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Wirtschaftsfachwirt (Fach) / Recht (Lektion)

15.03.12

Diese Lektion wurde von eculeus erstellt.

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  • Unterscheide Schuldrecht und Sachenrecht Beim Schuldrecht geht es um spezielle Verbindungen zwischen Personen. Der Gläubiger hat ein relatives Recht. Das Sachenrecht hingegen gibt dem Inhaber des Rechts ein absolutes Recht, also ein Recht gegen jedermann. Schuldrecht = Relativ Sachenrecht=Absolut 
  • Wo befindet sich der gesetzliche Erfüllungsort? Der Erfüllungsort ist der Ort an dem der Schuldner seine versprochene Leistung vorzunehmen hat.  Bei Bringschulden liegt der Erfüllungsort beim Ort des Gläubigers Bei Holschulden liegt der Erfüllungsort beim Ort des Schuldners Jedoch nicht die Kostenübernahme, z.B. Versandkosten
  • Abschluss eines Arbeitsvertrages Rechtsgeschäftliche Grundsätze (Inhalt) Geschäftfsfähigkeit: Beide Parteien müssen bei Abschluss des Vertrages geschäftsfähig sein bzw. die Einwilligung/Zustimmung der gesetzlichen Vertreter haben (§113 BGB) Form: Formfreiheit Beachte: Nachweisgesetz, 1 Monat nach Beginn der Tätigkeit Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen,unterzeichnen und Abeiternehmer aushändigen Formulararbeitsvertrag: Werden die Arbeitsvertragsbedingungen in vorgedruckten Arbeitsverträgen geregelt, finden die für allgemeine Geschäftsbedingungen vorgeseheen Kontrollvorschriften des BGB auch auf Arbeitsverträge Anwendung Für die Anfechtung des Arbeitsvertrages gelten die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen zur Anfechtung
  • Abeitsvertrag: Treuepflicht (§243 BGB, Nebenpflicht Gegenüber Arbeitgeber Aus der Treupflicht gegenüber dem ARbeitgeber resultiert die  Warhnehmung berechtigter Interessen des Betriebes (z.B. Schadensabwehr) Verschwiegenheitspflicht (z.B. Betriebsgeheimnisse) Kundenabwerbung Unterlassung unerlaubter Nebentätigkeit Störung des Betriebsfriedens
  • Arbeitsvertrag Haftung des Arbeitnehmers Verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann er seinem Vertragspartner, dem Arbeitgeber, zum Schadenenersatz verfplichtet sein. Typischer Fall ist die Zerstörung von Arbeitsmitteln. Der Haftungsumfang ist dabei differenziert nach Verschuldensgrad zu ermitteln (sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich). Für Schäden ohne Verschulden oder aufgrund leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehemers Im Falle mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.  Die Quote richtet sich im Einzelfall nach folgenden Kriterien: -Verhalten in der Vergangenheit- Art und Schwierigkeit der Tätigkeit-Schadensrisiko-Versichbarkeit des Schadensrisikos-Mitverschulden des Arbeitgebers Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in voller Höhe. Unter Umständen kann bei grober Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung infrage kommen (z.B. drei Monatsgehälter. Beispiele:  -Flugbegleiterin vergisst den Reisepass (leichte Fahrlässikgeit)-Schltecht gesicherte Ladung verrutscht und beschädigt den LKW (mittlere Fahrlässikgeit)-Überfahren einer Ampgel bei Rot (grobe Fahrlässigkeit)
  • Arbeitsvertrag Pflichten des Arbeitgebers Beschäftigungspflicht Entgeltzahlungspflicht Pflicht zur Entgeltzahlung ohne Arbeitsleistung Fürsorgepflicht
  • Kündigung Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung In Schriftform zu verfassen Mit Zugang wirksam Betriebsrat Anhörung vor jeder Kündigung (wenn vorhanden) Außerordentliche Kündigung Ordentliche Kündigung Kündigungsfrist (gesetz.4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats.Beschäftigungsdauer vor Vollendung des 25.Lebensjahres ist nicht zu berücksichtigen Kündigungsschutz
  • Ordentliche Kündigung Solange kein Kündigungsschutz eingreift, ist sie grundlos von beiden Arbeitsvertragsparteien jederzeit möglich. Ist auch als Änderungskündigung möglich.Bedingungen welche nicht im WEge des Direktionsrechtsrecht durchgesetzt werden können,abgeändert. (Z.B. Änderung der Arbeitszeit,Arbeitslohn) Kündigungsfrist von 4 Wochen(15.oder Ende des KalendermonatsBis vor 25.Lebensjahr keine Berücksichtigugn der Beschäftigungsdauer. Mit Vertrag kann bestimmt werden, dass die längeren Fristen auch für den Arbeitnehmer gelten sollen.Durch Tarifvertrag kann eine kürzere Frist als die gesetzliche geregelt werden. In Kleinbetrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern kann generell verkürzt werden.
  • Außerordentliche Kündigung Aus wichtigem Grund kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn es dem Kündigenden unvter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Parteien nicht zuzumuten ist, die Küngigunsfreist abzuwarten (§626 I BGB) Die Kündigung hat grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zu erfolgen. Erfolgt sie zu spät, ist sie unwirksam (§626 II BGB)  
  • Allegemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz Persönlicher Andwenungsbereich (§1KSchG) Durch das Kündigungsschutzgesetz werden nur Arbeitnehmer geschützt, die bereits sechst Monate im Betrieb beschäftigt waren. Dazu zählen auch Teilzeitbeschäftigte oder in Nebenberschäftigung Tätige. Keine Arbeitnehmer sind alle nur wirtschaftlich abhängigen Personen, z.B. Heimarbeier, Handelsvertreter, freie Mitarbeiter. Eingeschränkte Mitbestimmungsrechte: In personellen Angelegenheiten (z.B. Einstellungen, Versetzungen,Umgruppierungen) kann der Betriebsrat seine Zustimmung nur ausnahmsweise verweigern, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Entscheidung des Arbeitgebers sprechen (z.B. Verstoß gegen ein Gesetz, Benachteiligungen). Anhörungsrecht bei Kündigungen (§102 BetrVG) Vor Kündigung eines Arbeitnehemrs ist der Betriebsrat zu hören, sonst ist die Kündigung unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, so hat der Arbeitnehmer im Falle eines Kündigungsrechtsstreits Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abbschluss des Gerichtsverfahrens. Mitwirkungsrechte: In wirtschaftlichen Angelegenheiten (z.B. Stilllegung des Betriebs, Rationalisierung,Investitionen) ist der Betriebsrat lediglich zu unterrichten und anzuhören. Ein etwaiger Widerspruch bleibt ohne Konsequenz für die Entscheidung des Arbeitgebers.
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  • Arbeitsschutzgesetz Der technische Arbeitsschutz wird insbesondere von folgenden Vorschriften geregelt : Gewerbeordnung Arbeitsstättenverordnung Arbeitssicherheitsgesetz Geräte und Produktsicherheitsgesetz Unfallverhütungsvorschriften
  • Jugendarbeitsschutzgesetz Durch das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) wird die besondere Situation der Jugendlichen berücksichtigt. Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind alle ARbeitnehmer, die 15, aber noch keine 18 Jahre alt sind. Bis zum 15.Lebensjahr gilt man als Kind, und für Kinder ist die Arbeit verboten.  Arbeitszeit: höchstens 8 Stunden/Tag und 5 Tage/Woche Ruhepausen: Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden - 30 Min.Arbeitszeit mehr als 6 Stunden - 60 Min. Schichtzeit: Arbeitszeit zzgl. Pausen darf höchstens zehn Stunden betragen Freizeit: mindestens zwölf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen Arbeitsbeginn: frühestens ab 6 Uhr(Ausnahmen z.B. Bäckerei,Landwirtschaft,16 Jährige ab 5 Uhr,17 Jährige ab 4 Uhr) Arbeitsende: spätestens 20 Uhr (Ausnahme: 16 jährige in Gaststätten bis 22 Uhr) Urlaub: Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - 30 Werktrage, 17.LB-27 Werktage, 18.LB-25 Werktage Berufschulzeit: Pflicht des Ausbildungsbetriebs zur Freistellung, mehr als fünf Unterrichtsstunden entsprechen einen Arbeitstag. Verbotene Arbeiten: z.B. Akkord-und Fließbandarbeit, gefährliche Arbeiten Ärztliche Untersuchungen: OHne Erstuntersuchung vor Beschäftigungsaufnaheme dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden; in den letzten drei MOnaten des ARbeitsjahres muss eine Nachuntersuchung erfolgen  
  • Mutterschaftsschutzgesetz Für werdende und stillende Mütter werden im Mutterschutzgesetz besondere Sorfaltspflichten für den Arbeitgeber festgelet (§§3ff.MuSchG): Beschäftigungsverbote (z.B. Akkordarbeit,ärztliches Zeugnis, Nachtarbeit) Höchstarbeitszeit: ab 18.Lebensjahr max.8,5 Std./Tag Mutterschutzlohn: Weiterzahlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Schutzfristen: keine Beschäftigung sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) Mutterschaftsgeld: wärhend der Schutzfristen Zahlung des Durchschnittsentgelts (max. 13 € / Kalendertag von der Krankenkasse; Differenz vom Arbeitgeber) Für ärztliche Betreuung gibt es bezahlte Freizeitgewährung
  • Schwerbehindertenschutz Schwerbehinderte und Gleichgestellte bedürfen der besonderen Fürsorge durch den Arbeitgeber (§2 2SGB IX). Schwerbehinderte sind Personen, bei denen durch das Versorgungsamt ein Grad der BEhinderung (GdB) von mindesten 50 v.H. festgestellt wurde. Gelichgestellte sind Peronsen,bei denen ein GdB von mindesten 30 v.H. festgestellt wurde und die ohne die Gleichstellung einen ARbeitsplatz nicht erlangen oder behalten können (§71SGB IX). - Beschäftigungspflicht: mind. 5.v.H. der Arbeitsplätze in einem Betrieb ab 20 Arbeitsplätzen sind mit Schwerbehinderten zu besetzen. - Ausgleichsabgabe: Zahlung bei Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht-Fürsogepflicht des Arbeitgebers (z.B. leidensgerechter Arbeitsplatz)- jährliche Anzeigenfplicht des Arbeitgebers bei der Arbeitsagentur
  • Urlaubsgesetz Begriff des ERholungsurlaubs Das Bundesurlaubsgesetz sichert die Widerherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Es gibt die Mindestbedingungen vor. Eine Abweichung zulasten des Arbeitnehmers ist unzulässig. Urlaub ist bezahlte Freizeit, die zur Erholung bestimmt ist. Er ist von sonstigen Beurlaubungen (Dienstbefreiung) zu unterscheiden: -Beurlaubungen aus persönlichen Gründen, z.B.zur Stellensuche, Eheschließung-Beurlaubungen aus Betrieb-undPersonalratstätikgeit'-Beurlaubungen aus Gründen des Mutterschutzes Sonderregelungen zum Urlaubsanspruch bestehen nach dem Jugendarbeitschutz dem Schwerbehindertenrecht.
  • Urlaubsgesetz Voraussetzungen des Urlaubs des Urlaubsanspruchs (§§ 2 ff. BUrlG) Anspruch haben alle Arbeitnehmer Der Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs tritt erst mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ein. Urlaub muss im Kalenderjahr genommen werden. Ausnahme betrieblicher oder persönlicher Grund Urlaub muss gewährt werden.Dabei hat der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
  • Urlaubsgesetz Urlaubsdauer Jährlich mindestens 24 Werktage. Zu Werktagen zählen alle Tage ausser Sonn-und Feiertage (6-Tabe-Woche; beiner 5 Tage-Woche also 20 Arbeitstage Urlaub). Erkrankt der Arbeitnehmer während dees Urlaubs verschuldet oder unverschuldet, so wird die Erfüllung des Urlaubsanspruchs für nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit unmöglich. Der Urlaub erlischt mit Ablaud des Übertragungszeitraums, auch wenn der Arbeitnehmer infolge Erkrankung während des Urlaubsjahres un des Übertragungszeitraums den Urlaub nicht nehmen konnte. Es ensteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhälnisses, wenn der Arbeitnehmer in dem laufenden Urlaubsjahr keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben kann, z.B. bei Eintritt nach dem 30.06 vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet nach erfüllter Wartezeit in den ersten Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet. Angefange Monate bleiben außer Betracht, es sei denn, dass tariflich etwas anders bestimmt ist. Ergeben sich Bruchteile von Urlaubstagen von mindestens einen halben Tag, sind sie auf volle Tage aufzurunden.
  • Gesetz über den unlauteren Wettbewerb Dieses Gesetz schützt Verbraucher, Mitbewerber und die Allgemeinheit vor unlauterem Wettberwerb und soll einen unverfälschten Wettbewerb ermöglichen (§1 UWG). Unlautere Wettbewerbshandlungen, die Mitbewerber oder Verbraucher erheblich beeinträchtigen sind unzulässig. Wettbwerbshandlungen sind alle Handlungen einer Person mit dem Ziel,zugunsten eines Unternehemens den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistugen zu fördern (§2 UWG)
  • Regelbeispiele für unlauteren Wettbewerb (§4 UWG) Ein Unternehmer... beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen Einfluss nützt die geschäftliche Unerfahrenheit,die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern, insbesondere von Kindern oder Jugendlichen aus verschleiert den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen gibt bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben, Geschenke oder Gewinnspielen die Bedingungen für Ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig an. Macht die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig verundglimpft einen Mitbewerber oder setzt ihn in irgendeiner Weise herab, verbreitet über die Waren oder das Unternehmen eines Mitbewerbers unwahre oder unbewiesene Tatsachen, die den Betrieb des Unternehmens schädigen (handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn diese unwahr sind) bietet Waren oder Dienstleistungen an,die eine vermeidbare Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind (z.B. Verbreitung von Raubbkopien) behindert gezielt MItbewerber (z.B. Absperrung eines Ladenzugangs) verstößt gegen geltendes Recht (z.B. Pflicht zur Angabe von Inhaltsstoffen auf Kosmetikpordukten) betreibt irreführende Werbung nimmt unzumutbare Belästigungen vor
  • Irreführende Werbung (§5 UWG) Irreführende Werbung enthält falsche oder irreführende Angaben über Waren, Dienstleistungen oder das Unternhemen selbst. Es ist irreführend, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessenen kurze Zeit gefordert worden ist und der Zeitraum nicht eindeutig klar ist.  Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die nicht in angemeessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage für mindestens zwei Tage vorrätig ist.
  • Unzumutbare Belästigungen (§7 UWG) Werbung , obwohl erkennbar ist, das der Empfänger diese Werbung nicht wünscht Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist
  • Rechtsfolgen des unlauteren Wettbewerbs Der Unternehmer, der unlautere Wettbewerbshandlungen vornimmt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§8UWG) Unzulässig ist allerdings die missbräuchliche Durchsetzung von Wettbewerbsansprüchen (z.B. Amahngesellschaften mit Zielstellung der Erlangung von Rechtsverfolgungskosten). Der Unterlassungsansrpuch steht zu jedem Mittbewerber rechtsfährigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Martk vertreibt und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt eingetragene Verbraucherschutzverbände Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer Ansrpuch auf Schadenerstatz (§ 9 UWG): Den Mitbewerbern des Rechtsverlertzers steht neben dem Unterlassungsansrpcuh ein Anspruch wegen eines aufgrund der unlauteren Wettbewershandlung eintretenden Schadens zu.  Gewinnabschöfpung (§10 UWG) Bei vorsätzlichen Verstößen zulasten einer Vielzahl von Abnehmern kann der Verletzter von den Verbänden zur Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt gewzungen werden Schlichtungs- und Gerichtsverfahren: Wettbewerbstreitigkeiten können vor den Einigungssstellen von IHK und Handwerkskammern außergerichtlich geklärt werden. Im Gerichtsverfahren sind ausschließlich die Landgerichte zuständig
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Die Teinahme von Unternehmen am Markt wird vom Bundeskartellamt beobachtet. Das Amt schreitet regulierend ein, wenn aufgrund von Kartellvereinbareungen, Kartellbeschlüssen, abgestimmten Verhaltens, Marktbeherrschung oder sonst der Wettbewerb unzulässig beschränkt wird. Kartellbehörden sind das Bundeskartellamt in Bonn un die Landeskartellämter. Die Kartellämter dürfen Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) gegen das Kartellgestz mit Bußgerlndern bis zu 1 Millionen € ahnden.
  • Kartellverinbarungen (Kartellverbot) Verinbarungen von Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensveeinigungen und aufeindern abgestimmte Verhaltensweisen sind verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z.B. die Verständigung von Unternehmen über die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe (Submission) abzugebenden Angebote).  Das GWB erlaubt den Abschluss wettbewerbs bezwecken oder bewirken (z.B. die Verständigung von Unternehmen über die im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe (Submission) abzugebenden Angebote). Das GWB erlaubt den Abschluss wettbersbeschrändenkder Verträge, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Vereinbarung muss der Rationalisierung wirtschaftigler Vorgänge dienen, sie darf den Wettbewerb auf dem relevvanten Markt nicht wesentlich beeinträchtigen und sie muss dazu dienen, die Wettbewerbsfrähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen zu verbessern (z.B. Zusammenarbeit in einer ARGE). Die missbräuchliche Ausnutzugng einer wettbewerbsherschenden Stellung ist verboten. Bei marktbeherrschenden Unternehmen darf die PReisforderung nicht über das Entgelt hinausgehe, das sich bei einem wirsamen Wettbewerb gergäbe. Marktbeherrschende und marktstarke Unternehemen fürfen gelcihtartige Unternehmen nam Markt nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen.
  • Juristische Personen Nennen und beschreiben = Rechtliche Gebilde (Personenvereinigungen oder Vermögensmassen) die von der Rechtsverordnung wie Menschen bheandelt werden.Sie können Eigentum erwerben, klagen oder verklagt werden. Ihre Rechte werden von den zuständigen Organen wahrgenommen ( Vorstand,...) Arten Körperschaften= Vereinigungen von Personen zu Erreichung eines gemeinsamen Ziels/Zwecks (z.B. Verein) - haben Mitglieder Anstalten=Einrichtungen, die Sachmittel und Personen zusammenfassen, um öffentliche Aufgaben wahrzunehmen (z.B. Universität, Rundfunkanstalt) - haben Benutzer Stiftungen =Vermögensmassen, die dem Stifter festgeletem Zweck dienen (z.B. Stifung Wartentest) - haben Nutznießer
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts (6) Gemeinden, Bund und Land Kirchen Rundfunkanstalten Krankenkassen IHK  Sparkassen
  • Juristische Personen des privaten Rechts (4) Vereine Kapitalgesellschaften Genosssenschaften Privatrechtliche Stiftungen (z.B. Volkswagenstiftung)
  • Vertretbare Sachen = Sache, die austauschbar sind (Mehl, Neuwagen, Konfektionskleider)
  • Nicht vertretbare Sachen = Sachen, die nicht austauschbar, die individuell oder einzigartig sind (Maßanzug, eine Spezialanfertigung, gebrauchte Gegenstände)
  • Ausnahmen bei beschränkte Geschäftsfähigkeit Die Willenserklärung beschränkt geschäftsfähiger ist auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter gültig, wenn.... dem beschränkt Geschäftsfähigen ausschließlich ein rechtlicher Vorteil erwächst (Schenkung) ...das Rechtsgeschäft mit Mitteln abgewickelt wird, die ihm vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zu freien Verfügung überlassen wurde (Taschengeldparagraph). Arbeitslohn und Ausbildungsvergütung gehören nicht zum Taschengeld. Über ihre Verwendung bestimmen die gesetzliche Vertreter (zum Wohle des Kindes). der beschränkt Geschäftsfähige ein eigenes Erwerbsgeschäft betreibt, ist er für alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit seinem Erwerbsgeschäft voll geschäftsfähig (Handelsmündigkeit). Voraussetzung ist die Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter und durch das Vormundschaftsgericht. ...der gesetzliche Vertreter den beschränkt Geschöftsfährigen ermächtigt hat, ein Arbeits- oder Dienstverhältnis einzugehen. Er ist dann für alle Rechtsgeschäfte, die im Bezug zu diesem Vertragsverhältnis haben, voll geschäftsfähig (Arbeitszeit,Lohn,Urlaub,Kündigung,Kontoeröffnung).Das Ausbildungsverhältnis fällt nicht unter diese Regelung (für Kindigung braucht er Zustimmung).
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  • Geschäftsunfähigkeit Ausnahme Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch als Bote auftreten. Er übermittelt dann nur die Willenserklärung. Der Bertrag kommt zwischen dem Absender (Eltern) und dem Empfänger (Händler) der Willenserklärung zustande.
  • Einseitige Rechtsgeschäfte Empfangsbedürftigkeit Nicht empfangsbedürftig sind Testamente,AuslobungDie Willenserklärung ist bereits mit ihrer Abgabe rechtswirksam Empfangsbedürftig sind Kündigung, Mahnung, AnfechtungDie Willenserklärung wird erst mit dem Zugang beim Empfänger rechtswirksam.
  • Mehrseitige Rechtsgeschäfte - für die Rechtswirksamkeit sind die übereinstimmenden Willenserklärungen weier oder mehrere Personen erforderlich. - die zuerst abgegebene Willenserklärung heisst Antragdie zustimmende zweite Willenserklärung heisst Annahme. - Mit Annahme des Antrags ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen.a) einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte:Nur ein Vertragspartner verpflichtet sich zur Erbringung einer Leistung. (Schenkung, Bürgschaft, Forderungsabtretung, Erbvertrag, Abfindung) b) mehrseitig verpflichtende RechtsgeschäfteAlle Vertragsparteien verpflichten sich zur Erbringung einer Leistung.(Kaufvertrag, Mietvertrag, Gesellschaftsvertrag)
  • Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Vertragsparteien, die im Vertrag festgehaltenen Leistungen zu erbringen (Verpflichtungsgeschäft). Es entsteht ein Schhuldverhältnis. Beispiel: Vertrag zum Autokauf: Es besteht die Pflicht zu liefern bwz. zu zahlen. Erbringen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen, spricht man von einem Erfüllungsgeschäft. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis. Beispiel: Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung des Autos und Zahlung des Geldes.
  • Unterscheidung von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften Mit dem Vertragsabschluss verpflichten sich die Vertragsparteien, die im Vertrag festgehaltenen Leistungen zu erbringen (Verpflichtungsgeschäft). Es entsteht ein Schhuldverhältnis. Beispiel: Vertrag zum Autokauf: Es besteht die Pflicht zu liefern bwz. zu zahlen. Erbringen die Vertragsparteien ihre vertraglichen Leistungen, spricht man von einem Erfüllungsgeschäft. Mit der Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis. Beispiel: Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung des Autos und Zahlung des Geldes.
  • Beispiele für Schriftform Bürgschaften von Nichtkaufleuten Mietverträge, die länger als ein Jahr laufen Abzahlungsgeschäfte (Ratenkauf) Forderungsabtretungen Schuldversprechen (Wohnrecht auf Lebenszeit) Privattestament (Dies muss auch eigenthändig abgefasst sein)
  • Vertragsarten Schenkungsvertrag= Unentgeltliche Veräußerung von Sachen und Rechten Tauschvertrag  = Hingabe eines Tauschgegenstandes gegen Empfang eines anderen Kaufvertrag= Veräßerung von Sachen oder Rechten gegen Entgelt. Mietvertrag=Überlassung von Sachen zum Gebrauch gegen Entgelt Pachtvertrag=Entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten (z.B.Lizenz) zum Gebrauch und Fruchtgenuss. Leihvertrag=Unentgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch. Darlehensvertrag=Entgeltliche oder unentgeldlicher Überlassung einer vertretbaren Sache gegen Rückgabe einer gleichartigen Sache. Dienstvertrag=Leistung von Diensten dagegen Entgelt (z.b. Arbeitsvertrag) Werkvertrag= Herstellung eines Werkes oder sonstigen Erfolges gegen Entgelt. Werklieferungsvertrag= Herstellung eines Werkes, zu dem der Unternehmer das erforderliche Material liefert. Gesellschaftsvertrag= Gegenseitige Verpflichtung der Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Ziels zu fördern.
  • Eigentumsübertragung a) Einigung und ÜbergabeDie Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe. b) Einigung und Abtretung des Herausgabeansrpuches. Befindet sich der Gegenstand in Besitz einer dritten Person, erfolgt die Eigentumsübertragung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeansrpuches. Beispiel: Ist Ware in einem Fremdlager eingelagert, geht das Eigentum mit der Einigung und Übergabe des Lagerscheins auf dem Käufer über. c) Einigung, dass der Besitzer Eigentüber wirdBefindet sich der Gegenstand schon im Besitz des Eerwerbers, ist nur noch die Einigung zur Eigentumsübertragung erforderlich.  d) BesitzkonstitutDies ist die Einigung, dass der Erwerber Eigentüber wird un der Veräusserer Besitzer bleibt. e) Auflassung und Eintrag ins GrundbuchBei unbeweglichen Sachen erfolgt die Eigentumsübertragung durch Auflassung (Einigung) und Eintrag ins Grundbuch (Übertragung).
  • Gutgläubiger Eigentumserwerb Verkauft jemand einen Gegenstand, an dem er kein Eigentum hat, wird der Käufer nur Eigentüber, wenn er in dem guten Glauben ist, dass der Verkäufer auch der Eigentüber ist oder das der VErkäufer verfügungsberechtigt ist. An gestohlenen und verlorenen Gegenständen ist der gutgläubige Eigentumserwerb nicht möglich.