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Steuern und Bilanzen (Fach) / Körperschaftssteuer (Lektion)

Fragen

Diese Lektion wurde von sia erstellt.

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  • Wer ist unbeschränkt Steuerpflicht? Kapitalgesellschaften Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sonstige juristische Personen des privaten Rechts ...
  • Für die unbeschränkte Steuerpflicht kommt es auf folgende Tatbestandsmerkmale an? • Geschäftsleitung um den Ort, an dem sich Büroräume der gesetzlichenVertreter befinden. • Sitz Eine Körperschaft hat ihren Sitz nach § 11 AO an dem durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmten Ort. •  Inland
  • Welche Arten der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gibt es? • normale beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind mit ihren inländischen Einkünften i.S. des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. •besondere beschränkte SteuerpflichT (§ 2 Nr. 2 KStG) Sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht unter § 2 Nr. 1 KStG fallen, sind steuerpflichtig, soweit sie dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegende inländische Einkünfte bezogen haben. Diese Regelung betrifft inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sachlich erstreckt sich die Steuerpflicht auf die dem Kapitalertragsteuerabzug unterworfenen Einkünften.
  • Sachliche Steuerplicht für? rechtlich selbstständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung eines anderen Unternehmens stehen (wirtschaftliche Abhängigkeit => steuerliche Unselbständigkeit)   Als Organträger(Obergesellschaft) kommen in Frage: • Einzelunternehmer als unbeschränkt steuerpflichtige Person • nicht steuerbefreite Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland • gewerblich tätige Personengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland
  • Bei der Organschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein • finanzielle Eingliederung Der Organträger verfügt aus seiner Beteiligung an der Organschaft unmittelbar oder mittelbar über sie Mehrheit der der Stimmrechte. Im Falle einer mittelbaren Beteiligung muss an jeder vermittelndenGesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gehalten werden (Achtung: § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KStG) finazielle Eingliederung siehe Aufgabe mittelbare+unmittelbare Beteiligung • Ergebnisabführungsvertrag Ein Ergebnisabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden.
  • Welche Punkte müssen bei den handelbilanziellen Ergebnissen abweichend nach steuerlichen Vorschriften angepasst werden?   • entgeltlich erworbener Geschäfts- oder FirmenwerT Ein entgeltlich erworbener GoF ist steuerlich regelmäßig über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben • Wertpapiere des Umlaufvermögens Handelsrechtlich gilt hier das strenge Niederstwertprinzip Kurserholungen für Wertpapiere im Umlaufvermögen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellungen müssen steuerlich ergebniserhöhend wirksam werden. • Rückstellungen für drohende Verluste Für Drohverlustrückstellungen, die handelsrechtlich zwingend passiviert werden müssen, gilt steuerlich ein generelles Passivierungsverbot. Ergebniserhöhungen aus der mangels Inanspruchnahme erfolgenden Auflösung der steuerlich nicht zulässigen Rückstellung ist durch eine Kürzung auszugleichen.  
  • Welche Tatbestände sind für verdeckte Gewinnausschüttung maßgeblich? • Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung mit Auswirkungen auf dieHöhe des Einkommens • Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis • Fehlen eines gesellschaftlichen Gewinnverteilungsbeschlusses
  • Wofür gibt es die Zinsschranke? Auf diese Weise werden Gewinne in Zinsaufwendungen umgewandelt und ins Ausland transferiert, bevor der steuerliche Zugriff (im Inland) möglich ist.   Die Zinsschranke begrenzt die Zinsabzugsfähigkeit auf 30 % des EBITDA. Zinsaufwand, der diese Grenze überschreitet, ist abzugsfähig und wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der nicht abzugsfähige Zinsaufwand wird als Zinsvortrag in folgende Jahre vorgetragen.
  • Was sind verdeckte Einlagen? Verdeckte Einlagen sind das Gegenstück zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dabei erhalten Kapitalgesellschaften von Ihren Anteilseignern Vermögensvorteile aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen. Die gesellschaftliche begründete Vermögensmehrung wird hierbei durch ein anderes Rechtsgeschäft überlagert, wie z.B. Tausch, Kaufvertrag oder Pachtvertrag. Maßgeblich sind damit folgende Tatbestände: • Zuwendung eines einlagefähigen Vermögensvorteils • Veranlassung durch Gesellschafterverhältnis
  • Wie hoch sind die Abzüge der abziehbaren Spenden? • einkommensbezogenen Höchstbetrag (20 % des Einkommens) • umsatzbezogenen Höchstbetrag (4 ‰ der Umsätze + Löhne und Gehälter)
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  • Wieviel sind von den Beteiligungserträgen nicht abziehbar? Von den steuerfreien Beteiligungserträgen sind fiktiv 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.