BWL (Fach) / Anfechtbarkeit und Nichtigkeit (Lektion)

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Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

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  • Wann ist ein Rechtsgeschäft nichtig? Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es so schwere Mängel aufweist, dass das Gesetz ihm von Anfang an keinerlei Rechtskraft zubilligt. Mangel im rechtsgeschäftlichen Willen: Zustand der Bewusstlosigkeit/vorübergehende Störung der Geistestätigkeit= geschäftsunfähig Scherzgeschäft nach § 118 BGB Scheingeschäft nach § 117 BGB Mangel im Inhalt des RG Gesetzliches Verbot nach § 138 BGB Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB Mangel in der Form des RG Formmangel nach § 125 BGB Mangel in der Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen von geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen § 105
  • Wann ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar? Eine Willenserklärung/Rechtsgeschäft ist anfechtbar, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhaltes nicht abgeben wollte, das heißt, sein wirklicher Wille ein anderer war. Inhalts-, Erklärungs-, Eigenschafts-, Übermittlungsirrtum (§§ 119, 120 BGB) Anfechtung unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums Beispiel: Die Einkaufsabteilung eines Betriebes schreibt die Bestellmenge von 1000 statt 100 Kugelschreiber in eine Bestellung. (Hier handelt der Verkäufer oft aus Kulanz) - bei Übermittlung einer Willenserklärung - Inhaltsirrtum= Irrtum in Erklärungsbedeutung -Erklärungsirrtum= Irrtum in der Erklärungshandlung - Eigenschaftsirrtum= Irrtum über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache Arglistige Täuschung (§§ 123, 124 BGB) Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung Beispiel: Kauf eines Gebrauchtwagens, der laut Aussage des Verkäufers unfallfrei sein soll. Später stellt sich heraus, dass der Wagen einen Totalschaden hatte und der Käufer vom Verkäufer belogen worden war. Widerrechtliche Drohung (§§ 123, 124 BGB) Anfechtung innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage. Merke: Ein Rechtsgeschäft ist nach Anfechtung rückwirkend nichtig, bis dahin aber voll wirksam. Nicht anfechtbar ist zum Beispiel: Motivirrtum.