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Öffentliches Recht (Fach) / allg. Verwaltungsrecht (Lektion)
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. aufdrängende Sonderzuweisung (für bestimmte Fälle immer wie § 26 BeamtRRG) oder 2. Generalklausel § 40 I VWGO für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art, soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind