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Staatshaftungsrecht (Fach) / Amtshaftung (Lektion)
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- Ansprüche des Bürgers, bei Eingreifen des Staates in dessen Rechte Schadensersatz, Ausgleichsansprüche, Wiederherstellungsansprüche
- rechtmäßig ausgeübte Staatsgewalt in vermögenswerte Rechte: Enteignung entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen Enteignender Eingriff in nichtvermögenswerte Rechte: Aufopferung
- rechtswidrige Ausübung der Staatsgewalt in vermögenswerte Rechte: enteignungsgleicher Eingriff Amtshaftung Erstattungsanspruch verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse in nicht vermögenswerte Rechte: aufopferungsgleicher Anspruch Amtshaftung Folgenbeseitigungsanspruch
- Ersatzleistungen Amtshaftung - bei rechtswidrigen schuldhaften Verhalten eines öff. Bediensteten (§839 BGB, Art. 34 GG) Aufopferungsanspruch - auf Entschädigung für jedweden Eingriffen in Leben, Gesundheit, Freiheit (immaterielle Rechte) unabhängig der Rechtmäßigkeit Folgenbeseitigungsanspruch - auch sozialrechtl. Herstellungsanspruch - Wiederherstellung des früheren Zustands GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag
- verfassungsrechtliche Grundsätze Gebot des Rechtsstaatsprinzips - Rechtsverletzungen sind zu vermeiden Rechtsverletzungen müssen beseitigt o. ausgeglichen werden Art. 20 (3) GG Bindg. aller Staatsorgane an Verfassung und Gesetz Art. 19 (4) GG bei Rechtsverletzg. durch öff. Gewalt, steht dem Bürger der Rechtsweg offen Art. 34 GG bei rechtswidrigen Verhalten d. Staates führt das zur Schadensersatzpflicht → Abwehr- und Unterlassungsanspruch gegenüber staatl. Eingriffe wird begründet durch die Grundrechte → Schutzwirkung auch wenn Eingriff schon erfolgt ist
- Ansprüche nach Stufen 1. Stufe: Beseitungsansprüche (Aufhebung des belast. VA) geht das nicht mehr folgt 2. Stufe: Folgenbeseitungsanspruch (Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitung tatsächlicher Folgen) wenn auch die nicht mehr möglich ist kommt es zur 3. Stufe Schadensersatz (finanzieller Ausgleich)
- verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse sind öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verwaltung und Bürger
- Unterscheidung der Staatshaftungsansprüche Einerseits: 1. Ausgleichs- oder Kompensationsleistungen für rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt (z. B. Enteignung) 2. Haftung für hoheitliches Unrecht, also für rechtswidrige Ausübung öffentlicher Gewalt Andererseits: 1. Objekt des Eingriffs (Eigentum, immaterielle Rechte) 2. dem Ziel des Anspruchs (Wiederherstellung des vorherigen Zustands oder Entschädigung)
- Möglichkeiten der Schadensersatzpflicht 1. Beamtenhaftung 2. Staatshaftung 3. Amtshaftung 4. kumulative Haftung
- Beamtenhaftung Beamte hat selbst und ausschließlich den von ihm verursachten Schaden zu ersetzen
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- Staatshaftung Staat muss sich das Verhalten seines Beamten unmittelbar zurechnen lassen und ausschließlich haften Regelung die negativen Folgen hoheitlichen Handelns
- Amtshaftung Haftung trifft zunächst den Beamten selbst, wird aber dann im zweiten Schritt vom Staat übernommen mittelbare Haftung des Staates
- kumulative Haftung Beamte und der Staat haften nebeneinander (bei fiskalischen Handeln des Beamten)
- Bedeutung des § 839 anspruchsbegründende Norm für Schadensersatzanspruch des Bürgers bei schuldhafter Amtspflichtverletzung eines öff. Bediensteten
- Bedeutung des Art. 34 anspruchsverlagernde Norm und Überleitung der Haftung auf den Dienstherrn bzw. dem Staat
- Regelung Außenverhältnis Der Art. 34 und § 839 regeln nur die Schadensersatzpflicht zwischen Bürger Staat Wird danach ein Bürger in seinen Rechten verletzt, so kann er nach diesen Vorschriften seine Ansprüche direkt gegenüber dem Staat geltend machen. Das bedeutet, dass der Beamte oder Angestellte des öffentlichen Dienstes, der einen Bürger in dessen Rechten verletzt hat, nicht vom Bürger direkt belangt/verklagt werden kann.
- Regelung Innenverhältnis Damit ist das Verhältnis zwischen Staat und dem öff. Bediensteten gemeint. Hiernach kann der Staat nach Art. 34 S 2 vom Bediensteten Regress verlangen, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
- Vorsatz wenn der Beamte die Pflichtverletzung vorausgesehen und auch so gewollt hat (Absicht!)
- grobe Fahrlässigkeit Wer die erforderliche Sorgfalt im besonders hohem Maße außer Acht gelassen hat, wenn er bei näherer Berachtungsweise hätte sehen müssen, dass das passieren konnte "Das durfte nicht passieren"
- öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rechtswidriger Eingriff in vermögenswerte Rechte - beinhaltet die Rückabwicklung von rechtsgrundlos erfolgter öff.-rechtl. Vermögensverschiebungen - Rückgewährung rechtsgrundlos erlangter Leistungen
- Folgenbeseitigungsanspruch Verpflichtet den Staat, einen v o r der hoheitlichen Tätigkeit gegebenen Zustand wiederherzustellen (Wiederherstellungsanspruch)