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RKi (Fach) / Lösungsschema (Lektion)
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- Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Dem SV sind keine Rechtfertigungsgründe zu entnehmen. Somit handelte XY rechtswidrig.
- Schuld XY ist als Erwachsener schuldfähig. Schuldausschließungs- oder minderungsgrüne sind nicht erkennbar. Er stammt aus hiesigem kulturkreis. Unrechtsbewusstsein, also Fähigkeit das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser zu handeln kann daher vorausgesetzt werden. Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. Ein rechtmäßiges Handeln wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. XY handelte schuldhaft.
- Gefahr Gefahr ist ein Zustand, der die Besorgnis begrüdent, dass in schädigendes Ereignis eintritt.
- 1.3 Öffentliches Interesse DIe Öffentlichkeit ist an der Abwehr der Gefahren, insbesondere daran, dass es nicht zu ...kommt, interessiert.
- 1.3 Konkrete Gefahr Pol wird grundsätzlich nur bei konkreten Gefahren tätig. Eine Gefahr ist immer dann konkret, wenn genügend Einzelheiten ein schädigendes Ereignis räumlich u zeitlich bestimmbar machen und wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts höher als sein Ausbleiben. -> Ort u zeit bekannt. Schadenseintritt wird durch ...... erwartet. Eintreten wahrscheinlicher als Ausbleiben.
- 1.3 Unmittelbar bevorstehende Gefahr liegt vor, wenn mit Schadenseintritt mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft zu rechnen ist. > Die Gefahr auslönde Ereignis hat bereits begonnen.
- 1.3 Störung XY verstößt gg geschriebenes Recht, hier das StGB. Dies stellt eine Störung der Rechtsordnung dar und durch die Verletzung dieser auch eine Störung der öffentlichen Sicherheit u Ordnung.
- 2 Zuständigkeit Örtlich, Zeitlich, Persönlich Hamburger Polbea werden im Dienst auf hamburger Stadtgebiet tätig. Sie sind also örtlich, zeitlich und persönlich zuständig.
- 3 Ermessen Der § 163 StPO begründetdas Legalitätsprinzip, deshalb muss bei Straftaten eingeschritten werden. Der .... stellt eine Straftat dar, es gibt hier also kein Ermessen
- 2 Zuständigkeit Sachlich Die Pol ist gem. 163 Stpo verpflichtet und befugt Straftaten zu verfolgen, somit sind die Beamten auch sachlich zuständig, da der ... eine Straftat darstellt.
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- 2 Zuständigkeit Sachlich Gefahren/störung Der Geschäftsbereich ergibt sich aus der Auffangszuständigkeit des § 3 SOG. Abwehr von Gefahren ist die ureigenste Aufgabe der Polizei. Es gibt keine andere Behörde, die dafür zuständigkeit ist. Die Pol ist somit originär zuständig.
- Zuständigkeit Sachlich Datenverarbeitung § 1 POLDVG Die Pol darf zur Erfüllung der Aufgabe zum Schutz der öSuO Daten verarbeiten.
- 3 Ermessen Gefahr Bzgl. der Störung gilt das oppurtunitätsprinzip, dh es wird nach pflichtgemäßen Ermessen entschieden, ob eingeschritten wird. >Aufgrund der bestehenden Gefahr und dem öffentlichen Interesse ist ein Einschreiten geboten >Keine vordringlicheren Aufgaben. >Es war möglich und erforderlich.
- 4 Maßnahmenkatalog chronologisch pro Person
- 5 Verantwortlichkeit Zeuge da zu einer konkrtetn Straftat sachdienliche angaben gemacht werden können, nämlich einzelheiten zu ....
- 5 Verantwortlichkeiten Verdächtiger zunächst verdächtiger, da nach den Umständen (Angaben Zeugin, Personenbeschreibung) als Täter einer Straftat in Frage kommt
- 5 Verantwortlichkeiten BS Nach der Durchsuchung und Auffinden von Beweismitteln wird er zum BS, da nun ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
- 5 Verantwortlichkeiten Verhaltensstörer Bzgl. der Störung ist er Verhaltensstörer die zutreffende Maßnahmen ist gegen ihn zu richten.
- 6 Ermächtigung IDF bei unverdächtig wenn und soweit zur Aufklärung einer Straftat geboten, kann die ID einer unverdächtigen Person festgestellt werden. Die Frau ist als Z unverdächtig, jedoch können ihre Angaben zur Aufklärung eines Betruges dienen, hierzu ist die Festellung der ID erforderlich
- 6. Ermächtigung Sicherstellung § 94 (1) StPO Bei dem XXX handelt es sich um Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, da durch sie XXX nachgewiesen werden kann. Daher sind sie gem. § 94 (1) StPO sicherzustellen. XXX wird freiwillig herausgegeben, jedenfalls sagt SV nichts gegenteiliges aus, daher bedarf es keiner weiteren Prüfung/Anordnung.
- IDF beim Verdächtigen Der Mann wie geprügt Straftat verdächtig. Daher dürfen die Polbea die zur Feststellung seiner Identität notwendigen Maßnahmen treffen. Hierzu darf der TV angehalten, befragt und Aushändigung seines BPA verlangt werden. Daher durften sie die Herausgabe des BPA verlangen, was er auch bereitwillig tat. FV: Grund mitteilen
- 6. Ermächtigung Durchsuchung beim Verdächtigen § 102 StPO Bei dem der als Täter einer straftatverdächtig ist können u.a. seine Person u mitgeführte Sachen durchsucht werden, wenn zu vermuten, dass dies zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Wie geprüft, Betruges verdächtig. Aufgrund Angaben der GS und Festellung Beamten ist davon auszugehen, dass er XXX bei sich führt. Somit liegt Auffindevermutung vor.Das aufzufinde XXX könnte beweisen, dass XXX. Somit liegt auch Beweisbedeutung vor. Der Mann u Aktenkoffer durften durchsucht werden Anordnung durch Richter, bei GIV auch StA und Polbea gem. § 105 StPO GIV liegt vor, da der Mann XXX entledigen könnte, wenn auf Einholung des Beschlusses gewartet werden würde, damit wäre Untersuchungszweck gefährdet. Anordnung durch Polbea zulässig FV: Grund mitteilen Verzeichnis Durchsuchung gleichgeschlechtlich
- Sicherstellung/Beschlagnahme §§ 94/98 StPO Bei dem Mann gefundenes ....kommt wie geprüft als Beweismittel in Betracht und ist daher Sicherzustellen nach § 94 StPO. Da nicht freiwillig herausgibt, was er durch Unmutsbekundung deutlich macht, bedarf es einer Beschlagnahmen 94 (2) StPO. Gem. §98 StPO werden Beschlagnahmen durch Richter, bei GIV auch durch STA und EP.GIV liegt vor, da der Mann sich XXX entledigen könnte, würde auf einen Beschlagnahmebeschluss gewartet. Dann könnte er nicht mehr beschlagnahmt werden. FV: Belehrung, Nach 3 Tagen richterliche Bestätigung bei Wiederspruch, Belehrung über dieses Recht, Auf Verlangen Verzeichnis aushändigen, Kennzeichnungspflicht
- 7 Verhältnismäßigkeit Die Maßnahmen waren verhältnismäßig, wenn sie geeignet u erforderlich waren und auf dem Prinzip des mildesten Mittels sowie der VHM im engeren Sinn entsprachen. DIe Maßnahmen waren geeignet, da sie einerseits rechtmäßig waren u anderseits durch sie das Strafverfahren möglich wurde. Außerdem waren sie erforderlich, da sie notwendig waren u außerdem den Legalitätsprinzip entsprachen. Mildere Mittel waren dem SV nicht zu entnehmen. Da der Mann im Verdacht steht, eine nicht unerhebliche Straftat begangen zu haben steht die Beeinträchtigung seiner betroffenen Rechtsgüter Recht auf freie Entfaltung der Person u Eigentum nicht in einem krassen Missverhältnis zum Strafverfolgungsanspruch des Staates und den Rechten der geschädigten Frau Übermaßverbot wurde beachtet. Alle Maßnahmen verhältnismäßig.