Arbeitsrecht (Fach) / Arbeitsrecht § (Lektion)

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Wichtige §

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  • §1151 ABGB AN ist jemand der sich auf eine Gewisse Zeit zur Dienstleistung (persönliche Anhängigkeit) für einen anderen Verpflichtet   Persönliche Anhängigkeit: Persönliche Leistungspflicht Weisungsunterworfenheit keine eigenen Betriebsmittel Eingliederung in den Betrieb des AG
  • §36 ArbVG (1) Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. (2) Als Arbeitnehmer gelten nicht: 1. In Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist; (Gesellschafter-Geschäftsführer) 2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 47/1979); 3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht; 4. Personen, die vorwiegend zur ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind; 5. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden; 6. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind; 7. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
  • §7 ART II AngG Konkurrenzverbot Anwendung nur auf Angestellte bei kaufleuten, Zivilingenieuren und Wirtschaftstreuhändern anzuwenden.   Verbietet dem ANG in aufrechten Arbeitsverhältnis ohne Einverständnis des AG ein selbsständiges kaufmännisches Gewerbe zu betreiben oder im selben Geschäftszweig ihres AG für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte zu machen.