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II. WIENER LANDESBETRIEBSORDNUNG (Fach) / WIENER LANDESBETRIEBSORDNUNG (Lektion)

WIENER LANDESBETRIEBSORDNUNG

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  • 51.) Wie haben sich Taxis auf den Standplätzen aufzustellen? a.) nach der Reihe platzsparend aufstellen b.) ohne Behinderung und ohne Gefährdung aus der Reihe herausfahren
  • 52.) Was haben Sie als Taxilenker zu tun, wenn am Taxistandplatz ein Taxi weggefahren ist? anschließen (nachfahren)
  • 53.) Wer darf das Standplatztelefon bedienen? der 1.berechtigter Taxilenker oder der nächste Taxilenker
  • 54.) An wen darf der vom Standplatztelefon entgegengenommene Auftrag nicht weitergegeben werden? an eine Funkzentrale oder Mietwagengewerbe
  • 55.) An wen darf der vom Standplatztelefon entgegengenommene Auftrag weitergegeben werden? Auftrag darf nur an berechtigte Taxilenker weitergegeben werden
  • 56.) Unter welchen Voraussetzungen sind zwei Taxistandplätze als ein Standplatz anzusehen? Auf Standplätzen, die nicht mehr als 100 m in Fahrtrichtung voneinander entfernt liegen, ist wie auf einem Standplatz aufzufahren  
  • 57.) Wo müssen sich Taxilenker , welche ihr Taxi am Taxistandplatz abgestellt haben, aufhalten? muss in der Nähe des Taxis sein oder in leicht erreichbarer nähe 
  • 58.) Welches Taxi kann der Fahrgast wählen bzw. in welches Taxi kann der Fahrgast einsteigen? Der Fahrgast kann in ein gewünschtes Taxi einsteigen
  • 59.) Ab welchem Datum müssen alle Taxifahrzeuge mit einer Klimaanlage ausgestattet sein ? ab 1.Jänner 2013
  • 60.) Welche Mindestabmessungen muss das Taxiunternehmerschild aufweisen ? Es muss in Form eines Schildes oder Aufklebers in der Größe von min. 8 cm Länge und 5,5 cm Breite, mit einer Schriftgröße von min. 4mm am Armaturenbrett ersichtlich gemacht werden  
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  • 61.) Welche Mindestangaben hat das Taxiunternehmerschild zu enthalten ? Der Name und der Standort des Gewerbe betreibenden sowie das behördliche Kennzeichen des Taxikraftfahrzeuges