BWL (Fach) / Geschäfts-&Rechtsfähikeit (Lektion)
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- Rechtsfähigkeit Jede natürliche und juristische Person kann Rechte und Pflichten übernehmen. Natürliche Personen- Alle Menschen sind rechtsfähig, gem. §1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit miz Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Juristische Personen- Rechtlich geregelte Organisationen, welche als Einheit rechtsfähig sind sowohl Personen des privaten Rechts (AG, GmbH,eG,eV, Stiftungen) und des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Sparkassen, öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten). Sie sind rechtsfähig von Gründung bis Auflösung.
- Geschäftsfähigkeit Juristische Personen haben stets volle Geschäftsfähigkeit, bei natürlichen Personen kann sie eingeschränkt sein. Geschäftsunfähig gem. §104 BGB- Minderjährige bis zum 7. Lebensjahr (unter 7 bzw. vorm 7. Geburtstag) Beschränkt geschäftsfähig von 7-18 (§106 BGB) Unbeschränkt geschäftsfähig ab 18
- Rechtsfolgen Geschäftsfähigkeit geschäftsunfähig RG´s von Anfang an nichtig beschränkt geschäftsfähig RG´s schwebend unwirksam, da Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig (§ 107 BGB) => JEDOCH voll gültig, wenn: nur rechtliche Vorteile bringt; der Vertrag im Rahmen des Taschengeldes abgeschlossen wurde oder das RG im Rahmen des Arbeitsvertrages abgeschlossen wird unbeschränkt geschäftsfähig RG´s sind voll gültig
- Prüfung der Wirksamkeit eines Vertrages bei Minderjährigen 1) Ist der nicht volljährige Vetragspartner älter als 6? Nein => WE ist nichtig, KV unwirksam Ja => Käufer ist beschränkt geschäftsfähig 2) Lediglich rechtlicher Vorteil? Ja => KV wirksam, Einwilligung nicht notwendig Nein=> Taschengeld§, wenn Ja => KV ist wirksam wenn 3) Nein=> Liegt Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor? Ja=> KV wirksam Nein=> KV unwirksam
- Taschengeld§- 110 BGB Massengeschäfte des täglichen Lebens sollen einfacher gestaltet werden gesetzliche Vertreter erklären grundsätzliches Einverständnis, das zur freien Verfügung überlassene Geld auszugeben Vertrag muss im vernünftigen Rahmen bleiben
- Kauf von Tieren zivilrechtlich wie Sache, jedoch besonderer Schutz durch Tierschutzgesetz wenn das Kind noch keine 16 ist, ist die Einwilliung des gesetzlichen Vertreters IMMER notwendig unter 16 kommt in diesem Falle auch Taschengeldparagraph nicht zum Zug
- Berufstätige und selbstständige Minderjährige Selbstständige Minderjährige bei selbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Bereich volle Geschäftsfähigkeit Erwerbstätigkeit= jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte auf Gewinn gerichtete Tätigkeit nur für Verträge, die sich auf die Erwerbstätigkeit beziehen für Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist Genehmigung des Vormund nötig Berufstätige Minderjährige voll geschäftsfähig für Verträge, die sich auf ausgeübte Tätigkeit beziehen z.B. Konto einrichten für Lohn, kündigen Fernsehkauf von erarbeitetem Geld z.B. nicht möglich, wenn Eltern dagegen sind alle RG´s müssen in engem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen
- Volljährigkeit mit Volljährigkeit endet der gesetzliche Schutz tritt im Schwebezustand (Zustimmung und Einwilligung liegt nicht vor) die Volljährigkeit ein, kann der Minderjährige den Vertrag selber abschließen, kommt er jedoch zum Schluss, dass Vertrag nachteilig für ihn ist, kann er Genehmigung verweigern =>Vertrag wird unwirksam