch dann zu bejahen sein, wenn der Gegner aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben werde, und er sich tatsächlich darauf eingestellt hat. Der Gläubiger verstößt also gegenTreu und Glauben,wenn er eine Leistung zurückfordert die er dem Schuldner aus anderem Grund alsbald wieder zurückzuerstatten hätte.
- Aufbauschema Anspruch zusammenfassendes Beispiel A) I.) 1.) a) aa) (1) (a) (aa) G übereignet S zum Zwecke der Tilgung einer Kaufpreisschuld einen 50,- Euro-Schein. Der Kaufvertrag war von Anfang an nichtig. Hat G gegen S einen Anspruch aus § 812 I Satz 1 1. Alt.? GESAMTOBERSATZ: G könnte einen Anspruch gegen S auf Rückübereignung der 50,- Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB haben (Anspruchsgrundlage, aus deren Voraussetzungen sich die Teilobersätze ergeben). Dafür müsste S etwas erlangt haben durch Leistung des G ohne Rechtsgrund (Wiedergabe der einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm). Subsumtion: 1. TEILOBERSATZ: Erlangtes Etwas kann jeder vermögenswerte Vorteil sein (Definition des 1. Teilobersatzes). Die Erlangung von Eigentum und Besitz an einem 50,- Euro-Schein ist ein vermögenswerter Vorteil (1. Untersatz). S hat somit "etwas erlangt". (1. Schluss-Satz). 2.TEILOBERSATZ: Dies müsste durch Leistung des G erfolgt sein. Leistung ist die gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Definition des 2. Teilobersatzes). G hat den 50,-€-Schein zum Zwecke der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem vermeintlich bestehenden Kaufvertrag an S übereignet (2. Untersatz). G hat den Schein also an S geleistet (2. Schluss-Satz). 3.TEILOBERSATZ: Die Leistung müsste rechtsgrundlos erfolgt sein. Als Rechtsgrund kommt nur der Kaufvertrag in Betracht. Dieser war von Anfang an nichtig (3. Untersatz). Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs liegt mithin vor (3. Schluss-Satz). ENDERGEBNIS: Da die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1. S. 1 1. Alt. vorliegen, hat G einen Anspruch gegen S auf Rückübereignung des 50,-€-Scheins (zusammenfassender Schluss-Satz)
- Geschäftsähnliche Handlung eine geschäftsähnliche Handlung ist eine private Willensäußerung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist, an die das Gesetz aber Rechtsfolgen knüpft. Z.B. Mahnung (§§ 280 I u. II, 286). Die Rechtsfolgen treten kraft Gesetzes ein.
- Realakt rechtlich erhebliches tatsächliches Handeln. Z.B. Besitzerwerb nach § 854 I BGB
- objektiver Erklärungstatbestand eine WE im objektiven Erklärungstatbestand ist ein Erklärungszeichen zu sehen, das auf einen objektiven Rechtsbindungswillen schließen lässt.
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