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II. WIENER LANDESBETRIEBSORDNUNG (Fach) / WIENER LANDESBETRIEBSORDNUNG (Lektion)
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- 51.) Wie haben sich Taxis auf den Standplätzen aufzustellen? a.) nach der Reihe platzsparend aufstellen b.) ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausfahren
- 52.) Was haben Sie als Taxilenker zu tun, wenn am Taxistandplatz ein Taxi weggefahren ist? anschließen (nachfahren)
- 53.) Wer darf das Standplatztelefon bedienen? der 1.berechtigter Taxilenker oder der nächste Taxilenker
- 54.) An wen darf der vom Standplatztelefon entgegengenommene Auftrag nicht weitergegeben werden? an eine Funkzentrale oder Mietwagengewerbe
- 55.) An wen darf der vom Standplatztelefon entgegengenommene Auftrag weitergegeben werden? Auftrag darf nur an berechtigte Taxilenker weitergegeben werden
- 56.) Unter welchen Voraussetzungen sind zwei Taxistandplätze als ein Standplatz anzusehen? Auf Standplätzen, die nicht mehr als 100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt liegen, ist wie auf einem Standplatz aufzufahren
- 57.) Wo müssen sich Taxilenker , welche ihr Taxi am Taxistandplatz abgestellt haben, aufhalten? muss in der Nähe des Taxis sein oder in leicht erreichbarer nähe
- 58.) Welches Taxi kann der Fahrgast wählen bzw. in welches Taxi kann der Fahrgast einsteigen? Der Fahrgast kann in ein gewünschtes Taxi einsteigen
- 59.) Ab welchem Datum müssen alle Taxifahrzeuge mit einer Klimaanlage ausgestattet sein ? ab 1.Jänner 2013
- 60.) Welche Mindestabmessungen muss das Taxiunternehmerschild aufweisen ? Es muss in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von min. 8 cm Länge und 5,5 cm Breite, mit einer Schriftgröße von min. 4mm am Armaturenbrett ersichtlich gemacht werden
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- 61.) Welche Mindestangaben hat das Taxiunternehmerschild zu enthalten ? Der Name und der Standort des Gewerbe betreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges