BGB AT (Fach) / Vertrag (Lektion)

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Karteikarten zum Thema WE/Vertrag

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  • Ist "Schweigen" eine Willenserklärung? Nein, außer   unter Kaufleuten es ist gesetzlich so normiert Schweigen wurde als Erklärungshandlung vereinbart
  • Was versteht man unter einer Willenserklärung? Ein äußerlich erkennbarer Willensakt, der auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs gerichtet ist.
  • Was versteht man unter Geschäftswille? Wille und Bewusstsein, dass die Erklärungshandlung einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeiführt.
  • Was versteht man unter Erklärungsbewusstsein? Das Bewusstsein, dass die erklärung rechtlich relevant ist.
  • Was versteht man unter Handlungswille? Der äußere Erklärungstatbestand muss willentlich verwirklicht werden.
  • Was sind die Bestandteile einer wirksamen Willenserklärung? I. Obj. TB.: schriftliche, mündliche oder konkludente Kundgabe einer Erklärung, die auf den Willen, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, schließen lässt. II. Subj. TB: Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille    
  • Was sind die Konsequenzen des fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsprechung + h.M.)? Wirksame WE liegt vor wenn: der Handelnde bei der Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst wird der Empfänger das Handeln tatsächlich als WE auffasst der Empfänger nicht schutzwürdig ist (etwa bei Kenntnis) -> Anfechtung nach § 119 BGB analog aber Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB analog
  • Konsequenz aus fehlendem Handlungswillen? Tatbestand der Willenserklärung ist nicht erfüllt
  • Konsequenz aus fehlendem Geschäftswillen? Wirksame Willenserklärung   -> Anfechtung nach § 119 I BGB mit Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB
  • Was besagt die Kippsche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht bzgl. der Anfechtung einer Willenserklärung? Auch bereits nichtige WE können angefochten werden, um die ungünstigen Folgen eines Nichtigkeitsgrundes zu vermeiden   Bsp.: Eine nach § 119 BGB angefochtene WE kann nochmals nach § 123 BGB angefochten werden, um dem Schadensersatzanspruch anch § 122 BGB zu entgehen.
  • Was besagt die modifizierte Vernehmenstheorie? Eine Willenserklärung ist auch dann zugegangen, wenn sie vom Empfänger zwar nicht vernommen wurde aber für diesen vernehmbar war und der Erklärende annhemen konnte, dass die Willenserklärung vom Empfänger verstanden worden war.
  • Welche Ereignisse regelt § 130 II BGB? Ereignisse zwischen Abgabe und Zugang, auch über den Wortlaut des § 130 II BGB hinaus. Nicht erfasst ist aber der nachträgliche Verlust der Verfügungsmacht.  
  • Zu wessen Lasten gehen Zugangsverhinderung/Zugangsverzögerung? Zu Lasten dessen, der sie zu vertreten hat.
  • Was sind Ersatzmittel des Zugehens? Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher gem. § 132 II BGB öffentliche Zustellung durch das AG gem. § 132 III BGB
  • Was besagt die Vernehmenstheorie? Eine gegenüber einem Anwesenden abzugebene mündliche Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie von dem Empfänger einwandfrei vernommen worden ist.
  • Wann ist der Zugang anzunehmen, wenn ein Empfangsvertreter eingeschaltet wurde? Wegen der Vertretungsmacht nach § 164 III BGB steht der Zugang beim Empfangsvertreter dem Zugang beim Vertretenen gleich.
  • Wann ist der Zugang anzunehmen, wenn ein Empfangsbote eingeschaltet wurde? Durch den Empfangsboten ist die Willenserklärung in den sachlichen oder persönlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Für den Zugang ist darüber hinaus erforderlich, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dem Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu erlangen.  
  • Was ist ein Empfangsbote? Jede zur Entgegennahme rechtsgeschäftllicher Erklärungen geeignete und bereite, nach der Organisation des Empfängers bestimmte Person.
  • Was ist ein Erklärungsbote? Hilfsperson, die seitens des Erklärenden eingeschaltet wird, um eine Willenserklärung zu überbringen.
  • Wann erfolgt der Zugang einer unter Abwesenden? Eine Erklärung ist zugegangen, wenn sie in den sachlichen oder persönlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist und dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
  • Wie ist eine abhanden gekommene Willenserklärung bei Fahrlässigkeit des Erklärenden zu behandeln? Die Willenserklärung ist zunächst wirksam und wird dem Erklärenden auch zugerechnet. Dieser kann die Willenserklärung aber nach § 119 I BGB anfechten, ist dann aber u.U. nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig.
  • Wie ist eine abhanden gekommene Willenserklärung zu behandeln, wenn der Erklärende nicht fahrlässig gehandelt hat? Willenserklärung ist nicht wirksam abgegeben, allerdings ist der Erklärende u.U. nach § 122 BGB analog oder aus c.i.c. gem. §§ 280 I, 241 II, 311 Nr. 1 BGB schadensersatzpflichtig.
  • Wann ist eine schriftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben? Anwesende: Mit dem Überreichen zur Entgegennahme Abwesende: Wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht hat.
  • Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam? Mit Zugang bei dem Erklärungsempfänger.
  • Wann ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben? Wenn der Wille erkennbar endgültig geäußert wird.
  • Wann wird eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam? Mit der Abgabe
  • Was versteht man unter Privatautonomie? Jede Partei kann frei entscheiden, ob und mit wem sie einen Vertrag schließt.
  • Wie sind Willenserklärungen auszulegen? §§ 133, 157 BGB: Nach dem Empfängerhorizont -> Eine Erklärung gilt so, wie sie von einer verständigen Person unter Berücksichtigung aller Umstände bei Abgabe der Erklärung verstanden werden muss.